Der Aufenthaltsstatus „Technische Ausbildung“ dient Personen, die im Rahmen des Programms für ausländische Praktikanten zur technischen Ausbildung in japanischen Unternehmen oder Einrichtungen Fertigkeiten und Kenntnisse erwerben (Unterricht und betriebliche Tätigkeit in den einschlägigen Fertigkeiten) oder danach Tätigkeiten ausüben, die diese Fertigkeiten erfordern.
Es gibt zwei Aufnahmemodelle: Unternehmensmodell (einzelnes Unternehmen, „イ“) und Modell mit überwachender Organisation („ロ“). Die Ausbildung verläuft gestaffelt: Stufe 1 (erstes Jahr, Unterricht und Praxis) → Stufe 2 (2. und 3. Jahr) → Stufe 3 (4. und 5. Jahr).
Einteilung und Aufenthaltsdauer (ISA)
Für Tätigkeiten auf Grundlage eines nach Art. 8 Abs. 1 des japanischen Gesetzes zur technischen Praktikantenausbildung (Ginō jisshū hō) anerkannten Ausbildungsplans gelten folgende Status:
| Status | Inhalt (gekürzt) | Aufenthaltsdauer |
|---|---|---|
| Technische Ausbildung Stufe 1 イ | Ausbildung nach Plan „Stufe 1 – Unternehmensmodell“: Unterricht und betriebliche Tätigkeit in den Fertigkeiten | vom Justizminister im Einzelfall festgelegt, höchstens 1 Jahr |
| Technische Ausbildung Stufe 1 ロ | Ausbildung nach Plan „Stufe 1 – überwachende Organisation“: Unterricht und betriebliche Tätigkeit | wie oben |
| Technische Ausbildung Stufe 2 イ | Plan „Stufe 2 – Unternehmensmodell“: Tätigkeiten, die die erworbenen Fertigkeiten erfordern | vom Justizminister festgelegt, höchstens 2 Jahre |
| Technische Ausbildung Stufe 2 ロ | Plan „Stufe 2 – überwachende Organisation“ | wie oben |
| Technische Ausbildung Stufe 3 イ | Plan „Stufe 3 – Unternehmensmodell“ | wie oben |
| Technische Ausbildung Stufe 3 ロ | Plan „Stufe 3 – überwachende Organisation“ | wie oben |

Unternehmensmodell: Vollzeitbeschäftigte eines ausländischen Unternehmens werden als Praktikanten direkt von einem japanischen Betrieb aufgenommen. Zulässig ist höchstens ein Praktikant je 20 Vollzeitkräfte des japanischen Betriebs.
Überwachende Organisation: Kammern (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern), Verbände kleiner und mittlerer Unternehmen, Berufsbildungsträger, landwirtschaftliche und Fischereigenossenschaften, gemeinnützige juristische Personen u. a. überwachen die Ausbildungsbetriebe. Obergrenzen nach Zahl der Vollzeitkräfte des Betriebs: bis 50 → 3 Praktikanten; bis 100 → 6; bis 200 → 10; bis 300 → 15.
Voraussetzungen: Unternehmensmodell
Wer als Praktikant in Frage kommt (Auswahl aus dem Ausland)
Praktikanten müssen Beschäftigte eines ausländischen Betriebs sein, der zu dem japanischen Unternehmen eine der folgenden Beziehungen hat:
- Auslandsniederlassung, Zweigstelle o. Ä. des japanischen Unternehmens
- mindestens ein Jahr ununterbrochener internationaler Geschäftsbeziehungen oder Handelsvolumen von über 1 Milliarde Yen im zurückliegenden Jahr
- sonstige geschäftliche Verbindung im Sinne einer vom Justizminister per Bekanntmachung benannten Kategorie
Anforderungen an den Praktikanten
- Beschäftigter einer ausländischen Niederlassung, Tochtergesellschaft oder Joint Venture; Versetzung oder Abordnung von dort
- die zu erlernende Fertigkeit ist keine reine Einfacharbeit
- mindestens 18 Jahre; nach der Rückkehr ist eine Beschäftigung vorgesehen, in der die in Japan erworbenen Fertigkeiten genutzt werden
- die Fertigkeit ist im Herkunftsland schwer zu erlernen
- Berufserfahrung in derselben Art von Tätigkeit wie die geplante Ausbildung in Japan
- keine Kaution oder vergleichbare Zahlungen an vermittelnde oder aufnehmende Stellen; keine Vertragsstrafen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
Anforderungen an den Ausbildungsbetrieb (Unternehmensmodell)
Mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Ausbildungszeit muss Unterricht in folgenden Themen umfassen:
- Japanisch
- Allgemeines zum Leben in Japan
- Einwanderungsrecht, Arbeitsrecht und andere für den rechtlichen Schutz der Praktikanten nötige Informationen
- Kenntnisse, die den Fertigkeitserwerb unterstützen
Darüber hinaus gelten u. a. Vorgaben zu Ausbildungsleitern und Betreuern, Führung eines Ausbildungstagebuchs, angemessene Vergütung, Unterkunft, Unfallversicherung und ähnliche Standards.
Voraussetzungen: überwachende Organisation
Zulässige überwachende Organisationen
- Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
- Verbände kleiner und mittlerer Unternehmen
- Träger der Berufsbildung
- Landwirtschaftliche Genossenschaften, Fischereigenossenschaften
- gemeinnützige Vereine und Stiftungen
- weitere vom Justizminister per Bekanntmachung benannte Organisationen
Anforderungen an Praktikanten (überwachende Organisation)
- zu erlernende Fertigkeit ist keine reine Einfacharbeit
- mindestens 18 Jahre; nach der Rückkehr Nutzung der Fertigkeit in der Heimat
- Fertigkeit ist im Herkunftsland schwer zu erlernen
- Empfehlung des Staates oder regionaler Gebietskörperschaft der Heimat o. Ä.
- erforderliche Vorberufserfahrung wie beim Unternehmensmodell
- keine Kautionen; keine Vertragsstrafenklauseln wie oben
Anforderungen an die überwachende Organisation
- Betrieb des Programms mit Förderung und Anleitung durch Staat oder Gebietskörperschaften
- mindestens vierteljährlich Prüfung der Ausbildungsbetriebe durch das Leitungsorgan
- Erreichbarkeit einer Beratungsstelle für Praktikanten
- sachgerechte Aufstellung des Plans für Stufe 1
- während Stufe 1: mindestens monatlich Betriebsbesuche und Anleitung durch Mitarbeitende
- unmittelbar nach Einreise: Unterricht (Theorie, ggf. mit Betriebsbesichtigung) zu (a) Japanisch, (b) Leben in Japan, (c) Einwanderungs- und Arbeitsrecht sowie Schutz der Praktikanten, (d) förderliche Fachkenntnisse – Umfang mindestens ein Sechstel der für „Stufe 1 ロ“ vorgesehenen Zeit; war im Ausland bereits ein Vorunterricht von mindestens einem Monat und 160 Stunden absolviert, genügt ein Zwölftel. Der Block (c) muss durch eine externe Fachkraft unterrichtet werden.
- weitere Pflichten: transparente Überwachungsgebühren, Regelungen bei Abbruch der Ausbildung, Rückreisekosten, Unterkunft, Unfallversicherung, persönliche Zuverlässigkeit der Leitung u. a.
Anforderungen an den Ausbildungsbetrieb (bei überwachender Organisation)
- Einsatz von Ausbildungs- und Betreuungspersonal
- Führung und mindestens einjährige Aufbewahrung des Ausbildungstagebuchs nach Programmende
- Vergütung mindestens wie bei japanischen Beschäftigten in vergleichbarer Tätigkeit
- Unterkunft, Versicherungsschutz, Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung u. a. nach Vorschrift
Aufenthaltsdauer (Zusammenfassung)
Stufe 1: ein Jahr, sechs Monate oder eine vom Justizminister festgelegte Dauer – insgesamt höchstens ein Jahr.
Stufe 2 und 3: vom Justizminister festgelegt – je höchstens zwei Jahre.
Anträge und Unterlagen (Überblick)
Je nach Antragsart sind unterschiedliche Dokumente nötig; die Behörde kann Zusatzunterlagen verlangen. Fremdsprachige Urkunden mit japanischer Übersetzung; japanische Bescheinigungen möglichst innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung.
Maßgeblich: ISA – Status „Technische Ausbildung“
1. COE (Ersteinreise)
Für Praktikanten, die neu unter diesem Status nach Japan einreisen.
- Antrag auf COE – 1 Exemplar
- Foto (amtliche Vorgaben) – 1 Stück
- Rückumschlag (Standardformat, Adresse, Einschreiben-Marke) – 1 Stück
- Bescheid über die Anerkennung des Ausbildungsplans sowie Kopie des Anerkennungsantrags nach Art. 8 Abs. 1 Ginō jisshū hō – 1 Exemplar (passend zur beantragten Statusunterteilung)
※ Reicht ein Dritter ein, ist ein Ausweis vorzuzeigen. Weichen die Namen in COE und Reisepass ab, erleichtert eine Passkopie die Bearbeitung.
2. Änderung Stufe 1 → 2 bzw. 2 → 3
- Antrag auf Änderung – 1 Exemplar
- Foto – 1 Stück
- Reisepass und Aufenthaltskarte – Vorlage
- Bescheid und Antragskopie zum Ausbildungsplan – 1 Exemplar
- Bescheinigung zur Einwohnersteuer und Steuerbescheinigung (ein Jahr) – je 1 Exemplar
3. Verlängerung
- Antrag auf Verlängerung – 1 Exemplar
- Foto – 1 Stück
- Reisepass und Aufenthaltskarte – Vorlage
- Bescheinigung zur Einwohnersteuer und Steuerbescheinigung – je 1 Exemplar
4. Erteilung des Status während des Aufenthalts
- Antrag auf Erteilung – 1 Exemplar
- Foto – 1 Stück
- bei Verlust der japanischen Staatsangehörigkeit: Nachweis der jetzigen Staatsangehörigkeit; sonst: Urkunden zum Erteilungsgrund – 1 Exemplar
- Reisepass – Vorlage
- Bescheid und Antragskopie zum Ausbildungsplan – 1 Exemplar
- Bescheinigung zur Einwohnersteuer und Steuerbescheinigung – je 1 Exemplar
※ Steuerbescheinigungen stellt die Gemeinde des Wohnsitzes per 1. Januar aus. In manchen Fällen genügt eine der beiden Bescheinigungen, wenn Gesamteinkommen und Steuerzahlung erkennbar sind. Kurz nach Einreise oder nach Umzug: Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde.

