Großes Passagierflugzeug

Abschiebung bezeichnet die Verwaltungsmaßnahme nach dem IIR, durch die ausländische Personen zum Verlassen Japans verpflichtet werden.

Abschiebungsverfahren

Ausländerinnen und Ausländer, die unerlaubt einreisen, den genehmigten Aufenthalt überschreiten oder sonst Abschiebungsgründe im Sinne von IIR Art. 24 erfüllen, sollen zur Wahrung von Sicherheit und Interessen Japans abgeschoben werden – das ist eine zentrale Aufgabe der ISA.

Wird ein Verdacht auf IIR-Verstöße festgestellt, führen die Behörden Ermittlungen, Prüfungen und ggf. mündliche Verhandlungen durch, um Sachverhalt und persönliche Umstände sorgfältig zu klären. Nach Abschiebungsentscheidung erfolgt die Rückführung in den Staat der Staatsangehörigkeit o. Ä. in der Regel zügig.

Personen, die Voraussetzungen erfüllen, können in einem vereinfachten Verfahren über eine Ausreiseanordnung ausreisen. Wer Abschiebungsgründe erfüllt, kann sich auch durch freiwillige Meldung bei der regionalen ISA-Stelle zu erkennen geben; bei Reisedokument, Flugticket u. a. kann eine raschere Ausreise möglich sein.

Im Verfahrensverlauf stehen u. a. zur Verfügung: Aufsicht ohne Unterbringung (supervision without detention), vorläufige Freilassung aus der Haft sowie der Antrag auf Sonderaufenthalt.

※ Diese Seite stützt sich u. a. auf ISA – Abschiebungsverfahren und Abschiebung und Ausreiseanordnung.

Abschiebungsgründe (IIR Art. 24)

  1. Wer ohne gültigen Reisepass nach Japan eingereist ist oder mit dem Ziel eingereist ist, ohne Landungserlaubnis japanisches Gebiet zu betreten
  2. Wer ohne Landungserlaubnis des Grenzkontrollbeamten japanisches Gebiet betreten hat
  3. Wem der Aufenthaltsstatus entzogen wurde
  4. Wem der Status entzogen wurde und wer nach Ablauf der für die Ausreise gesetzten Frist weiter in Japan bleibt
  5. Wer zum Zweck der erschleunten Landung, Statusänderung, Verlängerung u. a. für andere Ausländer Urkunden gefälscht oder gefälschte Urkunden verwendet, verliehen hat u. a.
  6. Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalt in Japan, die folgende Umstände erfüllen:
    1. wer offensichtlich gegen das Verbot der nicht gestatteten Erwerbstätigkeit verstößt, indem er ein Gewerbe betreibt oder Vergütung erhält
    2. wer nach Ablauf der Aufenthaltsfrist ohne Verlängerung oder Änderung in Japan bleibt (Overstay)
    3. wer Menschenhandel u. Ä. betrieben hat
    4. wer wegen eines Passgesetzes strafrechtlich verurteilt wurde
    5. wer wegen eines IIR-Verstoßes strafrechtlich verurteilt wurde
    6. wer wegen eines Verstoßes gegen das frühere Ausländermeldegesetz zu Freiheitsstrafe oder schwererer Strafe verurteilt wurde
    7. Minderjährige, die zu mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurden
    8. wer wegen Betäubungsmitteldelikten rechtskräftig verurteilt wurde
    9. wer sonst zu lebenslanger oder mehr als einjähriger Freiheitsstrafe verurteilt wurde
    10. wer einer Tätigkeit nachgeht, die unmittelbar mit Prostitution zusammenhängt
    11. wer andere Ausländer zur unerlaubten Landung oder Einreise angestiftet oder unterstützt hat
    12. wer die Verfassung Japans oder die darauf beruhende Regierung gewaltsam zerstören will oder eine Partei o. Ä. gegründet hat oder beitritt, die ein solches Ziel verfolgt oder befürwortet
    13. wer eine Partei o. Ä. gegründet hat, beigetreten ist oder ihr nahesteht, die Folgendes befürwortet:
      1. Gewalt gegen Beamte, weil sie Beamte sind
      2. gesetzwidrige Beschädigung oder Zerstörung öffentlicher Einrichtungen
      3. Arbeitskämpfe, die den regelmäßigen Betrieb von Sicherheitseinrichtungen in Fabriken stoppen oder stören
  7. wer zur Verwirklichung der Ziele solcher Parteien Schriften oder Abbildungen erstellt, verbreitet oder ausstellt
  8. wer der Justizministerin bzw. dem Justizminister Handlungen zur Schädigung Japans oder der öffentlichen Sicherheit zuschreibt
  9. Inhaber des Status Kurzaufenthalt, der im Zusammenhang mit internationalen Wettkämpfen in Japan vorsätzlich Personen tötet oder verletzt, bedroht oder Sachen zerstört, um den Verlauf oder das Ergebnis zu beeinflussen oder die Durchführung zu behindern
  10. Wer Auflagen der vorläufigen Landung verletzt hat
  11. Wer Gründe für Einreiseverweigerung erfüllt und eine Ausreiseanordnung erhalten hat, sich aber nicht unverzüglich zur Ausreise begibt
  12. Wer eine Hafenlandungsbewilligung o. Ä. erhalten hat und nach Ablauf der Frist weiter in Japan bleibt
  13. Wem eine mehrfache Besatzungs-Landungsbewilligung entzogen wurde und wer nach Ablauf der für die Ausreise nötigen Frist weiter bleibt
  14. Wer die japanische Staatsangehörigkeit verloren hat oder als Ausländer in Japan geboren ist u. a. und ohne Erwerb eines Aufenthaltsstatus mehr als 60 Tage nach dem Umstand in Japan bleibt
  15. Wer eine Ausreiseanordnung erhalten hat und nach Fristablauf weiter in Japan bleibt
  16. Wem die Ausreiseanordnung wegen Verletzung von Auflagen widerrufen wurde
  17. Wem die Flüchtlingsanerkennung entzogen wurde

Ablauf des Abschiebungsverfahrens

Typischer Ablauf: Ermittlung → Unterbringung → Prüfung → mündliche Verhandlung → Einwendung beim Minister → Zustellung der Abschiebungsanordnung → Vollstreckung. Kurz skizziert:

Ablauf im Überblick

  1. Ermittlung

  2. Unterbringung

  3. Prüfung

  4. Mündliche Verhandlung

  5. Einwendung

  6. Abschiebungsanordnung

  7. Vollstreckung

Ermittlung

Die Ermittlung prüft durch die Einwanderungswacht, ob ein Abschiebungsgrund besteht; Beschuldigte und Zeugen werden vernommen; mit richterlichem Durchsuchungsbeschluss von Amts- oder Landgericht sind Durchsuchung und Beschlagnahme möglich.

Unterbringung

Bestehen hinreichende Gründe für einen Abschiebungsgrund und fällt die Person nicht unter die Ausreiseanordnung, kann die Wacht einen Haftbefehl beim leitenden Prüfbeamten beantragen. Nach dessen Erteilung kann die Person bis zu 30 Tagen untergebracht werden; bei zwingenden Gründen einmalig um 30 Tage verlängerbar.

Auch bei Abschiebungsgrund kann bei Ausreisebereitschaft, freiwilligem Erscheinen und realistischer selbstfinanzierter Ausreise ohne weiteren Straftatverdacht die Unterbringung unterbleiben und die Ermittlung zu Hause geführt werden.

Prüfung

Innerhalb von 48 Stunden nach Unterbringung übergibt die Wacht die Akten an den Grenzkontrollbeamten. Dieser prüft, ob ein Abschiebungsgrund vorliegt, und hört die Person. Kein Grund: sofortige Entlassung. Ausreiseanordnung möglich: Übergang in dieses Verfahren, nach Ausreiseanordnung Entlassung. Abschiebung: Hinweis auf Recht auf mündliche Verhandlung; bei Anerkennung des Bescheids: Abschiebungsanordnung durch den leitenden Prüfbeamten.

Mündliche Verhandlung

Bestehen Zweifel am Bescheid, kann innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung ein Antrag auf mündliche Verhandlung beim Sonderprüfer gestellt werden. Liegt kein Abschiebungsgrund vor: Entlassung. Ausreiseanordnung: entsprechendes Verfahren. Abschiebung bestätigt: Hinweis auf Einwendung beim Minister; bei Verzicht: Abschiebungsanordnung.

Einwendung beim Minister

Innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung kann beim Justizminister (delegiert: Leiter der regionalen ISA) schriftlich Einwendung erhoben werden. Liegt kein Abschiebungsgrund vor: Entlassung. Ausreiseanordnung: entsprechend. Einwendung unbegründet, kein Sonderaufenthalt: Abschiebungsanordnung. Sonderaufenthalt (z. B. Daueraufenthalt, frühere japanische Staatsangehörigkeit, Opfer Menschenhandels, anerkannter Flüchtling u. a.): sofortige Entlassung mit Sonderbewilligung.

Vollstreckung der Abschiebungsanordnung

Die Einwanderungswacht vollstreckt die vom leitenden Prüfbeamten erlassene Abschiebungsanordnung. Mit Genehmigung des Leiters der Haftanstalt bzw. des leitenden Prüfbeamten kann die Person auch auf eigene Kosten ausreisen. Andernfalls Rückführung in das Herkunftsland o. Ä.

Wer selbst zahlen kann oder Zuwendungen erhält, kann oft in etwa 10–14 Tagen ausreisen; sonst Rückführung aus Staatsmitteln mit längerer Unterbringung.

Anträge im Zusammenhang mit dem Abschiebungsverfahren

Antrag auf Sonderaufenthalt

  • Betroffene: Ausländer mit Abschiebungsgrund (Art. 24)
  • Frist: von Unterbringung aufgrund Haftbefehls (einschließlich vorläufiger Freilassung) oder von Aufsicht ohne Unterbringung bis zur Zustellung der Abschiebungsanordnung
  • Der Justizminister kann nach Art. 50 u. a. bewilligen bei: Daueraufenthalt, früherer japanischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz, Menschenhandel, Flüchtlings- oder ergänzendem Schutzstatus, sonstigen besonderen Umständen

Antrag auf vorläufige Freilassung

  • Betroffene: untergebracht nach Haftbefehl oder Abschiebungsanordnung
  • Voraussetzung: gesundheitliche, humanitäre oder vergleichbare Gründe von dem Gewicht, dass auch bei denkbarem Verzicht auf Unterbringung eine vorübergehende Entlassung angemessen erscheint
  • Antragsberechtigte: untergebrachte Person, Bevollmächtigte, Betreuer, Ehepartner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister; Bürge erforderlich

Antrag auf Aufsicht ohne Unterbringung

  • Betroffene: untergebracht nach Haftbefehl oder Abschiebungsanordnung (einschließlich vorläufig Freigelassener)
  • Vor Zustellung der Abschiebungsanordnung: leitender Prüfbeamter hält Verfahren ohne Unterbringung für angemessen unter Abwägung von Flucht- und Beweisvernichtungsrisiko, Nachteilen der Haft u. a.; zudem muss ein Aufsichtsführender (supervisor) benannt werden können
  • Nach Abschiebungsanordnung: Abwägung u. a. von Flucht- und unerlaubter Erwerbstätigkeit, Haftnachteilen, Rückführbarkeit; Aufsichtsführender erforderlich
  • Aufsichtsführende werden aus Verwandtschaft, Bekanntenkreis, früheren Arbeitgebern, Unterstützern, Rechtsanwälten, Gyōseishoshi u. a. vom leitenden Prüfbeamten bestimmt, sofern sie die Pflichten verstehen und übernehmen

Mündliche Verhandlung und Einwendung

  • Mündliche Verhandlung: bei Beanstandung des Bescheids des Grenzkontrollbeamten binnen 3 Tagen nach Zustellung Antrag beim Sonderprüfer
  • Einwendung: bei Beanstandung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung binnen 3 Tagen schriftliche Darlegung beim leitenden Prüfbeamten zur Weiterleitung an den Justizminister

Unterlagen (Orientierung zu Anträgen)

Antrag auf Sonderaufenthalt

DokumentHinweis
Antrag auf Sonderaufenthalt1 Exemplar pro Person; keine Gebühr
Kopie Aufenthaltskartebei Daueraufenthalt
Auszug aus dem Familienregister / amtliche Nachweisefrühere japanische Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz
Schriftliche Darlegung (freies Format)Opfer Menschenhandels u. Ä.
Kopie Flüchtlingsbescheid oder ergänzender Schutzbei anerkannter Schutzstellung
Belege zu besonderen Umständensonstige Fälle des Art. 50 Abs. 1

※ Fremdsprachige Dokumente ggf. mit japanischer Übersetzung. ISA – Antrag auf Sonderaufenthalt

Antrag auf vorläufige Freilassung

DokumentHinweis
Antragsformular vorläufige Freilassung1 Exemplar
Bürgschaftserklärungvom Bürgen
Verpflichtungserklärung2 Exemplare (Untergebrachter und Bürge)
Belege zum Antragsgrundgesundheitlich, humanitär u. a.
Unterlagen zum BürgenIdentität, Einkommen, Erreichbarkeit u. a.

※ Verlängerung, Wohnortwechsel, erweiterter Bewegungsradius: gesonderte Anträge. Keine Gebühr. ISA – Anträge zur vorläufigen Freilassung

Antrag auf Aufsicht ohne Unterbringung

DokumentHinweis
Antrag auf Entscheidung über AufsichtPflichtangaben ausfüllen
Erklärung und Verpflichtung des Aufsichtsführendenvom vorgeschlagenen Aufsichtsführenden
Identitätsnachweise des AufsichtsführendenFührerschein, Aufenthaltskarte u. a.
Nachweise zu Einkommen und VermögenKontoauszüge, Steuerbescheinigungen (Antragsteller/in)
WohnungsnachweisKopie Mietvertrag u. a.
Belege zum Antragsgrundweitere Unterlagen nach Anweisung der Behörde

Kaution kann verlangt werden. Keine Gebühr. ISA – Aufsicht ohne Unterbringung

Einreichung in der Regel bei der regionalen ISA-Stelle, die für die Unterbringung, vorläufige Freilassung oder Aufsicht zuständig ist. Öffnungszeiten: Übersicht der Stellen.