Zwei gängige Muster sind Fälle, in denen ein alleinstehender Japaner mit Kindern einen Ausländer heiratet und der Ehepartner des Ausländers das Kind adoptieren lässt, und ein Fall, in dem der Ehepartner des Ausländers ein Kind hat und ein Japaner das Kind adoptiert. In einigen Fällen kann die Person das Kind adoptieren Kind.
Es gibt auch Fälle, in denen japanische Paare minderjährige Kinder ausländischer Staatsangehöriger adoptieren.
Internationale Adoptionsanforderungen
Grundsätzlich gelten für die Adoption die Gesetze des Landes der Adoptiveltern. Wenn die Gesetze des Heimatlandes des Adoptierten jedoch Bestimmungen zum Schutz adoptierter Kinder enthalten, gelten diese Bestimmungen auch. Das wird der Fall sein.
Sofern nach den Gesetzen des Herkunftslandes des Adoptierten weitere Schutzanforderungen bestehen, müssen diese ebenfalls erfüllt sein.
Ausländischer Ehepartner adoptiert japanisches Kind
Grundsätzlich gelten die Gesetze des Heimatlandes der Adoptiveltern. Wenn also ausländische Adoptiveltern ein japanisches Kind adoptieren, gilt das ausländische Recht. Wenn die Gesetze des ausländischen Landes den Grundsatz des Wohnsitzrechts übernehmen, gelten die Gesetze des Landes (Japan), in dem die ausländischen Adoptiveltern ihren Wohnsitz haben.
Ein Japaner adoptiert ein Kind eines ausländischen Ehepartners
Grundsätzlich gelten die japanischen Gesetze, wenn jedoch nach den Gesetzen des Heimatlandes des Adoptierten eine Erlaubnis zum Schutz des Kindes erforderlich ist, muss eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.
Adoption zwischen einem japanischen Paar und einem ausländischen Kind
Grundsätzlich kommt japanisches Recht zur Anwendung, wenn jedoch im Heimatland des adoptierten Kindes Schutzbestimmungen bestehen, müssen diese ebenfalls erfüllt sein.
Arten der Adoption in Japan
In Japan gibt es zwei Arten der Adoption.
- Ordentliche Adoption: Üblicherweise kommt die gewöhnliche Adoption zum Einsatz, bei der eine Eltern-Kind-Beziehung mit den Adoptiveltern aufgebaut wird und gleichzeitig die Eltern-Kind-Beziehung mit den leiblichen Eltern aufrechterhalten wird. Wenn das Kind klein ist, müssen Sie die Erlaubnis des Familiengerichts einholen.
- Sonderadoptionssystem: Im Rahmen des Sonderadoptionssystems muss das Kind grundsätzlich unter 6 Jahre alt sein (mit Ausnahme von Kindern unter 8 Jahren) und einer der Adoptiveltern muss mindestens 25 Jahre alt sein. Die gerichtliche Prüfung wird strenger sein als bei einer regulären Adoption. Außerdem endet, anders als bei einer normalen Adoption, die Eltern-Kind-Beziehung mit den leiblichen Eltern.
Aufenthaltsdauer
Hängt von dem Visum ab, das Sie erhalten