Der Aufenthaltsstatus „Intra-Unternehmensentsendung“ (innerbetrieblich entsandte Fachkräfte) kommt zur Anwendung, wenn ein Unternehmen mit Büro in Japan Beschäftigte eines Auslandsbüros für eine befristete Zeit nach Japan versetzt, um dort Tätigkeiten auszuüben, die unter „Technik, Geisteswissenschaften, internationale Dienste“ fallen.

Typische Fälle: Mitarbeitende eines internationalen Konzerns wechseln vom Ausland in die japanische Niederlassung; ein japanisches Unternehmen unterhält eine Tochter im Ausland, deren Personal nach Japan entsandt wird.

Reise und Entsendung

Voraussetzungen für diesen Aufenthaltsstatus

Erforderliche Berufserfahrung (Überblick)

Unmittelbar vor der beantragten Versetzung müssen Sie mindestens ein Jahr ununterbrochen in einem Hauptsitz, Zweigbüro oder sonstigen Betrieb im Ausland Tätigkeiten ausgeübt haben, die dem Bereich „Technik, Geisteswissenschaften, internationale Dienste“ entsprechen. (Liegt die Tätigkeit in diesem Katalog, muss die Erfahrung im Ausland nicht identisch sein mit der konkreten Aufgabe in Japan.)

Üben Sie eine Tätigkeit aus, die Denken und Einfühlungsvermögen in Bezug auf ausländische Kulturen erfordert, müssen Sie zusätzlich sämtliche in den Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllen (auf der japanischen Übersichtsseite ist dieser Abschnitt verkürzt; maßgeblich sind die ISA-Dokumente).

Hinweis: Vollständige Kriterien nennt die ISA im PDF zu den Landeerlaubniskriterien (siehe unten).

Vergütung

Die Vergütung muss mindestens dem entsprechen, was ein Japaner in vergleichbarer Tätigkeit erhalten würde.

Aufenthaltsdauer

5 Jahre, 3 Jahre, 1 Jahr oder 3 Monate.

Zulässige Tätigkeiten (Definition des Justizministeriums)

Beschäftigte eines Betriebs im Ausland, zu dem ein Hauptsitz, Zweigbüro oder sonstiger Standort in Japan gehört, werden für eine befristete Zeit an den japanischen Standort versetzt und üben dort Tätigkeiten aus, die in Anlage I Tabelle zwei unter „Technik, Geisteswissenschaften, internationale Dienste“ aufgeführt sind.

Beispiele: Versetzung vom ausländischen Konzern in die japanische Niederlassung; Versetzung von Beschäftigten einer ausländischen Tochter zur japanischen Muttergesellschaft.

Detaillierte Kriterien: ISA – PDF (zulässige Tätigkeiten und Landeerlaubniskriterien).

Erforderliche Unterlagen (Überblick)

Je nach Antragsart (COE, Änderung, Verlängerung, Erteilung) und Kategorie der aufnehmenden Einrichtung in Japan unterscheiden sich die Dokumente. Maßgeblich ist stets die ISA-Seite „Intra-Unternehmensentsendung“.

Kategorien der aufnehmenden Einrichtung

Zur Vereinfachung der Anträge werden Einrichtungen eingeteilt in:

  • Kategorie 1: qualifizierte Unternehmen, innovationsorientierte Unternehmen, öffentliche Körperschaften, gemeinnützige und besondere juristische Personen, anerkannte juristische Personen, unabhängige Verwaltungsinstitutionen, Staat und Gebietskörperschaften, gegenseitige Gesellschaften, an der Börse notierte Gesellschaften u. a.
  • Kategorie 2: Zulassung zum Online-Antragssystem oder Summe der Lohnsteuer-Quellenbeträge des Vorjahrs mindestens 10 Millionen Yen
  • Kategorie 3: Vorlage der gesetzlichen Gesamtaufstellung der Quellensteuerbescheinigungen für Arbeitnehmer des Vorjahres (ohne Kategorie 2)
  • Kategorie 4: keine der vorgenannten Kategorien (häufig zusätzliche Unterlagen)

Antrag auf COE (Neueinreise)

  • Nachweis der Kategorie (Anerkennungsurkunde, Unternehmenshandbuch-Auszug, gesetzliche Gesamtaufstellung u. a.)
  • Unterlagen zur Tätigkeit des Antragstellers:
    • Versetzung innerhalb desselben Rechtsträgers: Kopien von Ernennungsschreiben / Versetzungsanordnungen (je 1 Exemplar)
    • Versetzung zwischen verschiedenen juristischen Personen (Abordnung): Schriftstück zu den Arbeitsbedingungen nach Arbeitsnormrecht (1 Exemplar)
    • Führungskräfte: Satzungskopie, Protokoll der Hauptversammlung o. Ä., aus denen Vergütung, Dauer und Aufgaben hervorgehen
  • Nachweis des Verhältnisses der Betriebe vor und nach der Versetzung:
    • gleicher Rechtsträger: Handelsregisterauszug der ausländischen Niederlassung o. Ä., aus dem hervorgeht, dass in Japan ein Betrieb besteht
    • Abordnung zur japanischen Gesellschaft: Unterlagen zum Beteiligungsverhältnis zwischen japanischer Gesellschaft und ausländischem Entsendungsbetrieb (1 Exemplar)
    • Abordnung an eine in Japan ansässige ausländische Niederlassung: Kapitalverflechtung und Handelsregisterauszug der Niederlassung (je 1 Exemplar)
  • Kann die gesetzliche Gesamtaufstellung des Vorjahres nicht vorgelegt werden: Befreiungsbescheinigung zur Quellensteuer, Summen der letzten drei Monate, Anzeige der Lohnsteuerstelle o. Ä. – je nach Sachlage

Kategorie 1 und 2: grundsätzlich keine weiteren Unterlagen. Kategorie 3: ebenfalls in der Regel keine weiteren. Kategorie 4: zusätzliche Nachweise erforderlich.

Änderung des Aufenthaltsstatus (Wechsel zu „Intra-Unternehmensentsendung“)

Entsprechend dem COE-Antrag: Kategorie, Tätigkeit, Verhältnis der Betriebe, gesetzliche Gesamtaufstellungen. Bei zutreffender Tätigkeit zeitnah beantragen.

Verlängerung

  • Nachweis der Kategorie
  • Bescheinigung zur Einwohnersteuer und Steuerbescheinigung (ein Jahr: Gesamteinkommen und Steuerzahlung) – je 1 Exemplar, Gemeinde des Wohnsitzes per 1. Januar

Kategorie 1 und 2: meist keine weiteren Unterlagen. Kategorie 3 und 4: ggf. weitere „sonstige Unterlagen“.

Erteilung des Status während des Aufenthalts in Japan

Wie beim COE-Antrag: Kategorie, Tätigkeit, Betriebsverhältnis, gesetzliche Gesamtaufstellungen.

Hinweise (ISA)

  • In Japan ausgestellte Bescheinigungen möglichst innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung.
  • Fremdsprachige Dokumente mit japanischer Übersetzung.
  • Eingereichte Originale werden in der Regel nicht zurückgegeben; Rückgabewunsch beim Antrag anmelden.
  • Fragen: Immigration Information Center (Tel. 0570-013904, aus Japan).