Überblick

Der Entzug des Aufenthaltsstatus ist die Entscheidung, den Aufenthaltsstatus einer in Japan lebenden ausländischen Person zu widerrufen, etwa wenn die Landungserlaubnis durch Täuschung oder sonstige unredliche Mittel erworben wurde oder die Person über einen längeren Zeitraum ohne die der Status zugrunde liegende vorgesehene Tätigkeit in Japan geblieben ist (IIR – Immigration Control and Refugee Recognition Act, Art. 22 Abs. 4).

Der Entzug ist kein Antrag der ausländischen Person, sondern eine Verwaltungsentscheidung des Justizministers, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden.

Entzugsgründe (Art. 22 Abs. 4 Abs. 1)

Der Justizminister kann den derzeitigen Aufenthaltsstatus entziehen, wenn einer der folgenden Umstände festgestellt wird.

  1. Landungserlaubnis, weil ein Grenzkontrollbeamter durch Täuschung oder sonstige unredliche Mittel hinsichtlich der Frage, ob Gründe für eine Einreiseverweigerung vorliegen, in die Irre geführt wurde.
  2. Zusätzlich zu (1): Landungserlaubnis durch Täuschung oder sonstige unredliche Mittel, indem die in Japan beabsichtigte Tätigkeit falsch dargestellt wurde (Beispiel: wer einfache Arbeit ausüben will, gibt „Technik“-Tätigkeit an), oder andere wesentliche Tatsachen zur beabsichtigten Tätigkeit verschwiegen wurden (Beispiel: gefälschter Lebenslauf).
  3. Unabhängig von (1) und (2): Landungserlaubnis aufgrund gefälschter Unterlagen. Vorsatz des Antragstellers ist nicht erforderlich.
  4. Sonderaufenthalt (special permission to stay) durch Täuschung oder unredliche Mittel erlangt.
  5. Inhaber eines Status aus Anhang 1 des IIR (u. a. Diplomatie, Staatsdienst, Professor, Kunst, Religion, Medien, Highly Skilled Professional, Geschäftsführung/Management, Recht/Wirtschaftsprüfung, Medizin, Forschung, Bildung, Technik/Geisteswissenschaften/internationale Dienste, Intra-Unternehmensentsendung, Pflege, Unterhaltung, qualifizierte Facharbeit, Specified Skilled Worker, technische Ausbildung, Kultur, Kurzaufenthalt, Studium, Training, Familiäres Zusammenleben, besondere Tätigkeit), der die dem Status entsprechende Tätigkeit nicht ausübt und stattdessen andere Tätigkeiten ausübt oder ausüben will – sofern kein triftiger Grund vorliegt. Gültig seit 1. Januar 2017.
  6. Inhaber eines Status aus Anhang 1, der die dem Status entsprechende Tätigkeit fortlaufend mindestens drei Monate nicht ausgeübt hat – außer es liegt ein triftiger Grund vor, die Tätigkeit nicht auszuüben.
  7. Inhaber des Status Ehepartner eines Japaners (ausgenommen leibliche Kinder japanischer Eltern und special adoption) oder Ehepartner eines Permanent Residents (ausgenommen Kinder des Permanent Residents), der die ehebezogene Lebensgestaltung fortlaufend mindestens sechs Monate nicht ausgeübt hat – außer bei triftigem Grund.
  8. Wer durch Landungserlaubnis oder Änderung des Status neu mittel- bis langfristig in Japan lebt und innerhalb von 90 Tagen nach der Bewilligung keine Wohnortmeldung beim Leiter der ISA vornimmt – außer bei triftigem Grund.
  9. Mittel- bis langfristig in Japan lebende Person, die die gemeldete Wohnung verlassen hat und innerhalb von 90 Tagen nach Auszug keine neue Wohnortmeldung beim Leiter der ISA vornimmt – außer bei triftigem Grund.
  10. Mittel- bis langfristig in Japan lebende Person, die dem Leiter der ISA einen falschen Wohnort gemeldet hat.

Wann kein Entzug erfolgt (triftige Gründe u. a.)

Liegt ein Entzugsgrund vor, greift die Regelung nicht, wenn ein triftiger Grund besteht. Konkretisierungen bieten die Veröffentlichungen des Justizministeriums / der ISA.

Ablauf: Anhörung und Rechtsfolgen

Soll der Aufenthaltsstatus entzogen werden, hört in der Regel ein Grenzkontrollbeamter die betroffene Person an. Sie kann Stellung nehmen, Beweismittel vorlegen und Einsicht in Unterlagen beantragen.

Die Folgen nach Entscheidung über den Entzug hängen vom zugrunde liegenden Tatbestand ab.

  • Fälle (1) oder (2): unverzügliche Voraussetzungen für ein Abschiebungsverfahren können erfüllt sein.
  • Fälle (3) bis (10): es wird in der Regel eine Frist von höchstens 30 Tagen für eine selbstständige Ausreise gesetzt. Ausnahme bei (5): liegen hinreichende Gründe für die Annahme, die Person könnte untertauchen, kann unverzüglich ein Abschiebungsverfahren in Betracht kommen.
  • Ausreise innerhalb der gesetzten Frist unterbleibt: Abschiebungsverfahren; zudem können strafrechtliche Konsequenzen folgen.

Anhörung: mögliche Unterlagen (Orientierung)

Da der Entzug kein Antragsverfahren mit festem „Pflichtformularverzeichnis“ ist, gibt es keine einheitliche offizielle Checkliste. Zur Anhörung können jedoch Unterlagen dienen, die gegen den Entzug sprechen oder triftige Gründe belegen.

  • Schriftliche Darlegung (kein Entzugsgrund / triftiger Grund)
  • Nachweise zur Ausübung der statusgemäßen Tätigkeit (Arbeitgeberbescheinigung, Gehaltsnachweise, Verträge, Immatrikulation u. a.)
  • Nachweise zur ehebezogenen Lebensgestaltung (Meldeauszug, Heiratsurkunde, Schilderung des Alltags u. a.)
  • Erläuterung und Belege zu triftigen Gründen bei ausbleibender oder falscher Wohnortmeldung
  • Sonstige Beweise, die gegen einen Entzug sprechen

Bitte Unterlagen nach den Hinweisen der Behörde zur Anhörung vorbereiten. Bei Unklarheiten regionale ISA-Stelle oder Fachperson (Gyōseishoshi, Rechtsanwalt) konsultieren.

Quelle: ISA – Entzug des Aufenthaltsstatus (IIR Art. 22 Abs. 4)