Der Aufenthaltsstatus „Unterhaltung“ (Kōgyō, international oft „Entertainer“) gilt für Ausländer, die öffentliche Darbietungen wie Theater, Schaustellerei, Konzerte oder Sportveranstaltungen betreiben oder sonstige Entertainment-Tätigkeiten ausüben – etwa Rundfunk, Film, kommerzielle Fotografie oder Tonträgeraufnahmen. Darunter fallen u. a. Sänger, Tänzer, Schauspieler, Musiker, Models, Kampfsportler, TV-Persönlichkeiten und Profisportler.

Live-Veranstaltung

Zulässige Tätigkeiten im Status „Unterhaltung“

Nach der ISA umfasst dieser Status:

  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Darbietungen wie Theater, Schaustellerei, Konzerte oder Sport (ohne Geschäftsführung oder -verwaltung)
  • sonstige Entertainment-Tätigkeiten

Beispiele: Schauspieler, Sänger, Tänzer, Profisportler usw.

※Die Verordnungen zu diesem Status wurden am 1. August 2023 (japanischer Kalender: Reiwa 5) geändert. Die einzureichenden Unterlagen hängen von der Art der geplanten Tätigkeit in Japan ab.

Art der Tätigkeit und Maßstab (Theater, Schaustellerei, Gesang, Tanz, Instrumentalmusik)

Für Darbietungen in diesen Bereichen muss mindestens einer der folgenden Fälle vorliegen (japanische Verwaltungsbezeichnungen: Maßstab 1 – i / ro / ha):

  1. Maßstab 1 (i): auf Vertrag mit einer japanischen öffentlichen oder privaten Stelle; die Veranstaltung findet in einer Einrichtung statt, die nicht unter die Betriebsarten des Vergnügungsstättengesetzes (Fūei hō) § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 fällt (z. B. Live-Club oder Saal ohne zulassungspflichtigen „Vergnügungsbetrieb“ im Sinne dieses Gesetzes).
  2. Maßstab 1 (ro): mindestens eine der folgenden Varianten:
    • Veranstaltungen von Staat, Gebietskörperschaften oder Sondergesellschaften oder Darbietungen an Schulen im Sinne des Schulgesetzes, Senmon-Gakkō oder sonstigen Schulen;
    • Veranstaltungen japanischer öffentlicher oder privater Stellen, die mit Unterstützung von Staat, Gebietskörperschaften oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde zur Kulturvermittlung gegründet wurden;
    • Darbietungen ausländischer Künstler zur Tourismusförderung mit Schwerpunkt ausländische Kulisse/Kultur in einer Anlage mit Grundstücksfläche von mindestens 100.000 m², in der regelmäßig solche Shows stattfinden;
    • Veranstaltungen in Einrichtungen, die keine kostenpflichtigen Speisen/Getränke auf den Zuschauerplätzen anbieten und kein „Hostessen“-Service für Gäste betreiben – entweder von gemeinnützigen Trägern betrieben oder mit mindestens 100 Sitzplätzen;
    • die Vergütung für die Show beträgt mindestens 500.000 Yen pro Tag und der Aufenthalt in Japan zur Ausübung dieser Tätigkeit dauert höchstens 30 Tage.
  3. Maßstab 1 (ha): weder (i) noch (ro) – gesonderte Unterlagen; siehe die zuständige MOJ/ISA-Seite.

Für andere Entertainment-Tätigkeiten (Werbung für Waren/Unternehmen, Produktion von Sendungen/Filmen, kommerzielle Fotografie, kommerzielle Audio-/Videoaufnahmen) sowie für Sport-Events gelten jeweils eigene Maßstäbe und Dokumentenlisten. Einzelheiten: ISA – Aufenthaltsstatus „Unterhaltung“.

Aufenthaltsdauer

Drei Jahre, ein Jahr, sechs Monate, drei Monate oder 30 Tage

Erforderliche Unterlagen (Orientierung)

Die Listen hängen von der Antragsart (COE, Änderung, Verlängerung) und vom Maßstab (1-i, 1-ro, 1-ha usw.) ab. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung auf der MOJ/ISA-Seite „Unterhaltung“.

COE – Neueinreise aus dem Ausland

  • Antrag auf Erteilung der COE (1 Stück)
  • Foto (1 Stück, amtliche Vorgaben)
  • Rücksendeumschlag mit Einschreiben-Porto
  • Lebenslauf des Antragstellers und Nachweise zur beruflichen Laufbahn in diesem Bereich
  • Unterlagen zur einladenden/vertraglichen Stelle: Handelsregisterauszug, Kopie des letzten Jahresabschlusses, Mitarbeiterliste, weitere zur Darstellung der Organisation
  • Unterlagen zur Veranstaltungsstätte: Kopie der Betriebserlaubnis, Grundriss, Fotos (Zuschauerraum, Garderobe, Außenansicht usw.)
  • Kopien der Verträge zur Show (Engagement, Werkvertrag, Nutzungsvereinbarung u. Ä.)
  • Nachweis zu Inhalt, Dauer, Stellung und Vergütung der Tätigkeit in Japan (Kopie Arbeitsvertrag, Auftragsbestätigung usw.)
  • weitere Anlagen: Aufenthalts- und Terminplan, Spielplan, Werbung/Flyer usw.

※Bei Maßstab 1 (i) sind u. a. eine Erklärung, dass die Stätte nicht unter das Vergnügungsstättengesetz fällt, und Angaben zu Geschäftsführung und Festangestellten der Vertragsstelle erforderlich. Die genauen Belege variieren nach Maßstab.

Änderung des Aufenthaltsstatus – zu „Unterhaltung“

  • Antrag auf Änderung (1 Stück)
  • Foto (1 Stück) – u. a. unter 16 Jahren entfällt es
  • Reisepass und Aufenthaltskarte (zur Vorlage)
  • Lebenslauf und berufliche Nachweise
  • Unterlagen zur einladenden Stelle (Handelsregister, Bilanz, Mitarbeiterliste usw.)
  • Unterlagen zur Veranstaltungsstätte
  • Kopien der Show-Verträge
  • Nachweis zu Inhalt, Dauer, Stellung und Vergütung
  • weitere Anlagen (Pläne, Spielplan, Werbung usw.)

Verlängerung – Fortsetzung im Status „Unterhaltung“

  • Antrag auf Verlängerung (1 Stück)
  • Foto (1 Stück) – u. a. entfallend
  • Reisepass und Aufenthaltskarte (zur Vorlage)
  • Nachweis zu Tätigkeit und Zeitraum (Arbeitsbescheinigung, Kopie Arbeitsvertrag usw.)
  • Kopien der Show-Verträge
  • Bescheinigung über die Einwohnersteuer (Veranlagung oder Steuerbefreiung) und Steuerbescheinigung mit Einkommen und Steuerzahlung – je 1 Stück
  • bei Wechsel der Spielstätte seit dem letzten Antrag: Unterlagen zur neuen Stätte
  • Tätigkeits-/Terminplan (1 Stück)

Hinweise: In Japan ausgestellte Bescheinigungen in der Regel nicht älter als drei Monate. Fremdsprachige Dokumente mit japanischer Übersetzung. Unvollständige Anträge verzögern die Bearbeitung. Weiterführend: ISA – Maßstab 1 (ro), Maßstab 1 (i), Überblick zur Reform (August 2023).