Der Aufenthaltsstatus „Recht & Wirtschaftsprüfung“ (engl. Legal / Accounting Services) dient der Ausübung von Tätigkeiten im Rechts- oder Rechnungswesen, die nach japanischem Recht bestimmten Berufszulassungen vorbehalten sind – einschließlich ausländischer Rechtsanwälte mit japanischer Zulassung für ausländisches Recht (Gaikokuho jimu bengoshi) und ausländischer Wirtschaftsprüfer mit japanischer Anerkennung (Gaikoku kōnin kaikeishi) (siehe ISA – Status „Legal / Accounting Services“).
Zulassungsinhaber in Japan umfassen u. a. Rechtsanwälte (bengoshi), Judicial Scrivener für Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten (shihō shoshi), Gutachter für Grundstücks- und Gebäudevermessung (tochi kaoku chōsashi), Wirtschaftsprüfer (kōnin kaikeishi), Steuerberater (zeirishi), Sozialversicherungsfachberater (sharōshi), Patentanwälte (benrishi), maritime Bevollmächtigte (kaiji dairishi) sowie Verwaltungsschreiber (gyōseishoshi) und die genannten ausländischen Sonderzulassungen.

Zulässige Tätigkeiten
Typisch sind die Berufe der folgenden Liste. Für das Visum ist ein Nachweis einer der genannten japanischen (oder entsprechenden) Zulassungen in Kopie erforderlich – z. B. Urkunde oder Bescheinigung der zuständigen Kammer oder Behörde.
- Rechtsanwalt (bengoshi)
- Judicial Scrivener (shihō shoshi)
- Gutachter für Grundstücks- und Gebäudevermessung (tochi kaoku chōsashi)
- Ausländischer Rechtsanwalt für ausländisches Recht (gaikokuho jimu bengoshi)
- Wirtschaftsprüfer (kōnin kaikeishi)
- Ausländischer Wirtschaftsprüfer (gaikoku kōnin kaikeishi)
- Steuerberater (zeirishi)
- Sozialversicherungsfachberater (sharōshi)
- Patentanwalt (benrishi)
- Maritimer Bevollmächtigter (kaiji dairishi)
- Verwaltungsschreiber (gyōseishoshi)
Aufenthaltsdauer
5 Jahre, 3 Jahre, 1 Jahr oder 3 Monate (je nach Bewilligung).
Erforderliche Unterlagen (Überblick)
Die Checkliste hängt von der Antragsart ab. In Japan ausgestellte Bescheinigungen sollten in der Regel nicht älter als drei Monate sein. Fremdsprachige Dokumente erfordern eine japanische Übersetzung. Maßgeblich ist stets die ISA-Seite.
Antrag auf Bescheinigung der Berechtigung zum Aufenthalt (COE) – Neueinreise
- Antragsformular COE – 1 Exemplar
- Foto – 1 Stück (amtliche Vorgaben)
- Rückumschlag (Standardformat, Adresse, Einschreiben-Marke) – 1 Stück
- Nachweis einer der oben genannten Zulassungen (Kopie der Urkunde / Bescheinigung) – 1 Exemplar
Antrag auf Änderung des Aufenthaltsstatus
- Antragsformular Änderung – 1 Exemplar
- Foto – 1 Stück (nicht erforderlich unter 16 Jahren)
- Reisepass und Aufenthaltskarte (Vorlage)
- Nachweis der Berufszulassung (Kopie) – 1 Exemplar
Antrag auf Verlängerung des Aufenthalts
- Antragsformular Verlängerung – 1 Exemplar
- Foto – 1 Stück (entfällt unter 16 Jahren bzw. bei beantragter Verlängerung von höchstens 3 Monaten)
- Reisepass und Aufenthaltskarte (Vorlage)
Antrag auf Erteilung des Aufenthaltsstatus (für Personen bereits in Japan ohne den üblichen Einreiseprozess)
- Antragsformular Erteilung – 1 Exemplar
- Foto – 1 Stück (nicht erforderlich unter 16 Jahren)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit bzw. des Erwerbsgrundes (je nach Fall)
- Reisepass (Vorlage)
- Nachweis der Berufszulassung (Kopie) – 1 Exemplar
Meldungen: Bei diesem Status sind u. a. Meldungen bei Wechsel der Zugehörigkeit, Umzug oder Änderung von Angaben auf der Aufenthaltskarte erforderlich. Einzelheiten bei der regionalen Einwanderungsbehörde oder auf der Website des Justizministeriums.

