Der Aufenthaltsstatus „Besondere Tätigkeit“ (Absolventen japanischer Hochschuleinrichtungen) ist in der Bekanntmachung Nr. 46 zum Einwanderungskontroll- und Flüchtlingsanerkennungsgesetz geregelt. Seit Einführung im Mai 2019 können ausländische Studierende, die eine japanische Universität oder Hochschule abgeschlossen haben, in Berufen arbeiten, für die der Status „Technik, Geisteswissenschaften, internationale Dienste“ oft nicht ausreicht – etwa Kundenbetreuung und Verkauf, Hotelbetrieb oder Tätigkeiten, bei denen ein reibungsloser Austausch auf Japanisch nötig ist.

Einzelheiten: ISA – Leitfaden „Besondere Tätigkeit“ (Absolventen japanischer Hochschulen) zur Unterstützung der Berufseinstieg von internationalen Studierenden sowie Überblick (PDF), Leitfaden (PDF) und Einzureichende Unterlagen (PDF).

Wer ist antragsberechtigt? (Überblick)

Schul- und Hochschulabschluss

Erforderlich ist der Abschluss einer der folgenden japanischen Bildungseinrichtungen:

  • Abschluss einer japanischen vierjährigen Universität
  • Abschluss eines japanischen postgraduierten Studiums (Master oder Promotion)
  • Abschluss des Aufbaustudiengangs (senkōka) einer japanischen technischen Hochschule (kōsen gakkō) mit Erwerb des Bachelorgrades
  • Abschluss eines vom Kultusministerium anerkannten berufspraktischen Fachkurses (shokugyō jissen senmon katei) an einer Senmon gakkō mit Erwerb des Titels kōdō senmonshi (entspricht in etwa „Advanced Diploma“)

※ Abschluss nur einer Junior College (tanki daigaku) oder nur einer ausländischen Universität genügt nicht.

Japanischkenntnisse

  • JLPT N1 oder BJT Business Japanese Proficiency Test: mindestens 480 Punkte
  • Haben Sie in Japan Japanisch als Hauptfach studiert und abgeschlossen, kann dies anstelle der genannten Prüfungen anerkannt werden

Inhalt der Tätigkeit

Die Erwerbstätigkeit muss in der Kernaufgabe ein reibungsloses Kommunizieren auf Japanisch erfordern. Reine Ausführungstätigkeit nach Anweisung ohne eigenständige Kommunikation reicht nicht. Es werden wechselseitiger Austausch und häufig auch die Einwirkung auf Dritte erwartet.

Beispiele für zulässige Tätigkeiten: Kundenbetreuung und Verkauf, Service im Restaurant, Portier oder Gepäckservice in Hotel oder Ryokan, Kundenbetreuung mit Dolmetschen für ausländische Gäste, Kombination aus Anleitung ausländischer Mitarbeitender und eigener Tätigkeit in der Produktion, planerische/konzeptionelle Aufgaben u. a.

Keine Zulassung u. a. bei: Tätigkeiten im Bereich der Sexindustrie, Berufen mit staatlicher Zulassung (Arzt, Rechtsanwalt usw.), Stellen, bei denen einfache Arbeit im Vordergrund steht (reine Fließbandarbeit, reine Reinigung usw.).

Beschäftigungsbedingungen

  • Direktbeschäftigung ist der Grundsatz (keine Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertragskette als Regelfall)
  • Vollzeit als regulärer Angestellter, unbefristet oder befristet mit Laufzeit von mindestens einem Jahr
  • Vergütung mindestens auf dem Niveau von japanischen Hochschul- bzw. Universitätsabsolventen in vergleichbarer Tätigkeit
  • das einstellende Unternehmen muss u. a. Sozialversicherung und ordnungsgemäßes Personalmanagement gewährleisten

Aufenthaltsdauer

Möglich sind 5 Jahre, 3 Jahre, 1 Jahr, 6 Monate oder 3 Monate. Bei Wechsel vom Status „Studium“ sowie bei der ersten Verlängerung beträgt die Dauer in der Regel 1 Jahr. Bei Verlängerungen werden u. a. Fortbestand der Beschäftigung, Nutzen des Japanischen und die Steuersituation geprüft.

Vergleich: „Besondere Tätigkeit“ Nr. 46 und „Technik, Geisteswissenschaften, internationale Dienste“

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zusammen.

Vergleichspunkt „Besondere Tätigkeit“ Nr. 46
(Absolventen)
Bekanntmachung 46
Technik, Geisteswissenschaften, internationale Dienste
Zielgruppe Nur Personen mit Abschluss einer japanischen Vierjahres-Universität, eines postgraduierten Studiums, des Fachzweigs der technischen Hochschule mit Bachelor oder bestimmter Senmon-Gakkō-Kurse (kōdō senmonshi) u. a. Hochschulabschluss, Abschluss des Fachkurses einer Senmon gakkō oder mindestens zehn Jahre Berufserfahrung – je nach Fall
Japanisch erforderlich (N1 oder BJT 480 Punkte; Japanisch-Hauptfach-Abschluss kann ausreichen) gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben (je nach Tätigkeit dennoch relevant)
Umfang der zulässigen Tätigkeiten Schwerpunkt: Tätigkeiten, die reibungslose Kommunikation auf Japanisch erfordern – u. a. Verkauf, Hotel, dolmetschende Kundenbetreuung, Anleitung ausländischer Beschäftigter; breites Berufsspektrum möglich Beschränkt auf technische Tätigkeiten (Naturwissenschaften, Technik), geisteswissenschaftliches Fachwissen oder internationale Dienste im Sinne des Gesetzes; enger Zusammenhang zwischen Stelle und Ausbildung/Erfahrung
Passung Studienfach und Beruf Keine Notwendigkeit, dass das Studienfach zur Stelle passt – entscheidend ist die Nutzung des Japanischen Regelmäßig erforderlich: einschlägige Hauptfächer oder passende Berufserfahrung
Beschäftigungsform Direktbeschäftigung als Grundsatz; Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag sind unzulässig Direktbeschäftigung ist der Regelfall; Arbeitnehmerüberlassung ist unter bestimmten Voraussetzungen teils möglich
Vergütung mindestens wie bei japanischen Hochschul- bzw. Universitätsabsolventen in vergleichbarer Tätigkeit mindestens wie bei Japanern in vergleichbarer Tätigkeit
Aufenthaltsdauer 5 / 3 / 1 Jahre, 6 oder 3 Monate (Wechsel von „Studium“ und erste Verlängerung: in der Regel 1 Jahr) 5 / 3 / 1 Jahre oder 3 Monate
politisches Ziel Unterstützung des Berufseinstiegs internationaler Studierender; breitere Berufswahl bei nachgewiesenen Japanischkenntnissen Aufnahme von Fach- und international erfahrenen Beschäftigten

Wann lohnt sich der Antrag auf „Besondere Tätigkeit“ Nr. 46?

  • Sie haben in Japan studiert und N1 oder BJT 480+, möchten aber in Kundenbetrieb, Hotel, Koordination auf Japanisch u. a. arbeiten, wo der Status „Technik, Geisteswissenschaften, internationale Dienste“ wegen des fehlenden Fachbezugs oft nicht greift – dann ist Nr. 46 eine typische Option.
  • Entspricht die Stelle klar der Definition „Technik, Geisteswissenschaften, internationale Dienste“, kann weiterhin dieser Status vorteilhafter sein.

Offizielle Links und Dokumente

Zu Anträgen nach Nr. 46 und zur Abgrenzung vom Status „Technik, Geisteswissenschaften, internationale Dienste“ kontaktieren Sie uns gern.