„Ehegatte“ usw. eines ständigen Einwohners ist ein Aufenthaltsstatus, der vom Ehegatten eines ständigen Einwohners oder besonderen ständigen Einwohners und von dessen Kindern, die in Japan geboren wurden und weiterhin in Japan wohnen, beantragt wird.

Ehegatten usw. von Personen mit ständigem Wohnsitz

Bewerben kann sich, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt.

  1. Ehepartner des ständigen Wohnsitzes
  2. Ehepartner eines besonderen ständigen Wohnsitzes
  3. Ein Kind, das in Japan als Kind eines ständigen Einwohners geboren wurde und nach der Geburt in Japan bleibt

Ehepartner des ständigen Wohnsitzes

Der Antragsteller muss mit einer Person mit ständigem Wohnsitz verheiratet sein und in einer tatsächlichen Ehe leben, nicht nur in einer formellen Ehe.
Darüber hinaus besteht bei Ihnen möglicherweise der Verdacht einer Scheinehe, um ein Visum zu erhalten. Daher müssen Sie in Ihrem Begründungsantrag nachweisen, dass Sie tatsächlich verheiratet sind.

Kind des ständigen Wohnsitzes

Entweder hielten sich der Vater oder die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in Japan mit einem Aufenthaltsstatus wie einem ständigen Wohnsitz in Japan auf, oder wenn der Vater vor der Geburt des Kindes in Japan starb, hatte der Vater zum Zeitpunkt des Todes einen ständigen Wohnsitz . Sie müssen nach der Geburt Ihres Kindes weiterhin in Japan gewohnt haben.

Aufenthaltsdauer

5 Jahre, 3 Jahre, 1 Jahr, 6 Monate