Was ist die vorläufige Freilassung?

Die vorläufige Freilassung (provisional release) betrifft Inhaftierte, denen ein Haftbefehl oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt wurde: Wird aus gesundheitlichen, humanitären oder vergleichbaren Gründen eine vorübergehende Aufhebung der Unterbringung für angemessen gehalten, kann die Unterbringung ausgesetzt werden (IIR – Immigration Control and Refugee Recognition Act, Art. 54).
Etwa bei Overstay und anschließender Unterbringung: Wird die vorläufige Freilassung bewilligt, kann die Person die Einrichtung verlassen und unter den festgelegten Auflagen in der Gesellschaft leben. Die Dauer der Unterbringung aufgrund des Haftbefehls beträgt in der Regel 30 Tage (verlängerbar bei zwingenden Gründen); die Unterbringung nach Abschiebungsanordnung dauert in der Regel bis zur Durchführbarkeit der Abschiebung. Die vorläufige Freilassung dient Situationen, in denen die Unterbringung etwa aus gesundheitlichen Gründen oder zur Vorbereitung der Ausreise vorübergehend gelockert werden soll.
Voraussetzungen (Bewilligung)
Neben der Unterbringung gibt es das System der Aufsicht ohne Unterbringung (supervision without detention), um Abschiebungsverfahren ohne Haft fortzuführen. Eine vorläufige Freilassung aus der Unterbringung setzt voraus, dass Gründe von vergleichbarem Gewicht wie bei der Aufsicht ohne Unterbringung bestehen – also in einem Maß, in dem selbst bei zugrunde gelegter Aufsicht eine vorübergehende Aufhebung der Unterbringung noch als angemessen erscheint.
Konkret müssen Umstände dargelegt werden, die ein solches Gewicht tragen – etwa medizinische Behandlung, Schwangerschaft/Geburt, hohes Alter oder Behinderung, Betreuung kleiner Kinder, Vorbereitung der Ausreise u. a.
Antragstellung
Wer kann antragen?
Antragsberechtigt sind:
- die untergebrachte Person selbst
- deren Bevollmächtigte
- Betreuer (guardian)
- Ehepartner
- Verwandte in gerader Linie (ab- und aufsteigend)
- Geschwister
Für die Bewilligung ist eine Person erforderlich, die als Bürge (sponsor nach japanischem Verständnis) während der vorläufigen Freilassung die Betreuung und Anleitung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zuverlässig übernimmt.
Antragsziel
- Unterbringung in einer ISA-Haftanstalt für Einreisende: Antrag beim Leiter dieser Anstalt
- Unterbringung in der Hafteinrichtung einer regionalen ISA-Stelle: Antrag beim leitenden Prüfbeamten dieser Stelle
Antragsformular ausfüllen, mit den erforderlichen Unterlagen am Schalter der zuständigen regionalen ISA-Stelle einreichen. Keine Behördengebühr.
Öffnungszeiten (typisch): werktags 9–12 und 13–16 Uhr (je nach Stelle und Verfahren abweichend – bei der aufnehmenden Behörde erfragen).
Unterlagen (Überblick)
| Dokument | Hinweis |
|---|---|
| Antrag auf Bewilligung der vorläufigen Freilassung | 1 Exemplar; Formular z. B. als PDF (MOJ) |
| Bürgschaftserklärung | Vom Bürgen; Formular z. B. als PDF (MOJ) |
| Eidesstattliche Erklärung / Verpflichtungserklärung | Zwei Exemplare (für die untergebrachte ausländische Person und den Bürgen); Formular z. B. als PDF (MOJ) |
| Nachweise zum Antragsgrund | Belege zu gesundheitlichen, humanitären oder vergleichbaren Gründen (ärztliche Atteste, Schwangerschaftsnachweis, Stand der Ausreisevorbereitung u. a.) |
| Unterlagen zum Bürgen | Identität, Beruf und Einkommen, Wohnsitz u. a. – Einzelheiten bei der zuständigen regionalen ISA-Stelle |
Je nach Fall können zusätzliche Unterlagen verlangt werden. Verbindliche Listen und Aktualisierungen: jeweilige ISA-Stelle, in der die Person untergebracht ist.
Auflagen bei Bewilligung
Üblich sind u. a.:
- Festsetzung der Dauer der vorläufigen Freilassung
- Wohnsitz und Bewegungsradius
- Pflicht zum Erscheinen bei Vorladungen
- weitere erforderliche Auflagen
Wer den Auflagen zuwiderhandelt, untertaucht oder sich ohne triftigen Grund einer Vorladung entzieht, kann nach IIR Art. 72 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 200.000 Yen oder mit beidem belegt werden.
Mitführ- und Vorlagepflicht der Bewilligungsurkunde
Die bewilligte Person muss die Urkunde zur vorläufigen Freilassung ständig mitführen. Auf Verlangen im Dienst sind Grenzkontrollbeamte, Einwanderungswachtbeamte, Polizei, Küstenwache und andere in der Verordnung genannte Bedienstete Vorlage zu leisten (IIR Art. 23).
Verstöße können mit Geldstrafe bis 100.000 Yen geahndet werden (IIR Art. 76).
Verlängerung
Die vorläufig freigelassene Person oder die oben genannten Antragsberechtigten können beim Leiter der Haftanstalt bzw. beim leitenden Prüfbeamten unter den in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen eine Verlängerung beantragen. Dazu gehören in der Regel das Formular zur Verlängerung sowie Nachweise zu Grund, Notwendigkeit und Dauer. Einreichung in der Regel persönlich am Schalter der für die Person zuständigen regionalen ISA-Stelle (keine reine Posteinreichung in der üblichen Praxis der Behörden – Standort erfragen).
Widerruf
Gründe
Der Leiter der Haftanstalt bzw. der leitende Prüfbeamte kann die vorläufige Freilassung widerrufen, wenn die ausländische Person
- untergetaucht ist,
- hinreichende Gründe für die Annahme eines Untertauchens bestehen,
- sich ohne triftigen Grund einer Vorladung entzieht oder
- sonstige Auflagen verletzt.
Folge: erneute Unterbringung
Nach Widerruf kann die Person erneut in einer Haftanstalt oder der Hafteinrichtung einer regionalen ISA-Stelle untergebracht werden.
Nach der Bewilligung: Wohnortwechsel und erweiterter Bewegungsradius
Änderungen der vorgeschriebenen Wohnadresse oder Aufenthalte außerhalb des erlaubten Radius erfordern in der Regel eine vorherige Bewilligung (gesonderte Antragsarten). Formulare und Anlagen: ISA – Anträge im Zusammenhang mit der vorläufigen Freilassung.
Besuche und Zulieferungen
Regeln unterscheiden sich je nach Einrichtung. Besuche sind häufig werktags etwa 9–12 und 13–15 Uhr, oft ein Besuch pro Tag und bis zu etwa 30 Minuten pro Inhaftierte/r. Bei Zulieferungen können u. a. Feuergefahr oder schnell verderbliche Lebensmittel eingeschränkt sein. Vor dem Besuch die jeweilige Stelle kontaktieren.

