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Der Aufenthalt für digitale Nomaden fällt unter den Status „Besondere Tätigkeit“ für Personen, die Japan zur Ausübung internationalen Remote-Arbeits nutzen. Rechtsgrundlage sind die Bekanntmachung 53 (Digitaler Nomade) und 54 (Ehepartner und Kinder des digitalen Nomaden) des Justizministeriums. Sie dürfen bis zu sechs Monate in Japan bleiben und für ausländische Arbeitgeber oder Auftraggeber tätig sein. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsvisum bei einem japanischen Unternehmen, wohl aber um eine klare Regelung für Remote-Tätigkeit mit Bezug ins Ausland.
Einzelheiten: ISA – „Besondere Tätigkeit“ (Digitaler Nomade sowie Ehepartner und Kinder), Kurzübersicht (PDF), FAQ (PDF).
Was erlaubt ist – und was nicht
Zulässig sind insbesondere folgende Tätigkeiten:
- Remote-Arbeit auf Grundlage eines Arbeitsvertrags mit einem ausländischen Unternehmen: Tätigkeit für eine ausländische Organisation (juristische Person nach ausländischem Recht) auf Basis eines Arbeitsvertrags; Ausführung der Arbeit in Japan mittels IKT für Aufgaben der ausländischen Niederlassung dieser Organisation.
- Entgeltliche Dienstleistungen oder Verkäufe gegenüber ausländischen Auftraggebern: gegenüber Personen oder Einheiten im Ausland mittels IKT. Vom zulässigen Umfang ausgenommen sind nach japanischem Verwaltungswortlaut u. a. Geschäfte bestimmter Inhalte (Einzelheiten im FAQ-PDF der ISA und auf der ISA-Seite).
Ein Arbeitsverhältnis mit einem japanischen Unternehmen oder einer japanischen Behörde ist ausgeschlossen. Erwerbstätigkeit außerhalb des genehmigten Rahmens (Nebenjobs u. a.) ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ziel ist die Fortführung einer am Ausland angebundenen Tätigkeit aus Japan heraus.
Wer in Frage kommt (Hauptvoraussetzungen)
Alle vier folgenden Punkte müssen erfüllt sein.
- Dauer des Aufenthalts: Innerhalb eines Jahres dürfen Sie nicht länger als sechs Monate als „Digitaler Nomade“ in Japan sein. Nach Ausreise und Ablauf von weiteren sechs Monaten können Sie erneut mit diesem Status einreisen bzw. einen neuen Aufenthalt beantragen.
- Staatsangehörigkeit: Sie müssen der visumsfreien Einreise unterliegen und zugleich Staatsangehöriger einer Doppelbesteuerungsabkommen-Partnerregion (bzw. vergleichbar gelistet) sein. Die Liste bietet das Justizministerium (PDF, Anlage).
- Einkommen: Zum Zeitpunkt des Antrags beträgt Ihr persönliches Jahreseinkommen mindestens 10 Mio. Yen. Nachweis u. a. durch Steuer- oder Einkommensbescheinigungen.
- Krankenversicherung: Sie sind für den geplanten Aufenthalt durch eine Reise-Kranken- bzw. Auslandsreiseversicherung gegen Tod, Verletzung und Krankheit abgesichert. Die Deckungssumme für Krankheits- und Unfallkosten muss mindestens 10 Mio. Yen betragen.
Aufenthaltsdauer und Aufenthaltskarte
- Die Aufenthaltsdauer beträgt 6 Monate. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
- Nach Ausreise und Ablauf von 6 Monaten können Sie erneut diesen Status beantragen.
- Eine Aufenthaltskarte wird nicht ausgegeben; die Identität wird u. a. durch die Bescheinigung zum Aufenthaltsstatus nachgewiesen.
Ehepartner und Kinder (Bekanntmachung 54)
Ehepartner und Kinder in Ihrer Unterhaltspflicht können mit dem Status „Besondere Tätigkeit“ (Bekanntmachung 54) mitreisen.
- Aufenthaltsdauer 6 Monate (keine Verlängerung), ebenfalls ohne Aufenthaltskarte.
- Sie müssen der visumsfreien Einreise unterliegen und über eine Krankenversicherung mit mindestens 10 Mio. Yen Deckung für Krankheits- und Unfallkosten verfügen.
- Erwerbstätigkeit außerhalb des Status ist für Ehepartner und Kinder grundsätzlich untersagt.
Digitaler Nomade (53) und „Langaufenthalt Tourismus/Erholung“ (Specified Activity 40)
Beide sind „Besondere Tätigkeit“ mit visumsfreien Staaten, unterscheiden sich aber in Zweck, Voraussetzungen und Erwerb. Kurzvergleich:
| Kriterium | Digitaler Nomade (Bekanntmachung 53) | Besondere Tätigkeit 40 (vermögende Antragsteller, Tourismus/Erholung) |
|---|---|---|
| Hauptzweck | Aufenthalt in Japan bei Remote-Arbeit / Aufträgen für ausländische Unternehmen oder Kunden | Tourismus und Erholung bei Langaufenthalt – kein Erwerb |
| Aufenthaltsdauer | 6 Monate, keine Verlängerung; nach Ausreise und 6 Monaten erneut möglich | 6 Monate, mit Verlängerung bis zu insgesamt 1 Jahr möglich |
| Finanzielle Voraussetzung | Zum Antragszeitpunkt persönliches Jahreseinkommen mindestens 10 Mio. Yen | Einlagen mindestens 30 Mio. Yen für den Antragsteller (und Ehepartner); bei getrenntem Aufenthalt der Eheleute 60 Mio. Yen |
| Erwerbstätigkeit | Ja, soweit Remote-Arbeit für ausländische Organisationen oder entgeltliche Leistungen/Verkäufe an ausländische Auftraggeber (nicht: Anstellung in Japan) | Nein |
| Ehepartner / Kinder | Ehepartner und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen (54) | Nur Ehepartner (41); keine Mitreise von Kindern |
| Staaten / Regionen | Visumsfrei und Doppelbesteuerungsabkommen-Partner u. a. | Visumsfreie Kurzaufenthalts-Staaten |
| Krankenversicherung | Erforderlich (mindestens 10 Mio. Yen für Krankheits- und Unfallkosten) | Erforderlich (Tod, Verletzung, Krankheit) |
| Aufenthaltskarte | Keine Ausgabe | Wird ausgegeben (u. a. nach Statusänderung) |
Wer in Japan arbeiten und remote für das Ausland tätig sein möchte, wählt den digitalen Nomaden; wer ohne Arbeit länger touristisch bzw. zur Erholung bleiben will, den Langaufenthalt für vermögende Antragsteller (Nr. 40). Mehr dazu: Langaufenthalt Tourismus/Erholung.
Antragsarten und Unterlagen (Überblick)
Neueinreise: Antrag auf Bescheinigung der Berechtigung zum Aufenthalt (COE). Bereits in Japan mit anderem Status: Antrag auf Änderung des Aufenthaltsstatus. Die genaue Checkliste finden Sie auf der ISA-Seite.
Typische Unterlagen für den Antragsteller (Digitaler Nomade): Antragsformular, Foto, Versicherungsnachweis mit Bedingungen (mindestens 10 Mio. Yen), Nachweise zur beruflichen Tätigkeit (Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbescheinigung u. a.), Nachweis des Jahreseinkommens von mindestens 10 Mio. Yen, Darstellung der geplanten Tätigkeit in Japan u. a.
Bei Ehepartner und Kindern zusätzlich u. a. Kopie des Reisedokuments des Hauptantragstellers, Urkunden über Familienstand und Abstammung, Versicherungsnachweise.
Offizielle Links
- ISA – „Besondere Tätigkeit“ (Digitaler Nomade und Familie)
- Kurzübersicht (PDF)
- FAQ (PDF)
- Liste der Staaten und Regionen (PDF)
- Langaufenthalt (Specified Activity 40 / 41)
- Besondere Tätigkeit (Übersicht)
Fragen zum digitalen Nomaden-Visum oder zur Abgrenzung zu Nr. 40: Kontaktformular.







