Visa und Aufenthaltsstatus zur Erwerbstätigkeit in Japan

Wer in Japan erwerbstätig sein möchte, benötigt einen der im Einwanderungskontrollgesetz vorgesehenen Aufenthaltsstatus mit Erwerbserlaubnis. Je nach Status unterscheiden sich zulässige Tätigkeit, Voraussetzungen und Aufenthaltsdauer – etwa bei Hochqualifizierten, Geschäftsführung, Technik/Geisteswissenschaften/internationalen Diensten, qualifizierter Facharbeit, Specified Skilled Worker oder technischer Ausbildung. Einen behördlichen Überblick bietet die Website der Einreisebehörde ISA („在留資格から探す“).

Punktesystem nach Abschluss, Berufserfahrung und Einkommen; ab 70 Punkten gelten u. a. längere Aufenthaltszeiten und Erleichterungen beim unbefristeten Aufenthalt. Der Status sieht nach Erreichen der Punktgrenze zahlreiche Erleichterungen für Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vor.

Bei entsprechendem Abschluss, Berufserfahrung und Einkommen ohne Punkterechnung; u. a. verkürzter Weg zum unbefristeten Aufenthalt. Seit April 2023: Erfüllen Sie die Schwellenwerte, erhalten Sie den Status der hochqualifizierten Fachkraft ohne Punktesystem und profitieren von erweiterten Vergünstigungen.

Für Absolventen führender ausländischer Hochschulen: Jobsuche oder Gründungsvorbereitung in Japan, bis zu zwei Jahre. Direktantrag bei der Behörde möglich; Aufenthalt zur Jobsuche oder Vorbereitung einer Unternehmensgründung für längstens zwei Jahre.

Erwerbstätigkeit zur Führung oder Verwaltung eines Unternehmens in Japan (Gründung, Investition, Akquisition). Gesetzlicher Rahmen: Führung oder Management eines Gewerbes in Japan im Sinne des japanischen Aufenthaltsrechts.

Mit Unterstützung anerkannter Organisationen: Vorbereitung der Gründung bis zu zwei Jahre vor Erfüllung aller Voraussetzungen für das Management-Visum. Status „besondere Tätigkeit“ zur Gründungsvorbereitung; dient der Übergangsphase bis zur vollen Erfüllung der Anforderungen für „Business Manager“.

Für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, judikative und verwaltungsrechtliche Berufe mit japanischer Qualifikation. Der Status richtet sich an Inhaber japanischer Berufsqualifikationen in den genannten Bereichen.

Für Ärzte, Zahnärzte u. a. mit japanischer Approbation zur Ausübung medizinischer Berufe. Status für qualifiziertes medizinisches Fachpersonal nach japanischem Recht.

Forschungstätigkeit auf Grundlage eines Vertrags mit einer japanischen Institution. Für Forscherinnen und Forscher bei öffentlichen Stellen, Unternehmen oder anderen Einrichtungen in Japan.

Unterricht an Grund- und weiterführenden Schulen sowie vergleichbaren Einrichtungen, u. a. Sprachunterricht. Der Status „Education“ deckt qualifizierten Unterricht an anerkannten Schulformen ab.

Breit einsetzbar für Ingenieurwesen, Dolmetschen, Design, Fremdsprachen in Unternehmen, Marketing u. v. m. Der häufigste Erwerbsstatus für qualifizierte Angestellte in technischen, geisteswissenschaftlichen und international ausgerichteten Tätigkeiten.

Versetzung von Mitarbeitern eines ausländischen Standorts in die japanische Niederlassung für befristete Tätigkeit. Voraussetzung ist u. a. ein laufendes Beschäftigungsverhältnis und Tätigkeiten im Rahmen von Technik/Geisteswissenschaften/internationalen Geschäften.

Für nachgewiesene Spezialfertigkeiten wie Gastronomie, Handwerk, Sport oder Sommelier. Erfordert in der Regel nachweislich außergewöhnliche Fertigkeiten mit Bezug zum Ausland oder zur Tätigkeit.

Erwerb und Vertiefung von Fertigkeiten bei japanischen Betrieben im Rahmen des früheren Ausbildungsprogramms. Hinweis: Parallel existieren neuere Regelungen (u. a. das Programm „Ikusei Shūshoku“ zur Ausbildung und Erwerbstätigkeit); wir beraten zu Ihrem konkreten Fall.

Seit April 2027 (japanischer Kalender: Reiwa 9): in Engpassbranchen über drei Jahre Erwerbstätigkeit zur Heranführung an das Niveau „Specified Skilled Worker (i)“. Bedingter Arbeitgeberwechsel nach eigenem Wunsch ist vorgesehen.

Lehrtätigkeit an Universitäten, Colleges und technischen Hochschulen (Professor, Associate Professor, Assistant). Status für akademische Lehrkräfte an staatlich anerkannten Hochschulen in Japan.

Für bildende Kunst, Musik, Literatur, Fotografie sowie künstlerische Lehrtätigkeit. Ermöglicht künstlerische Produktion oder Unterricht in Japan im Rahmen des japanischen Aufenthaltsrechts.

Für von ausländischen Religionsgemeinschaften entsandte Personen zu missionarischen oder vergleichbaren Aufgaben. Voraussetzung ist in der Regel die offizielle Entsendung durch die Religionsgemeinschaft im Ausland.

Journalistische Tätigkeit auf Grundlage eines Vertrags mit einem ausländischen Medienunternehmen. Für Reporter, Kameraleute und Redakteure im Auftrag ausländischer Verlage oder Sender.

Konzerte, Theater, TV-Auftritte, Sport- oder Show-Engagements u. Ä. Status für Darstellerinnen, Musiker, Models, Athleten in der Unterhaltungsbranche.

Erwerbstätigkeit in ausgewiesenen Branchen mit Nachweis von Sprach- und Fachkompetenz (Stufen i und ii). Stufe (i): befristet bis zu fünf Jahre gesamt; Stufe (ii): längerfristige Erwerbstätigkeit und Familiennachzug unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Remote-Arbeit für ausländische Arbeitgeber; u. a. Mindesteinkommen, bis zu sechs Monate Aufenthalt. Regelungen nach Bekanntmachung 53/54: Aufenthalt in Japan bei Fortführung der Tätigkeit für ausländische Unternehmen; unter Umständen Familiennachzug.