Der Aufenthaltsstatus „Technik, Geisteswissenschaften, internationale Dienste“ (engl. u. a. Engineer / Specialist in Humanities / International Services) ist in Anlage I Tabelle zwei des Einwanderungskontrollgesetzes als erwerbsbezogener Status ausgewiesen. Er betrifft Tätigkeiten auf Grundlage eines Vertrags mit einer japanischen Einrichtung (öffentlich oder privat), die technisches bzw. fachliches Wissen in den Naturwissenschaften (Mathematik, Naturwissenschaft, Technik usw.) oder den Geisteswissenschaften (Recht, Wirtschaft, Soziologie usw.) erfordern oder Tätigkeiten, die ein auf ausländischer Kultur beruhendes Denken und Einfühlungsvermögen voraussetzen.

Technik, Geisteswissenschaften, internationale Dienste

Zulässige Tätigkeiten (Definition des Justizministeriums)

Nach dem Einwanderungsrecht fallen darunter im Wesentlichen folgende Tätigkeiten (ausgenommen sind solche, die einem der Status Professor, Kunst, Presse, Geschäftsführung, Recht, Buchführung/Wirtschaftsprüfung, Medizin, Forschung, Bildung, innerbetriebliche Versetzung, Pflege oder Unterhaltung entsprechen würden).

  • Tätigkeiten mit erforderlichem Fachwissen: Tätigkeiten, die technisches oder fachliches Wissen in den Naturwissenschaften (Mathematik, Naturwissenschaft, Technik usw.) oder den Geisteswissenschaften (Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Soziologie usw.) erfordern
  • Internationale Dienste: Tätigkeiten, die ein auf ausländischer Kultur beruhendes Denken oder Einfühlungsvermögen erfordern

Beispiele: Ingenieure (z. B. Maschinenbau), Dolmetscher, Designer, Sprachlehrer in Privatunternehmen, Mitarbeitende im Marketing u. a. Einzelheiten: Immigration Services Agency of Japan – Status „Technik, Geisteswissenschaften, internationale Dienste“ (englisch/Japanisch).

Voraussetzungen für diesen Aufenthaltsstatus

Erforderliche Ausbildung oder Berufserfahrung

Gemäß den Kriterien für die Landeerlaubnis muss der Antragsteller im Wesentlichen einer der folgenden Fälle entsprechen und über das für die beabsichtigte Tätigkeit nötige technische bzw. fachliche Wissen verfügen.

  1. Abschluss einer Universität mit Hauptfach in Fächern, die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliches technisches oder fachliches Wissen vermitteln, oder gleichwertige oder höhere Ausbildung.
  2. Abschluss des Fachkurses (senmon katei) einer japanischen Senmon gakkō (Fachschule) mit Hauptfach in einschlägigen Fächern.
  3. Mindestens zehn Jahre Berufserfahrung in Bezug auf die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse.

Üben Sie eine Tätigkeit aus, die ein auf ausländischer Kultur beruhendes Denken und Einfühlungsvermögen erfordert (z. B. Übersetzung, Dolmetschen, Sprachunterricht, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Auslandsgeschäfte, Design, Produktentwicklung u. a.), kann zusätzlich ein Nachweis von mindestens drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung in verwandten Tätigkeiten erforderlich sein (Hochschulabsolventen, die in Übersetzung, Dolmetschen oder Sprachunterricht tätig werden, sind hiervon unter Umständen ausgenommen).

IT-Fachkräfte können die Voraussetzung auch durch vom Justizminister festgelegte Prüfungen und Qualifikationen im Bereich Informationstechnik erfüllen. Qualifikationen nach dem DOEACC-System (Level A, B, C) sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls anrechenbar.

Vergütung

Die Vergütung muss mindestens dem entsprechen, was ein Japaner in vergleichbarer Tätigkeit erhalten würde.

Aufenthaltsdauer

5 Jahre, 3 Jahre, 1 Jahr oder 3 Monate (Festsetzung durch den Justizminister gemäß Gesetz).

Erforderliche Unterlagen (Überblick)

Je nach Antragsart (Bescheinigung des Aufenthaltsstatus / Änderung / Verlängerung / Erteilung während des Aufenthalts) und nach Kategorie der aufnehmenden Einrichtung unterscheiden sich die einzureichenden Unterlagen. Maßgeblich sind die ISA-Website und die dort verlinkte Checkliste (PDF).

Kategorien der aufnehmenden Einrichtung

Der Umfang der Unterlagen hängt davon ab, in welche der folgenden Kategorien die Einrichtung fällt.

  • Kategorie 1: bestimmte qualifizierte Unternehmen, innovationsorientierte Unternehmen, öffentliche Körperschaften, gemeinnützige und besondere juristische Personen, anerkannte juristische Personen, unabhängige Verwaltungsinstitutionen, Staat und Gebietskörperschaften, gegenseitige Gesellschaften, börsennotierte Gesellschaften u. a.
  • Kategorie 2: Einrichtungen mit Zulassung zum Online-Antragssystem für Aufenthaltsfragen oder bei denen die Summe der Quellensteuerbeträge aus Lohnsteuer des Vorjahres mindestens 10 Millionen Yen beträgt
  • Kategorie 3: Einrichtungen, für die eine gesetzliche Gesamtaufstellung der Quellensteuerbescheinigungen für Arbeitnehmer des Vorjahres vorgelegt wurde (ohne Kategorie 2)
  • Kategorie 4: Einrichtungen, die keiner der vorgenannten Kategorien zugeordnet werden (häufig mehr Zusatzunterlagen)

Häufig gemeinsam erforderliche Unterlagen zur Einrichtung (je nach Antrag gekürzt möglich)

  • Nachweis, zu welcher Kategorie (1–4) die Einrichtung gehört
  • Kategorie 1: z. B. Kopie der Anerkennungsurkunde, Börsennachweis (Auszug aus Unternehmenshandbuch o. Ä.), Genehmigung der zuständigen Behörde
  • Kategorie 2: Nachweis der Zulassung zum Online-System; gesetzliche Gesamtaufstellung der Quellensteuerbescheinigungen aus Lohnsteuer (Kopie)
  • Kategorie 3: gesetzliche Gesamtaufstellung der Quellensteuerbescheinigungen für Arbeitnehmer (Kopie)

Häufig erforderliche Unterlagen zum Antragsteller

Bei Antrag auf COE, Änderung oder Erteilung werden u. a. folgende Unterlagen benötigt:

  • Lebenslauf (1 Exemplar) mit Angabe von Einrichtungen, Inhalten und Zeiträumen der technisch/fachlich relevanten Tätigkeit
  • Nachweis der Ausbildung oder Berufserfahrung (eine oder mehrere der folgenden Arten):
    • Abschlusszeugnis der Hochschule oder Nachweis gleichwertiger oder höherer Ausbildung
    • Beschäftigungsnachweise u. a., aus denen sich die Dauer einschlägiger Tätigkeit ergibt (einschließlich Studium an Hochschule, technischer Hochschule, Oberschule oder Fachschule-Fachkurs in einschlägigen Fächern)
    • bei Tätigkeiten mit kulturellem Bezug: Nachweis von mindestens drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung (Hochschulabsolventen in Übersetzung, Dolmetschen, Sprachunterricht: unter Umständen entbehrlich)
    • bei IT: Zeugnisse über bestandene Prüfungen oder Qualifikationen im Sinne des Justizministeriums für Informationstechnik (wenn bereits andere Ausbildungsnachweise eingereicht werden, unter Umständen entbehrlich)

Bei Verlängerung zusätzlich üblich

  • Bescheinigung zur Einwohnersteuer und Steuerbescheinigung (ein Jahr, Gesamteinkommen und Steuerzahlung) – je 1 Exemplar, ausgestellt von der Gemeinde des Wohnsitzes per 1. Januar
  • bei Arbeitnehmerüberlassung: Unterlagen zur Tätigkeit beim Entleiher (Arbeitsbedingungen, Vertrag u. a.)
  • nach Wechsel zu einer Einrichtung der Kategorie 3 oder 4 kann bei der ersten Verlängerung u. a. Jahresabschluss, Darstellung des Geschäfts, Handelsregisterauszug und Arbeitsbedingungen zusätzlich verlangt werden

Hinweise

  • In Japan ausgestellte Bescheinigungen möglichst innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung einreichen.
  • Fremdsprachige Dokumente mit japanischer Übersetzung beifügen.
  • Unvollständige Anträge können die Bearbeitung verzögern oder nachteilig sein.

Fragen zu Formularen und Listen: Immigration Information Center (Tel. 0570-013904, aus Japan).