Trainingsszene

Das Ausbildungsvisum ist ein Visum, das Ausländern dabei helfen soll, mit den in Japan erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen nach Japan zurückzukehren und durch die Entwicklung von Humanressourcen internationale Beiträge zu leisten, die zur industriellen Entwicklung dieses Landes beitragen werden.

Ausbildungsvisum Bedingungen für den Erhalt

① Fälle, in denen nur eine außerpraktische Ausbildung ohne Einbeziehung der praktischen Ausbildung erfolgt;
②Anforderungen unterscheiden sich je nachdem, ob eine praktische Ausbildung einbezogen wird.

①Schulungen, die keine berufsbegleitende Ausbildung beinhalten (nur nicht berufsbegleitende Ausbildung)

  1. Fähigkeiten usw. können nicht allein durch die Wiederholung derselben Arbeit erworben werden.
  2. Versuch, Fähigkeiten usw. zu erwerben, die am Wohnort schwer zu erwerben sind.
  3. Der Alter ist mindestens 18 Jahre alt und soll eine Arbeit ausüben, die die nach seiner Rückkehr nach Japan erworbenen Fähigkeiten erfordert.
  4. Die aufnehmende Organisation oder die vermittelnde Organisation muss Maßnahmen ergreifen, wie z. B. die Sicherstellung der Rückreisekosten des Praktikanten.
  5. Die annehmende Organisation muss Dokumente zum Umsetzungsstand der Schulung erstellen und bereitstellen und diese mindestens ein Jahr ab dem Abschlussdatum der Schulung aufbewahren.
  6. Ist eine Fortsetzung der Ausbildung nicht möglich, muss die aufnehmende Organisation den Umstand und Gegenmaßnahmen unverzüglich der örtlichen Einwanderungsbehörde melden.
  7. Es muss ein Schulungsleiter vorhanden sein, der Vollzeitmitarbeiter der aufnehmenden Organisation ist und über mindestens 5 Jahre Erfahrung in den erworbenen Fähigkeiten verfügt.

Darüber hinaus bestehen Regelungen zu Fehlverhalten und Ausschlussgründen gegenüber Führungskräften, Managern, Schulungsleitern etc. von aufnehmenden Organisationen.

②Ausbildung, die eine praktische Ausbildung beinhaltet

Die Ausbildung, einschließlich der Ausbildung am Arbeitsplatz, ist auf Ausbildungen beschränkt, die als öffentliche Ausbildung anerkannt sind, und umfasst Folgendes:

  1. Schulungen, die von der nationalen Regierung, lokalen Regierungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungsbehörden durchgeführt werden
  2. Schulung als Projekt einer internationalen Organisation durchgeführt
  3. Schulung durchgeführt als Projekt der Japan International Tourism Organization, einer unabhängigen Verwaltungsbehörde
  4. Die Schulung wurde als Projekt der Japan International Cooperation Agency (JICA) durchgeführt
  5. Die Schulung wurde als Projekt des Petroleum Exploration Technology Center der Japan Oil, Gas and Metals National Corporation durchgeführt
  6. (1)~(5)Zusätzlich zu dem, was in aufgeführt ist Die Schulung wird als Projekt durchgeführt, das in Japan hauptsächlich von der nationalen Regierung, lokalen Regierungen usw. finanziert wird, und die aufnehmende Organisation fällt unter alle folgenden Punkte.
    • A. Unterbringung und Ausbildungsmöglichkeiten für Auszubildende müssen gesichert sein.
    • B. Einen Lebenslehrer haben.
    • C. Ergreifen Sie Sicherheitsmaßnahmen wie den Abschluss einer Versicherung, um den Tod, die Krankheit usw. der Auszubildenden abzudecken.
    • D. Für die Schulungseinrichtung wurden Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen ergriffen.
  7. Schulung, die Vollzeitmitarbeiter aus dem Ausland, von lokalen Regierungen usw. aufnimmt (die aufnehmende Organisation muss alle in ⑥ oben aufgeführten zusätzlichen Anforderungen erfüllen).
  8. Die Schulung wird von Personen durchgeführt, die von einer ausländischen Regierung oder einer lokalen Regierung mit Unterstützung und Anleitung der japanischen Regierung benannt wurden. Es gelten alle folgenden Punkte.
    • A. Der Antragsteller muss einer Arbeit nachgehen, die die Verbreitung von Fähigkeiten usw. im Bereich seines Wohnsitzes weithin fördert.
    • B. Die akzeptierende Organisation muss alle in ⑥ oben aufgeführten zusätzlichen Bedingungen erfüllen. Bitte beachten Sie, dass auch wenn diese öffentlichen Schulungen durchgeführt werden, die oben genannten 1. Ergänzend gelten die Regelungen zu Anforderungen und Fehlverhalten der vorstehenden (1) bis (7) sowie die Regelungen zu Ausschlussgründen gegenüber Führungskräften, Führungskräften, Ausbildungsleitern, Life-Trainern etc. der aufnehmenden Organisation.

Aufenthaltsdauer

1 Jahr, 6 Monate oder 3 Monate.