Ankunftsschild am Flughafen

Die Ausnahme von der Einreiseverweigerung (IIR Art. 5 Abs. 2) vereinfacht die Handhabung für Personen, die zwar Sondereinreise erhalten hatten, bei jeder erneuten Einreise während der Sperrfrist aber erneut durch Grenzkontrolle → Sonderprüfung → Justizminister hätten gehen müssen.

Wer Japan bereits verlassen hat, nach Abschiebung u. A. eine angemessene Zeit vergangen ist und eine COE sowie ein gültiges Visum der Auslandsvertretung besitzt, kann – wenn der Justizminister dies für angemessen hält – an der Grenze die Landungserlaubnis erhalten, ohne erneut das vollständige Verfahren der Sondereinreise zu durchlaufen.

Sondereinreise und Ausnahme (Art. 12 bzw. Art. 5 Abs. 2)

Beim Landungsgesuch wird geprüft, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 IIR erfüllt sind. Andernfalls ist der Verlassenszwang die Folge.

  • Sondereinreise (Art. 12): Der Justizminister kann im Ermessen Personen, die den Landungsvoraussetzungen nicht entsprechen, dennoch landen lassen – unter Gesamtwürdigung von Einreisezweck, Art des Verweigerungsgrundes, Zeitablauf und Familie in Japan u. a.
  • Ausnahme (Art. 5 Abs. 2): Bestimmte Verweigerungsgründe des Art. 5 müssen nicht zur Landungsverweigerung führen, wenn der Justizminister eine Wiedereinreise oder andere in der MOJ-Verordnung geregelte Fälle für angemessen hält. Liegt eine COE und ein Visum (ggf. nach Abstimmung mit dem Justizminister) vor und bestehen keine weiteren Ausschlussgründe, kann die Landung ohne erneutes Sondereinreiseverfahren genehmigt werden.

Verweigerungsgründe und Sperrfristen

Verweigerungsgründe sind die Tatbestände des Art. 5 IIR (Gesundheit, öffentliche Ordnung, innere Sicherheit u. a.).

Sperrfristen nach ISA-Materialien (Auszug):

  1. Abschiebung ohne frühere Abschiebung oder Ausreise nach Ausreiseanordnung: 5 Jahre ab dem Tag der Abschiebung
  2. Abschiebung bei früherer Abschiebung oder Ausreise nach Ausreiseanordnung: 10 Jahre ab dem Tag der Abschiebung
  3. Ausreise nach Ausreiseanordnung: 1 Jahr ab dem Ausreisetag
  4. Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe nach japanischem oder ausländischem Recht u. ä.: unbefristet

Veröffentlichte Falltypen (Ehe mit Japaner oder ordentlich Aufenthalter)

Die ISA veröffentlicht bewilligte und abgelehnte Fälle, um Transparenz zu erhöhen (Auswahl bei Verweigerungsgründen und Ehepartner Japaner oder ordentlich in Japan Aufenthaltender).

Bewilligungen berücksichtigen u. a. Jahre seit der Abschiebung, Ehedauer, gemeinsame Kinder, Eheschließung vor oder nach der Abschiebung und strafrechtliche Vorgeschichte. Ablehnungen betreffen u. a. Beihilfe zur Schwarzarbeit, Entzug des Status, mehrfache Abschiebungen, Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und Zweifel an der Echtheit der Ehe. Jeder Fall wird gesamthaft beurteilt.

Einzelheiten im folgenden PDF der ISA.

Fragen und Antworten (nach ISA u. a.)

Wie hat sich die Behandlung bei Verweigerungsgründen geändert?
Früher mussten auch nach Sondereinreise bei jeder Wiedereinreise während der Sperre Grenzkontrolle, Sonderprüfung und Justizminister eingeschaltet werden. Nach Art. 5 Abs. 2 kann der Justizminister, wenn es angemessen ist, nach COE, Visum (ggf. nach Abstimmung) u. a. erreichen, dass der Grenzkontrollbeamte die Landungserlaubnis erteilt, ohne das Sondereinreiseverfahren erneut zu durchlaufen – das Verfahren ist schlanker.
Wer fällt unter die Ausnahme? Gibt es eine Benachrichtigung?
Es betrifft bestimmte Unterfälle der Verweigerungsgründe des Art. 5 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7, 9 oder 9-2, die nach einem in der MOJ-Verordnung bestimmten Stichtag u. a. eine Wiedereinreisegenehmigung, ein Flüchtlings-Reisedokument, eine COE oder ein Visum (ggf. nach Abstimmung mit dem Justizminister) erhalten haben und die der Justizminister für besonders begründet hält. Bei Anerkennung wird ein Bescheid ausgehändigt; die im Bescheid genannten Gründe führen allein nicht mehr zur Verweigerung. Andere Verweigerungsgründe können die Landung weiterhin ausschließen.

Quellen und Links