Familie und Angehörige in Japan

Wer Eltern nach Japan holen möchte, sollte wissen: Früher gab es den Aufenthaltszweck „Besondere Tätigkeit – Unterhalt älterer Eltern“dieses System ist abgeschafft. Für einen langfristigen Aufenthalt der Eltern gelten heute nur die vom Justizministerium umschriebenen, eng begrenzten Konstellationen.

„Besondere Tätigkeit (Unterhalt älterer Eltern)“ gibt es nicht mehr

Ein Status nur zum Zweck, ältere Eltern „zum Unterhalten“ dauerhaft nach Japan zu holen, besteht nicht. Anders als Ehegatte oder Kinder gibt es kein allgemeines Langzeit-Visum „nur zur Familienzusammenführung mit den Eltern“. Üblich sind daher Kurzaufenthalt (u. a. Besuch), die unten genannten speziellen Regelungen – oder ein eigenständiger Aufenthaltsstatus der Eltern (z. B. Erwerbstätigkeit, Geschäftsführung), sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

ISA: wann die Einreise der Eltern (derzeit) in Betracht kommt

Nach den öffentlichen Darstellungen der Einwanderungsbehörde (ISA) sind u. a. folgende Fälle relevant.

1. Eltern von Hochqualifizierten bzw. Sonder-Hochqualifizierten (Kinderbetreuung / Schwangerschaft)

Hat die antragstellende Person den Status Hochqualifizierter Fachkraft (kōdo senmonshoku) oder Sonder-Hochqualifizierter (tokubetsu kōdo jinzai), können unter Umständen die Eltern (oder die Eltern des Ehegatten) als „Besondere Tätigkeit“ einreisen.

  • Zulässige Zwecke (Auszug):
    – Betreuung eines Kindes unter 7 Jahren des Hochqualifizierten (bzw. dessen Ehegatten)
    – Unterstützung des schwangeren Ehegatten des Hochqualifizierten oder der schwangeren antragstellenden Person (Haushalt u. Ä.)
  • Beispiele für Anforderungen (nicht abschließend): Haushaltseinkommen (Plan) von etwa 8 Millionen Yen/Jahr oder mehr, gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bzw. dem Kind des Ehegatten u. a.

Einzelheiten und Formulare: ISA – Besondere Tätigkeit (Eltern von Hochqualifizierten / Sonder-Hochqualifizierten bzw. deren Ehegatten)

2. Eltern bei „spezifischer Forschung“ bzw. „spezifischer IT-Tätigkeit“ (Familiäres Mitziehen)

Hat die unterstützende Person den Status spezifische Forschung oder spezifische Informationsverarbeitung, können die Eltern (oder Eltern des Ehegatten) in bestimmten Fällen als „Besondere Tätigkeit“ ziehen.

  • Wer: Eltern der unterstützenden Person oder Eltern deren Ehegatten
  • Typische Punkte (Auszug):
    – gemeinsamer Haushalt und Unterhalt durch die unterstützende Person
    – zuvor im Ausland gemeinsamer Haushalt und Unterhalt
    gemeinsamer Umzug nach Japan (die Eltern werden nicht „allein“ nachziehen, ohne diesen gemeinsamen Bezug)

Die Tätigkeiten werden vom Justizministerium näher bezeichnet. Details: ISA – Besondere Tätigkeit (Angehörige im Zusammenhang mit spezifischer Forschung u. a.)

Weitere Optionen

  • Kurzaufenthalt (u. a. Tourismus, Besuch): für einen befristeten Aufenthalt der Eltern in Japan.

Aufenthaltsdauer

Die Gültigkeit richtet sich nach dem erteilten Status bzw. der konkreten Genehmigung; bitte die ISA-Seiten und die Angaben im Bescheid zugrunde legen.