Sondergenehmigung für die Landung ist eine Person, die für einen bestimmten Zeitraum (1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre, auf unbestimmte Zeit) nicht nach Japan einreisen kann, nachdem sie aufgrund eines illegalen Aufenthalts usw. abgeschoben wurde. Dies ist ein System, bei dem Sie einen Antrag stellen können eine Sondergenehmigung für die Landung beantragen und aufgrund besonderer Umstände nach Japan einreisen dürfen.

Außerdem hält der Justizminister dies für angemessen, auch wenn Sie Japan bereits verlassen haben und seit Ihrer Ausreise aus Japan aufgrund einer Abschiebungsanordnung eine beträchtliche Zeitspanne vergangen ist und Sie eine Berechtigungsbescheinigung oder ein Visum erhalten haben. Dies ist ein System, das es Einwanderungsinspektoren ermöglicht, die Landeerlaubnis zu stempeln.

Bedingungen der Sondergenehmigung für die Landung

In Fällen, in denen sich der Ehepartner oder die Kinder japanischer Staatsangehöriger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Japan aufhalten, wird die Erlaubnis häufig aus humanitären Gründen erteilt.
Stellt der Justizminister im Rahmen des Anlandeprüfungsverfahrens fest, dass eine Sondergenehmigung für die Landung erforderlich ist, so handelt es sich um eine Sondergenehmigung für die Landung.

Üblicherweise wird zunächst eine Berechtigungsbescheinigung eingeholt und dann mit dem Verfahren zur Erlangung einer Sonderlandeerlaubnis fortgefahren.
Sobald das Zertifikat ausgestellt ist, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Erlaubnis nach der Prüfung erteilt wird.

Erlaubnis zur provisorischen Landung

Wenn der Überprüfungsprozess einige Zeit in Anspruch nimmt, müssen Sie in einer Einrichtung am Flughafen übernachten, dürfen aber möglicherweise mit einer vorläufigen Landeerlaubnis in Japan landen, bis die Verfahren abgeschlossen sind. Es ist eine Kaution erforderlich und das Bewegungsgebiet ist während der vorübergehenden Landung auf eine Stadt, einen Ort oder ein Dorf begrenzt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachstehenden Bestimmungen.

  1. Wenn der Chefprüfer es während der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Landeverfahren für besonders notwendig hält, kann der Chefprüfer dem Ausländer eine vorläufige Landeerlaubnis erteilen, bis die Verfahren abgeschlossen sind. can.
  2. Bei der Erteilung der im vorstehenden Absatz genannten Genehmigung muss der Hauptprüfer dem Ausländer eine vorläufige Landeerlaubnis ausstellen.
  3. Bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 1 legt der Hauptprüfer gemäß der Verordnung des Justizministeriums Einschränkungen hinsichtlich des Wohnsitzes und des Bewegungsradius des Ausländers, der Verpflichtung, auf eine Vorladung zu erscheinen, und anderen als notwendig erachteten Bedingungen fest Darüber hinaus kann eine Kaution in japanischer oder ausländischer Währung in Höhe eines in der Verordnung des Justizministeriums festgelegten Betrags von höchstens 200 Yen hinterlegt werden.
  4. Die Kaution im vorstehenden Absatz ist zu zahlen, wenn der Ausländer einen Stempel der Landeerlaubnis gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 7 oder Artikel 11 Absatz 4 erhält oder wenn einer Person gemäß Artikel 10 Absatz 7 oder Artikel 11 Absatz 4 die Anweisung erteilt wird, Japan zu verlassen Gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts muss die Person an diese Person zurückgegeben werden.
  5. Wenn ein Ausländer, der die Erlaubnis gemäß Absatz 1 erhalten hat, gegen die mit den Bestimmungen von Absatz 3 verbundenen Bedingungen verstößt, muss der Hauptprüfer gemäß der Verordnung des Justizministeriums fliehen oder rechtmäßige rechtliche Schritte einleiten. Tut die Person dies nicht, muss er fliehen oder rechtliche Schritte einleiten Reagieren Sie ohne Angabe von Gründen auf die Vorladung, verfällt die gesamte im selben Absatz genannte Kaution, in anderen Fällen ein Teil davon.
  6. Wenn der Hauptprüfer hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Gefahr besteht, dass ein Ausländer, der die Erlaubnis gemäß Absatz 1 erhalten hat, fliehen könnte, erlässt der Hauptprüfer einen Haftbefehl und lässt den Einwanderungskontrollbeamten Personen unterbringen .
  7. Die Bestimmungen der Artikel 40 bis 42 Absatz 1 gelten entsprechend für die Inhaftierung nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes. In diesem Fall bezieht sich in Artikel 40 der Begriff „Haftanordnung nach Absatz 1 des vorstehenden Artikels“ auf die „Haftanordnung nach Artikel 13 Absatz 6“ und der Begriff „Verdächtiger“ auf „ „Haftanordnung gemäß Absatz 1 des vorstehenden Artikels.“ „Inhaftierte Ausländer“ und „Zusammenfassung des vermuteten Sachverhalts“ werden durch „Haftgründe“ und in Artikel 41 Absatz 1 „innerhalb von 30 Tagen“ ersetzt , so darf der Hauptprüfer nicht festgehalten werden, wenn zwingende Gründe vorliegen.“ Ist der Antragsteller der Ansicht, dass dies der Fall ist? Der Begriff „Verdächtiger“ in § 42 Abs. 3 und § 42 Abs. 1 wird durch „Ausländer, dem die Erlaubnis erteilt wurde“ ersetzt zur provisorischen Landung.“