
Was ist Sondereinreise?
Sondereinreise ermöglicht es Personen, die nach irregulärem Aufenthalt u. Ä. abgeschoben wurden und für eine bestimmte Zeit nicht einreisen dürfen, ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände, die eine Einreise nach Japan erfordern, die Landung zu erhalten – durch Ermessen des Justizministers (IIR Art. 12).
Grundsätzlich wird an der Grenze geprüft, ob die Voraussetzungen für die Landung nach Art. 7 Abs. 1 IIR vorliegen. Wer nicht erfüllt, soll Japan verlassen. Die Sondereinreise ist die Ausnahme: Der Justizminister kann Personen, die den Landungsvoraussetzungen nicht entsprechen, dennoch die Landung gestatten.
Im Ausland lebende Personen können nach Ablauf einer angemessenen Zeit seit der Ausreise nach Abschiebung u. A. zuerst die COE erhalten und bei der Auslandsvertretung ein gültiges Visum; mit dem Landungsgesuch an der Grenze prüft der Justizminister, ob die Landung angemessen ist. Wird dies anerkannt, verzeichnet der Grenzkontrollbeamte die Landungserlaubnis (Art. 5 Abs. 2 IIR – Ausnahme von der Einreiseverweigerung).
Gründe der Einreiseverweigerung und Sperrfristen
Gründe der Einreiseverweigerung sind die Tatbestände des Art. 5 IIR; sie betreffen u. a. Gesundheit, öffentliche Ordnung und innere Sicherheit.
Sperrfristen (Landungsverweigerung) bei früherem irregulärem Aufenthalt, Abschiebung oder Ausreise nach Ausreiseanordnung im Überblick:
- Erste Abschiebung: 5 Jahre ab dem Tag der Abschiebung
- Wiederholungsfall: 10 Jahre ab dem Tag der Abschiebung
- Ausreise nach Ausreiseanordnung: 1 Jahr ab dem Ausreisetag
- Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr u. ä. nach japanischem oder ausländischem Recht: unbefristet
Die Sondereinreise kann diese Sperre überwinden, wenn der Justizminister nach Gesamtwürdigung des Einzelfalls eine besondere Notwendigkeit der Einreise anerkennt.
Typische Erwägungsfaktoren
Die ISA veröffentlicht Orientierungsfälle; üblicherweise fließen u. a. ein:
- Grund und Zweck der gewünschten Einreise
- Art des zutreffenden Verweigerungsgrundes
- Zeit seit Eintritt des Verweigerungsgrundes
- Situation von in Japan lebenden Angehörigen (z. B. Ehepartner Japaner oder ordentlich Aufenthalt mit Daueraufenthalt u. A.)
- Dauer der Ehe, gemeinsame Kinder
- weitere nationale und internationale Umstände
In veröffentlichten Fällen kommen Ehepartner Japaner oder ordentlich Aufenthalter (z. B. Daueraufenthalt) häufig vor, wenn die Ehe als echt anerkannt wird und eine gewisse Zeit vergangen ist; Zweifel an der Ehe oder mehrfache Abschiebungen sprechen eher gegen eine Bewilligung.
Voraussetzungen und praktischer Ablauf
- Wer: Personen, die den Landungsvoraussetzungen nicht entsprechen (z. B. Verweigerungsgründe), bei denen der Justizminister eine besondere Landungsnotwendigkeit anerkennt.
- Verfahren: Es gibt kein separates Formular „Antrag auf Sondereinreise“. Üblich ist: COE-Antrag, nach Erteilung Visum bei der Auslandsvertretung, dann Landungsgesuch an der Grenze. Liegt die COE vor und bestehen keine weiteren Landungshindernisse, kann die Landung auch ohne gesondertes Sondereinreiseverfahren nach Art. 5 Abs. 2 möglich sein.
- Humanitäre Gesichtspunkte: Angehörige in Japan (Ehepartner, Kinder) werden häufig berücksichtigt; der Einstieg über die COE ist der Regelfall.
- Dauer: Mit mehreren Monaten Bearbeitungszeit bei der COE ist zu rechnen, wenn Verweigerungsgründe eine Rolle spielen.
Unterlagen (Orientierung)
Die Sondereinreise wird an der Grenze im Ermessen entschieden; es gibt kein eigenes Antragsformular. Praktisch arbeiten Sie mit der COE, dem Visum und den Grenzkontrollunterlagen.
1. COE-Antrag (wesentliche Unterlagen)
Je nach angestrebtem Status (z. B. Ehepartner eines Japaners, Ehepartner eines Daueraufenthalters) variieren die Anlagen. Häufig u. a.:
Grundsätzlich
- Antrag auf Erteilung der COE (1 Satz)
- Foto (4 × 3 cm, nicht älter als drei Monate, Name auf der Rückseite)
- Rücksendeumschlag (eingeschrieben o. Ä., an den Antragsteller)
Beispiel „Ehepartner eines Japaners“
- Heiratsurkunden (Japan und Herkunftsstaat des Antragstellers, je nach Fall)
- Fragebogen (ISA-Formular)
- Bürgschaftserklärung des japanischen Ehepartners
- Residentenregister des gesamten Haushalts des Ehepartners
- Nachweise zum Zusammenleben/Kontakt (Fotos, Korrespondenz u. A.)
- Nachweise zur Finanzierung des Aufenthalts in Japan
- weitere nach Status geforderte Unterlagen
Für Ehepartner eines Daueraufenthalters sind entsprechende Nachweise zu Ehe, Identität, Bürgschaft und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erforderlich. Einzelheiten: ISA – COE-Antrag.
2. Visum bei der Auslandsvertretung
- Reisepass
- Visumantrag (Formular des AA / der Vertretung)
- Foto
- COE (Original oder Kopie)
- weitere Anforderungen der Vertretung
3. Landung (Flughafen, Hafen)
- Reisepass mit gültigem Visum
- COE (vorzuweisen / einzureichen)
- Einreisekarte u. a. nach Anweisung des Grenzkontrollbeamten
Die COE ist drei Monate ab Ausstellung gültig; innerhalb dieser Frist sind Visum und Einreise zu erledigen.
Bewilligung oder Ablehnung
Bestehen starke humanitäre Gründe (Familie in Japan), steigen die Chancen. In der Grenzkontrolle entscheidet der Justizminister bzw. dessen Zuständigkeit, ob eine Sondereinreise erforderlich ist.
Regel: Zuerst COE sichern, dann Visum und Landungsgesuch – mit COE ist die Landung in vielen Fällen wahrscheinlicher.
Vorläufige Landung (Art. 13 IIR)
Dauert die Prüfung an, kann eine vorläufige Landung möglich sein, damit die Person nicht nur im Flughafenbereich wartet. Der leitende Prüfbeamte kann sie erteilen, wenn ein besonderes Erfordernis besteht. Es können Kaution (Betrag nach Verordnung; gesetzlicher Rahmen bis zu 200 Yen im Normtext), Wohnsitz- und Bewegungsbeschränkungen (z. B. auf eine Gemeinde) sowie Vorladungs- und Erscheinungspflichten auferlegt werden.
Kernpunkte in Kurzform:
- Der leitende Prüfbeamte kann während des laufenden Landungsverfahrens vorläufig landen lassen, wenn ein besonderes Erfordernis besteht.
- Es wird eine Urkunde zur vorläufigen Landung ausgehändigt.
- Es können Bedingungen und Kaution (japanische oder ausländische Zahlungsmittel) festgesetzt werden.
- Die Kaution wird bei erteilter Landungserlaubnis oder bei Anordnung zum Verlassen Japans zurückerstattet.
- Bei Verstoß gegen Bedingungen kann die Kaution ganz oder teilweise eingezogen werden.
- Bei Fluchtgefahr kann Unterbringung angeordnet werden.
Einzelheiten: Art. 13 IIR und die ISA-Verwaltungsvorschriften.

