
Die Wiedereinreisegenehmigung erlaubt Ausländern mit Wohnsitz in Japan, vorübergehend auszureisen und unter Beibehaltung des derzeitigen Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer zurückzukehren. Ohne Wiedereinreisegenehmigung (einschließlich der als erteilt geltenden Variante) erlischt der Status bei der Ausreise.
Verlässt ein Ausländer Japan ohne solche Genehmigung, sind bisheriger Status und -dauer verwirkt; für eine erneute Einreise sind in der Regel neues Visum (bzw. COE-Verfahren), Landungsantrag und Grenzkontrolle erforderlich.
Permanent Residents und Sonderpermanente (tokubetsu eijūsha) verlieren den Status ebenfalls, wenn sie ohne Wiedereinreisegenehmigung ausreisen.
Die Kanzlei kann Anträge mitübernehmen – gern Kontakt.
Wer eine Wiedereinreisegenehmigung erhalten kann
Grundsätzlich erhalten Personen eine Genehmigung, die voraussichtlich ihre statuskonforme Tätigkeit fortsetzen. Nicht erteilt werden kann sie u. a., wenn eine Inhaftierungsanordnung (shūyō reisho – u. a. bei irregulärem Aufenthalt oder illegaler Einreise) vorliegt oder die Behörde die Erteilung aus sachlichen Gründen für ungeeignet hält.
Arten: einmalige (Single) und mehrfache (Multiple) Genehmigung
Es gibt die einmalige Wiedereinreisegenehmigung (nur ein Grenzübertritt gültig) und die mehrfache (beliebig viele Ein- und Ausreisen im genehmigten Zeitraum).
Gebühren an ISA-Schaltern: einmalig 4.000 ¥, mehrfach 7.000 ¥. Bei Online-Antrag: 3.500 ¥ bzw. 6.500 ¥ (für ab dem 1. April 2025 angenommene Anträge; frühere Sätze siehe MOJ – Anpassung der Verwaltungsgebühren).
Gültigkeitsdauer
Die Wiedereinreise ist höchstens 5 Jahre gültig (6 Jahre für Sonderpermanente); ist die laufende Aufenthaltsdauer kürzer, endet die Gültigkeit mit deren Ablauf. Liegt wenig Restlaufzeit vor, zuerst Verlängerung des Aufenthalts beantragen, danach Wiedereinreise.
Verlängerung der Wiedereinreise-Frist
Wer bereits eine Wiedereinreisegenehmigung hat und aus unverschuldeten Gründen nicht rechtzeitig zurückkehrt, kann bei einer japanischen Botschaft oder einem Konsulat eine Verlängerung der Gültigkeit beantragen – bis zu 1 Jahr pro Erteilung, innerhalb von 6 Jahren ab erster Genehmigung (7 Jahre bei Sonderpermanenten). Die Aufenthaltsfrist des Status selbst wird dadurch nicht verlängert; bis zum Statusablauf muss die Einreise nach Japan erfolgen.
Als erteilt geltende Wiedereinreise („Deemed Re-entry“)
Hat ein Ausländer mit gültigem Status einen gültigen Reisepass und eine Aufenthaltskarte und kehrt er innerhalb von einem Jahr nach Japan zurück, genügt in der Regel kein gesonderter ISA-Antrag: Bei der Ausreise wird auf der Wiedereinreise-/ED-Karte das Kästchen für Ausreise unter der als erteilt geltenden Wiedereinreise angekreuzt; bei der Ausreisekontrolle Reisepass, Aufenthaltskarte und Karte vorlegen. Gebühr: keine.
Das Verfahren eignet sich typischerweise für kurze Auslandsaufenthalte (z. B. Urlaub).
Läuft der Status innerhalb eines Jahres ab, ist der Statusablauf maßgeblich – bis dahin muss die Wiedereinreise erfolgen. Eine Verlängerung der als erteilt geltenden Genehmigung im Ausland ist nicht möglich.
Sonderpermanente mit gültigem Pass und Sonderpermanenten-Bescheinigung können dieses Verfahren nutzen; die Gültigkeit beträgt hier 2 Jahre ab Ausreisetag.
Die Gültigkeit der als erteilt geltenden Wiedereinreise kann im Ausland nicht verlängert werden. Droht ein Aufenthalt von über einem Jahr (bzw. über der genannten Frist), ist eine ordentliche Wiedereinreisegenehmigung sicherer. Wer häufig reist, kann trotz Gebühr und ISA-Gang die mehrfache Genehmigung wählen und vergisst nicht das Ankreuzen am Flughafen.
Kein Anspruch auf die als erteilt geltende Wiedereinreise besteht u. a. bei:
- laufendem Verfahren auf Entzug des Aufenthaltsstatus;
- Personen mit zurückgestellter Ausreisebestätigung;
- Personen mit Inhaftierungsanordnung;
- Personen mit Status „Besondere Tätigkeit“ während eines laufenden Asylverfahrens;
- Personen, die der Justizminister benennt, weil hinreichende Gründe bestehen (u. a. Gefahr für japanische Interessen oder die öffentliche Sicherheit), eine ordentliche Wiedereinreisegenehmigung zum Zwecke einer gerechten Grenz- und Aufenthaltsverwaltung zu verlangen.
In diesen Fällen ist die ordentliche Wiedereinreisegenehmigung erforderlich.
Permanent Resident und Sonderpermanent: länger als ein Jahr im Ausland
Plant ein Permanent Resident einen Auslandsaufenthalt von über einem Jahr, ist vor der Ausreise eine Wiedereinreisegenehmigung bei der zuständigen Regionalbehörde der ISA erforderlich. Innerhalb von einem Jahr (zwei Jahren für Sonderpermanente) genügt die als erteilt geltende Wiedereinreise; ohne Genehmigung und ohne Rückkehr über diese Frist hinweg kann der Permanent-Resident-Status verwirken. Für längere Auslandsaufenthalte wird daher oft die mehrfache Genehmigung (bis zu 5 bzw. 6 Jahren im Rahmen der Aufenthaltsdauer) empfohlen.
Maßgeblich sind die ISA-Vorgaben; Überblick: ISA – Wiedereinreisegenehmigung. Die als erteilt geltende Wiedereinreise gilt 1 Jahr ab Ausreise (2 Jahre für Sonderpermanente). Liegt eine längere Abwesenheit im Raum, vor der Ausreise die mehrfache Genehmigung einholen.
Kann man trotz unverschuldeter Umstände nicht innerhalb der Gültigkeit einreisen, ist eine Fristverlängerung bei Botschaft/Konsulat möglich (siehe oben) – die Statusfrist verlängert sich davon jedoch nicht.
Vor längerer Auslandsreise die zuständige Regionalstelle der ISA einbeziehen oder die Kanzlei kontaktieren.
Erforderliche Unterlagen (Auszug)
- Antragsformular (MOJ)
- Vorlage der Aufenthaltskarte oder der Sonderpermanenten-Bescheinigung – stellt ein Dritter den Antrag, soll der Antragsteller in der Regel eine Kopie der Karte bei sich tragen
- Reisepass vorlegen
- Bei Nichtvorlage des Passes: Begründungsschreiben
- Bei Einreichung durch einen Vertreter: Identitätsnachweis des Vertreters

