Visa und Aufenthaltsstatus zum Wohnen in Japan
Unbefristeter Aufenthalt ohne Verlängerungspflicht; keine Beschränkung der Erwerbstätigkeit. Die Staatsangehörigkeit bleibt in der Regel die ursprüngliche.
Vom Justizminister unter Berücksichtigung besonderer Umstände gewährter Aufenthalt mit festgelegter Dauer. Z. B. Angehörige der dritten Generation japanischer Abstammung, Ehepartner von Angehörigen der zweiten/dritten Generation, anerkannte Flüchtlinge mit Umsiedlung in ein Drittland, in China zurückgebliebene Personen japanischer Herkunft u. Ä.
Für den Ehepartner eines Japaners, ein Kind eines Japaners oder ein Kind im besonderen Adoptionsverhältnis. Typischer Status bei internationaler Ehe.
Für Ehepartner von Permanent Residents oder Sonder-Daueraufenthaltsberechtigten (tokubetsu eijūsha) sowie Kinder, die in Japan geboren wurden und weiterhin hier leben.
Ehepartner und Kinder, die von einem in Japan erwerbstätigen oder studierenden Ausländer unterhalten werden und mit diesem zusammenleben möchten.
Tätigkeiten, die der Justizminister im Einzelfall vorsieht – z. B. Haushaltshilfe, EPA-Pflegekräfte in Ausbildung, Jobsuche nach Hochschulabschluss, Einladung von Eltern, Gründung durch Ausländer u. a.; die Voraussetzungen sind je nach Kategorie unterschiedlich.
Langfristiger Aufenthalt zu Tourismus und Erholung (besondere Tätigkeit Nr. 40 und 41). Bei Erfüllung der Vermögens- und weiteren Voraussetzungen ist ein Aufenthalt von bis zu einem Jahr möglich.

