
Wer in Japan keinen auf Erwerbstätigkeit ausgerichteten Aufenthaltsstatus hat, darf grundsätzlich nicht arbeiten. Mit der Genehmigung einer Nebentätigkeit (einer anderen als der im Status zulässigen Tätigkeit) ist jedoch in der Regel eine kurzfristige Beschäftigung von etwa 28 Stunden pro Woche möglich. Soll eine Tätigkeit ausgeübt werden, die nicht in den Status fällt, ist ebenfalls ein solcher Antrag erforderlich. Das Verfahren läuft bei der Einwanderungsbehörde (ISA); mit der Entscheidung ist häufig in etwa zwei Wochen bis einem Monat nach Antragstellung zu rechnen.
Die Kanzlei unterstützt bei der Antragstellung – Kontakt ist jederzeit willkommen.

