Der Aufenthaltsstatus „Kunst“ (Geijutsu, umgangssprachlich oft „Artist-Visum“) richtet sich an Künstler (z. B. Komponisten, Texter von Liedern, Maler, Bildhauer, Kunsthandwerker, Schriftsteller und Fotografen) sowie an Personen, die in Japan Unterricht oder Anleitung in künstlerischen Bereichen erteilen – etwa in Musik, bildender Kunst, Literatur, Fotografie, Theater, Tanz oder Film – und dafür in Japan aufhalten möchten.

Maler bei der Arbeit

Was bedeutet der Status „Kunst“? (Definition der ISA)

Nach der Darstellung der Einwanderungsbehörde (ISA) ist der Aufenthaltsstatus „Kunst“ wie folgt definiert:

Entgeltliche künstlerische Betätigung in Musik, bildender Kunst, Literatur oder sonstigen künstlerischen Bereichen (ausgenommen Tätigkeiten, die dem Aufenthaltsstatus „Entertainment/Unterhaltung“ (Kōgyō) zuzuordnen sind).

Kurz: Es geht um entgeltliche künstlerische Tätigkeit, die nicht unter den Status „Unterhaltung/Entertainment“ fällt (also nicht um Show- oder Sportauftritte im Sinne des Kōgyō-Status). Als Beispiele nennt die ISA u. a. Komponisten, Maler oder Schriftsteller.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Personen, die in Japan eine der folgenden entgeltlichen künstlerischen Tätigkeiten ausüben:

  1. schöpferische Künstler, die Werke schaffen – z. B. Komponisten, Texter, Maler, Bildhauer, Kunsthandwerker, Schriftsteller und Fotografen
  2. Lehrkräfte / Dozenten, die Unterricht oder Anleitung in Musik, bildender Kunst, Literatur, Fotografie, Theater, Tanz, Film oder vergleichbaren künstlerischen Bereichen erteilen

Ein Vertrag ist nicht zwingend erforderlich: Sowohl Tätigkeiten aufgrund eines Vertrags mit Behörden, Organisationen oder Privatpersonen als auch freiberufliche Tätigkeit ohne Vertrag können Gegenstand des Antrags sein.

Aufenthaltsdauer

Es können fünf Jahre, drei Jahre, ein Jahr oder drei Monate gewährt werden.

(Hinweis: ISA – Aufenthaltsstatus „Kunst“)

Erforderliche Unterlagen (Überblick)

Die einzureichenden Dokumente hängen von der Antragsart ab. In Japan ausgestellte Bescheinigungen sollten in der Regel nicht älter als drei Monate sein. Fremdsprachige Unterlagen sollten mit einer japanischen Übersetzung versehen werden.

1. COE – Neueinreise aus dem Ausland

  • Antrag auf Erteilung der COE – 1 Stück
  • Foto – 1 Stück (amtliche Vorgaben)
  • Rücksendeumschlag mit Einschreiben-Porto – 1 Stück
  • Nachweise zur Tätigkeit
     ・mit Vertrag: Schreiben, das Inhalt, Dauer, Stellung und Vergütung belegt – 1 Stück
     ・ohne Vertrag: vom Antragsteller verfasstes Schreiben mit Tätigkeitsinhalt, Dauer und voraussichtlicher Einnahme
  • Nachweise zur künstlerischen Laufbahn
     ・Lebenslauf mit ausführlicher Darstellung der künstlerischen Tätigkeit – 1 Stück
     ・mindestens eines von: Verzeichnis früherer Werke, Preise/Auswahlen, Presseberichte über frühere Tätigkeit, Empfehlungsschreiben einer relevanten Organisation – 1 Stück usw.

2. Änderung des Aufenthaltsstatus – von einem anderen Status zu „Kunst“

  • Antrag auf Änderung des Aufenthaltsstatus – 1 Stück
  • Foto – 1 Stück (unter 16 Jahren entfällt es)
  • Reisepass und Aufenthaltskarte (zur Vorlage)
  • Nachweise zur Tätigkeit (wie unter 1.)
  • Nachweise zur künstlerischen Laufbahn (wie unter 1.)

3. Verlängerung – Fortsetzung im Status „Kunst“

  • Antrag auf Verlängerung – 1 Stück
  • Foto – 1 Stück (u. a. entfällt bei unter 16 Jahren oder bei Verlängerung um höchstens drei Monate)
  • Reisepass und Aufenthaltskarte (zur Vorlage)
  • Nachweise zur Tätigkeit (wie unter 1.)
  • Bescheinigung über die Einwohnersteuer (Veranlagung oder Steuerbefreiung) und Steuerbescheinigung mit Angaben zu Einkommen und Steuerzahlung – je 1 Stück

4. Erlangung des Status in Japan – „Kunst“ ohne vorherige Ausreise

  • Antrag auf Erlangung des Aufenthaltsstatus – 1 Stück
  • Foto – 1 Stück (u. a. entfällt bei unter 16 Jahren)
  • Reisepass und Aufenthaltskarte (zur Vorlage)
  • je nach Antragsgrund: Nachweis der Staatsangehörigkeit, des Erlangungsgrundes usw. – 1 Stück
  • Nachweise zur Tätigkeit (wie unter 1.)
  • Nachweise zur künstlerischen Laufbahn (wie unter 1.)

※Reicht ein Dritter ein, kann ein Ausweis zur Identität des Einreichers erforderlich sein.
※Aktuelle Checklisten und Formulare: ISA – Seite zum Aufenthaltsstatus „Kunst“.