Leistungen der Heritage Kanzlei
Bei Heritage begleiten staatlich geprüfte Antragsvertreter (Gyōseishoshi mit „Torisugi“-Zulassung) – also Fachleute, die bei den regionalen Einreise- und Aufenthaltsbüros zur Einreichung von Anträgen ermächtigt sind – alle gängigen Verfahren zum Aufenthaltsstatus sowie die Einbürgerung zur Erlangung der japanischen Staatsangehörigkeit beim Justizministerium (Amtstellen vor Ort).
Was ist ein zugelassener Antragsvertreter?
Anträge bei der Einreise- und Aufenthaltsbehörde müssen in der Regel persönlich durch den ausländischen Antragsteller gestellt werden. Nach dem japanischen System zur Antragsvertretung („Torisugi“) dürfen jedoch zugelassene Gyōseishoshi, die die vorgeschriebene Fortbildung absolviert und die Anerkennung des regionalen Behördenleiters erhalten haben, die Unterlagen in Ihrem Namen einreichen. Beauftragen Sie einen solchen Vertreter, entfällt in vielen Fällen Ihre persönliche Vorsprache bei der Behörde, sodass Beruf und Studium weniger unterbrochen werden.
Beispiele für vertretbare Verfahren: Bescheinigung über die Berechtigung zum Aufenthalt (COE), Verlängerung des Aufenthalts, Änderung des Aufenthaltsstatus, unbefristeter Aufenthalt, Wiedereinreisegenehmigung, Nebentätigkeit, Bescheinigung zur Erwerbstätigkeit u. a. (Einzelheiten siehe ISA – Antragsvertretung, teils japanisch/englisch).
Aufgaben des Verwaltungsschreibers (Gyōseishoshi)
Der Gyōseishoshi ist eine japanische Landesqualifikation für die Erstellung von Schriftstücken für Behörden und die geschäftsmäßige Vertretung bei deren Einreichung.
Anerkennung, Änderung und Verlängerung des Aufenthaltsstatus
Bescheinigung über die Berechtigung (COE)
Zum Nachholen von Familienangehörigen aus dem Ausland oder für einen ersten Aufenthalt in Japan ist in der Regel die COE erforderlich.
Die COE bestätigt vor der Einreise, dass die geplante Tätigkeit unter einen der gesetzlichen Aufenthaltsstatus fällt; sie wird von der Einreise- und Aufenthaltsbehörde ausgestellt.
Änderung des Aufenthaltsstatus
Wechseln Sie Tätigkeit oder Familienstand (Heirat, Berufseinstieg, Jobwechsel), ist oft ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltsstatus nötig.
Beispiele: Wechsel zum Status „Ehepartner eines Japaners“ nach Heirat oder vom Studium zur Erwerbstätigkeit im Status „Engineer/Specialist in Humanities/International Services“ – jeweils über ein formales Änderungsverfahren.
Verlängerung des Aufenthaltsstatus
Soll der Aufenthalt fortgesetzt werden, ist eine fristgerechte Verlängerung erforderlich; in der Regel ab drei Monate vor Ablauf.
Mit Ausnahme der unbefristeten Kategorien ist jeder Aufenthaltsstatus befristet; zur Fortsetzung unter gleichem Status ist die Verlängerung bei der Behörde zu beantragen.
Visa und Aufenthaltsstatus zur Erwerbstätigkeit in Japan
Punktesystem für besondere fachliche Leistung; ab 70 Punkten gelten erleichterte Regeln für Aufenthalt und Arbeit.
Der Status „Highly Skilled Professional“ sieht nach Erreichen der Punktgrenze zahlreiche Erleichterungen für Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vor.
J-Skip (besonders qualifizierte Fachkräfte)
Bei entsprechendem Abschluss, Berufserfahrung und Einkommen ohne Punkterechung; u. a. verkürzter Weg zum unbefristeten Aufenthalt.
Seit April 2023: Erfüllen Sie die Schwellenwerte, erhalten Sie den Status der hochqualifizierten Fachkraft ohne Punktesystem und profitieren von erweiterten Vergünstigungen.
J-Find (Jobsuche / Gründungsvorbereitung)
Für Absolventen führender ausländischer Hochschulen: Jobsuche oder Gründungsvorbereitung in Japan, bis zu zwei Jahre.
Direktantrag bei der Behörde möglich; Aufenthalt zur Jobsuche oder Vorbereitung einer Unternehmensgründung für längstens zwei Jahre.
Erwerbstätigkeit zur Führung oder Verwaltung eines Unternehmens in Japan (Gründung, Investition, Akquisition).
Gesetzlicher Rahmen: Führung oder Management eines Gewerbes in Japan im Sinne des japanischen Aufenthaltsrechts.
Startup (Gründungsvorbereitung)
Mit Unterstützung anerkannter Organisationen: Vorbereitung der Gründung bis zu zwei Jahre vor Erfüllung aller Voraussetzungen für das Management-Visum.
Status „besondere Tätigkeit“ zur Gründungsvorbereitung; dient der Übergangsphase bis zur vollen Erfüllung der Anforderungen für „Business Manager“.
Recht, Steuern, Wirtschaftsprüfung
Für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, judikative und verwaltungsrechtliche Berufe mit japanischer Qualifikation.
Der Status richtet sich an Inhaber japanischer Berufsqualifikationen in den genannten Bereichen.
Für Ärzte, Zahnärzte u. a. mit japanischer Approbation zur Ausübung medizinischer Berufe.
Status für qualifiziertes medizinisches Fachpersonal nach japanischem Recht.
Forschungstätigkeit auf Grundlage eines Vertrags mit einer japanischen Institution.
Für Forscherinnen und Forscher bei öffentlichen Stellen, Unternehmen oder anderen Einrichtungen in Japan.
Unterricht an Grund- und weiterführenden Schulen sowie vergleichbaren Einrichtungen, u. a. Sprachunterricht.
Der Status „Education“ deckt qualifizierten Unterricht an anerkannten Schulformen ab.
Technik, Geisteswissenschaften, internationale Dienste
Breit einsetzbar für Ingenieurwesen, Dolmetschen, Design, Fremdsprachen in Unternehmen, Marketing u. v. m.
Der häufigste Erwerbsstatus für qualifizierte Angestellte in technischen, geisteswissenschaftlichen und international ausgerichteten Tätigkeiten.
Versetzung von Mitarbeitern eines ausländischen Standorts in die japanische Niederlassung für befristete Tätigkeit.
Voraussetzung ist u. a. ein laufendes Beschäftigungsverhältnis und Tätigkeiten im Rahmen von Technik/Geisteswissenschaften/internationalen Geschäften.
Qualifizierte Facharbeit (z. B. Koch)
Für nachgewiesene Spezialfertigkeiten wie Gastronomie, Handwerk, Sport oder Sommelier.
Erfordert in der Regel nachweislich außergewöhnliche Fertigkeiten mit Bezug zum Ausland oder zur Tätigkeit.
Technische Ausbildung (bisheriges System)
Erwerb und Vertiefung von Fertigkeiten bei japanischen Betrieben im Rahmen des früheren Ausbildungsprogramms.
Hinweis: Parallel existieren neuere Regelungen (u. a. das Programm „Ikusei Shūshoku“ zur Ausbildung und Erwerbstätigkeit); wir beraten zu Ihrem konkreten Fall.
Ausbildung & Erwerbstätigkeit (Ikusei)
Neues System: in Mangelberufen über drei Jahre Qualifikation bis zum Niveau „Specified Skilled Worker (i)“ aufbauen.
Nachfolgeregelung mit Fokus auf nachhaltige Fachkräftesicherung; unter Umständen Wechsel zum Status „Specified Skilled Worker“ oder Arbeitgeberwechsel möglich.
Lehrtätigkeit an Universitäten, Colleges und technischen Hochschulen (Professor, Associate Professor, Assistant).
Status für akademische Lehrkräfte an staatlich anerkannten Hochschulen in Japan.
Für bildende Kunst, Musik, Literatur, Fotografie sowie künstlerische Lehrtätigkeit.
Ermöglicht künstlerische Produktion oder Unterricht in Japan im Rahmen des japanischen Aufenthaltsrechts.
Für von ausländischen Religionsgemeinschaften entsandte Personen zu missionarischen oder vergleichbaren Aufgaben.
Voraussetzung ist in der Regel die offizielle Entsendung durch die Religionsgemeinschaft im Ausland.
Journalistische Tätigkeit auf Grundlage eines Vertrags mit einem ausländischen Medienunternehmen.
Für Reporter, Kameraleute und Redakteure im Auftrag ausländischer Verlage oder Sender.
Konzerte, Theater, TV-Auftritte, Sport- oder Show-Engagements u. Ä.
Status für Darstellerinnen, Musiker, Models, Athleten in der Unterhaltungsbranche.
Erwerbstätigkeit in ausgewiesenen Branchen mit Nachweis von Sprach- und Fachkompetenz (Stufen i und ii).
Stufe (i): befristet bis zu fünf Jahre gesamt; Stufe (ii): längerfristige Erwerbstätigkeit und Familiennachzug unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Studium und Ausbildung in Japan
Für Universitäten, Fachschulen, Sprachschulen und vergleichbare Bildungseinrichtungen.
Umfasst reguläres Studium sowie intensiven Japanischunterricht an anerkannten Institutionen.
Erwerb japanischer Kulturtechniken und -wissens ohne Erwerbstätigkeit.
Für künstlerische oder traditionelle Ausbildung ohne entgeltliche Arbeit.
Praktische Ausbildung / Training
Qualifizierung in Japan mit Rückkehr und Nutzen für die Industrie im Herkunftsland.
Programme zur Wissensvermittlung mit internationalem Entwicklungsbezug.
Langfristiger Aufenthalt in Japan
Unbefristeter Aufenthalt (Permanent Resident)
Nach langjährigem Aufenthalt; keine Befristung, keine allgemeine Erwerbsbeschränkung.
Der Status bietet dauerhaften Aufenthalt und volle Erwerbsfreiheit bei Erfüllung der hohen Zulassungskriterien.
Vom Justizministerium aus humanitären oder besonderen Gründen bewilligter befristeter Aufenthalt.
Z. B. für bestimmte Personengruppen mit besonderem Schutzbedarf oder historischer Verbindung zu Japan.
Ehepartner eines japanischen Staatsangehörigen
Für Ehepartner, Sonderadoptionen und Kinder japanischer Staatsangehöriger.
In der Regel ohne spezielle Erwerbsbeschränkung; hohe Flexibilität bei nachgewiesener ehelicher Lebensgemeinschaft.
Ehepartner eines Permanent Residents
Ehepartner von Daueraufenthaltsberechtigten sowie in Japan geborene Kinder mit fortgesetztem Aufenthalt.
Familiennachzug zu Personen mit unbefristetem japanischen Aufenthaltsstatus.
Ehepartner und Kinder von in Japan lebenden Erwerbstätigen mit qualifiziertem Status.
Unter bestimmten Voraussetzungen auch für weitere Angehörige möglich.
Besondere Tätigkeit (einzeln benannt)
Vielfältige Einzelfallregelungen: Haushaltshilfen, EPA-Pflege, Gründer, Familienzusammenführung u. a.
Der Justizminister bestimmt die zulässige Tätigkeit jeweils durch Verordnung; die Anforderungen unterscheiden sich je nach Kategorie.
Visa für vermögende Antragsteller (Langaufenthalt zu Tourismus und Erholung inkl. Ehepartner)
Besondere Tätigkeit Nr. 40/41: Langfristiger Aufenthalt zu Tourismus und Erholung, bis zu einem Jahr.
Für wohlhabende Antragsteller nach den einschlägigen Einkommens- und Vermögensvorgaben.
Kurzaufenthalt in Japan
Kurzzeitaufenthalt (Temporary Visitor)
Tourismus und Besuch bei Verwandten; Staatsangehörige visumfreier Länder benötigen kein Visum.
Standardroute für touristische und private Kurzbesuche ohne Erwerbstätigkeit.
Behandlung, Check-ups und Kur in Japan für Patienten und Begleitpersonen.
Status „besondere Tätigkeit“ für medizinische Zwecke inkl. Begleitung.
Jobsuche nach japanischem Studium
Verlängerung oder Statuswechsel zur fortgesetzten Jobsuche nach Hochschulabschluss in Japan.
Regelungen für Absolventen, die weiterhin in Japan nach einer qualifizierten Anstellung suchen.
Überziehung des Aufenthalts (irregulärer Aufenthalt)
Ausnahmegenehmigung des Justizministers trotz Abschiebungsgründen; Familienbindungen werden berücksichtigt.
Häufig relevant bei Ehe mit japanischem Staatsangehörigen oder Kindern mit japanischer Staatsangehörigkeit.
Vorläufige Freilassung aus der Unterbringung
Vorübergehende Aussetzung der Haft bei laufenden Verfahren nach Überziehung.
Ermöglicht die Freilassung aus der Ausreisehaft unter Auflagen bis zur Entscheidung.
Bei Täuschung bei der Einreise oder längerem Verbleib ohne zulässige Tätigkeit u. a.
Die Behörde kann den Status unter gesetzlich genannten Voraussetzungen widerrufen.
Gründe und Verfahren der Abschiebung
Behördliche Anordnung zur zwangsweisen Ausreise aus Japan.
Regelt die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts nach dem Einwanderungskontrollgesetz.
Gründe für die Einreiseverweigerung
Schutz von öffentlicher Sicherheit und nationalen Interessen an der Grenze.
Die Einreise kann verweigert werden, wenn konkrete gesetzliche Tatbestände vorliegen.
Sondereinreise nach vorheriger Ausweisung
Einreise trotz Sperrfrist bei nachgewiesenen dringenden humanitären Gründen.
Antrag auf Ausnahme von der Wiedereinreisesperre nach Abschiebung.
Ausnahmen (Art. 5 Abs. 2 Einwanderungskontrollgesetz)
Einreise mit gültigem COE und Visum ohne gesondertes Sondereinreiseverfahren, sofern der Minister dem zustimmt.
Spezialregel für Personen nach Ausreise aufgrund bestimmter Anordnungen, aber mit neu erteilter Aufenthaltsberechtigung.
Japanische Staatsangehörigkeit (Einbürgerung)
Weitere Leistungen
Frühere Kategorie „Pflege alter Eltern“ wurde abgeschafft; es gelten eingeschränkte Sonderregeln (z. B. für Eltern hochqualifizierter Fachkräfte).
Wir prüfen, ob Ihre Familie unter die verbleibenden Sonderprogramme fällt.
Studium und Familiennachzug erlauben in der Regel keine Erwerbstätigkeit ohne gesonderte Genehmigung.
Mit der Erlaubnis zur Ausübung einer außerhalb des Status liegenden Tätigkeit („Permission to engage in other activities“) ist begrenzte Arbeit möglich.
Unterschied zwischen einfacher und Sonderadoption; Auswirkungen auf den passenden Aufenthaltsstatus.
Kinder unter sechs Jahren in einfacher Adoption erhalten häufig den Status „Long-term resident“; Sonderadoptierte können dem Status „Ehepartner eines Japaners“ nahestehen.
Vor vorübergehender Ausreise einholen, um den Aufenthaltsstatus nach der Rückkehr fortzusetzen.
Ohne Genehmigung kann der bisherige Status bei der Ausreise erlöschen.
Bescheinigung zur Erwerbstätigkeit
Nachweis, welche Arbeit mit dem aktuellen Status gestattet ist; inkl. Erstaufenthalt nach Geburt oder Staatsangehörigkeitswechsel.
Wir unterstützen auch bei Erstaufenthalten nach Geburt oder Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit.
Beratung
Wir hören Ihre Situation an und schlagen passende Verfahren vor; Honorar und Zeitrahmen werden transparent erläutert.
Termine sind nach Vereinbarung auch abends oder am Wochenende möglich.
Telefonische Erreichbarkeit werktags 10:00–17:00 (japanische Zeit); Formular und E-Mail rund um die Uhr.
Wir melden uns schnellstmöglich zurück.
Heritage Kanzlei für Verwaltungsschreiber (Gyōseishoshi)
Kanzlei in Kita-ku, Osaka; internationale Erfahrung mit japanischen Aufenthaltsverfahren.
Schwerpunkte: Aufenthaltsstatus, Einbürgerung und begleitende Unternehmensgründungen.


