Der Aufenthaltsstatus „Forschung“ (Research) gilt für vertraglich gebundene Forschungstätigkeit bei öffentlichen oder privaten Einrichtungen in Japan. Nicht hierunter fallen die im Einwanderungsrecht unter dem Status „Professor“ erfassten Tätigkeiten (v. a. Lehre und Forschung an Universitäten). Zulässig sind u. a. Forscher bei Behörden, eingetragenen gemeinnützigen Organisationen, den japanischen unabhängigen Verwaltungsinstitutionen (dokuritsu gyōsei hōjin) und Unternehmen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen für den Status „Forschung“
Werdegang (Ausbildung und Berufserfahrung)
Mindestens eine der folgenden Alternativen muss zutreffen:
- Abschluss einer Universität (ohne Junior College / tanki daigaku).
- Nach einer dem Universitätsabschluss gleichwertigen Ausbildung: Mastergrad im beabsichtigten Forschungsfeld oder mindestens drei Jahre Forschungserfahrung in diesem Feld (einschließlich Forschung an Graduiertenschule oder Universität).
- Abschluss eines Fachkurses an einer japanischen Berufsfachschule (senmon gakkō) und Mastergrad im Fachgebiet oder mindestens drei Jahre Forschungserfahrung.
- Mindestens zehn Jahre Forschungserfahrung im beabsichtigten Feld.
Bei Entsendung von einer ausländischen Gesellschaft an eine japanische Niederlassung können u. a. Nachweise zu Beteiligungsverhältnissen und zur Existenz eines Geschäftssitzes in Japan erforderlich werden.
Vergütung
Die Vergütung muss mindestens dem entsprechen, was ein japanischer Staatsangehöriger in vergleichbarer Position erhalten würde.
Aufenthaltsdauer
5 Jahre, 3 Jahre, 1 Jahr oder 3 Monate – die Behörde setzt die Dauer im Einzelfall fest.
Gastinstitution (beschäftigende Organisation)
Nicht jede Einrichtung darf Forscher im Status „Forschung“ beschäftigen. Zulässig sind nur bestimmte Kategorien von Organisationen, u. a.:
- Unternehmen, die festgelegte Anerkennungs- oder Zulassungsvoraussetzungen erfüllen
- Unternehmen mit Sonderstatus zur Innovationsförderung (Sonderregelung im Verordnungsrecht zu hochqualifizierten Fachkräften)
- Öffentliche Körperschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, vom Staat oder Gebietskörperschaften anerkannte gemeinnützige Organisationen
- Sondergesellschaften und anerkannte Verbände, unabhängige Verwaltungsinstitutionen
- Staatliche oder regionale Gebietskörperschaften in Japan oder im Ausland
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, an der japanischen Börse notierte Gesellschaften u. a.
Die einzureichenden Unterlagen hängen davon ab, ob die Gastinstitution der Kategorie 1 bis 4 zugeordnet wird; in höheren Kategorien sind die Nachweise oft geringer. Einzelheiten: ISA – Status „Forschung“.
Erforderliche Unterlagen (Überblick)
Je nach Antragsart (COE, Änderung, Verlängerung, Erteilung) und Kategorie der Gastinstitution variieren die Listen. Nachfolgend eine Kurzübersicht; maßgeblich ist stets die ISA-Website.
1. Antrag auf COE (Neueinreise aus dem Ausland)
- Gemeinsam: Nachweis, dass die Gastinstitution einer der zulässigen Organisationstypen entspricht (je nach Kategorie)
- Werdegang des Forschers:
- Lebenslauf mit Tätigkeitsfeldern, Inhalten und Zeiträumen – 1 Exemplar
- Nachweis der Forschungserfahrung oder Abschlusszeugnis der Hochschule (bzw. gleichwertige Ausbildung / Titel kōdō senmonshi) – 1 Exemplar
- Bei Entsendung von einem ausländischen Unternehmen: Unterlagen zu Beteiligung und japanischem Betriebsstättenbestand
- Bei Kategorie 1 und 2 reichen die genannten Unterlagen in der Regel; bei Kategorie 3 und 4 kann u. a. eine Begründung erforderlich sein, falls bestimmte steuerliche Gesamtdokumente nicht vorgelegt werden können.
2. Antrag auf Änderung des Aufenthaltsstatus (Wechsel zu „Forschung“)
- Nachweise zur Gastinstitution entsprechend der Kategorie (wie oben)
- Nachweise zu Ausbildung und Beruf (Lebenslauf, Forschungserfahrung oder Abschluss u. a.)
- Wechsel vom Status „Studium“: je nach Kategorie ggf. zusätzliche Erklärung zur Dokumentenvereinfachung
3. Antrag auf Verlängerung (Fortsetzung als Forscher)
- Nachweise zur Gastinstitution (Kategorie)
- Bescheinigung zur Einwohnersteuer und Steuerbescheinigung (Einkommen und Steuerlast eines Jahres) – je 1 Exemplar
- Bei Arbeitnehmerüberlassung: Unterlagen zur Tätigkeit beim Entleiher (z. B. Arbeitsbedingungen)
- Bei Kategorie 3 oder 4 und erster Verlängerung nach Arbeitgeberwechsel ggf. Jahresabschluss, Geschäftsbeschreibung und Arbeitsbedingungen
4. Antrag auf Erteilung des Status (Erwerb während des Aufenthalts in Japan)
- Nachweise zur Gastinstitution (Kategorie)
- Nachweise zu Ausbildung und Beruf (Lebenslauf, Forschung oder Abschluss u. a.)
Hinweis: Fremdsprachige Dokumente mit japanischer Übersetzung; in Japan ausgestellte Bescheinigungen möglichst innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung. Stellt eine andere Person ein, kann ein Identitätsnachweis nötig sein. Auskünfte u. a. beim Immigration Information Center (Tel. 0570-013904, aus Japan).

