In Japan führt die Geburt auf japanischem Boden nicht automatisch zur japanischen Staatsangehörigkeit (anders als z. B. in den USA). Hat ein Elternteil die japanische Staatsangehörigkeit, kann das Kind sie erwerben. Sind beide Eltern Ausländerinnen bzw. Ausländer, erhält das Kind keine japanische Staatsangehörigkeit – es braucht einen Aufenthaltsstatus (Visum), um in Japan zu bleiben.

Aufenthalt des Kindes nach der Geburt

Werden beide Eltern in Japan als Ausländer lebend ein Kind geboren, muss für das Kind ein passender Status beantragt werden. In der Regel ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsstatus (zairyū shikaku shutoku kyoka) innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt zu stellen. Verlässt das Kind Japan innerhalb von 60 Tagen nach der Geburt, kann in diesem Zeitraum unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorherige Statuserteilung aufgehalten werden (siehe ISA-Erläuterungen).

Wird ohne rechtzeitigen Status länger als zulässig geblieben, droht Überziehung (irregulärer Aufenthalt) und im schlimmsten Fall Maßnahmen bis hin zur Beendigung des Aufenthalts – daher frühzeitig mit den Formalitäten beginnen.

Ablauf nach der Geburt (Orientierung)

  1. 1. Geburt

  2. 2. Geburtsanzeige bei der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen

  3. 3. ggf. Meldungen bei der Botschaft / dem Konsulat der Staatsangehörigkeit des Kindes

  4. 4. Antrag auf Erteilung des Aufenthaltsstatus (innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt)

Was ist der „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsstatus“?

Dieses Verfahren betrifft Ausländer, die ohne Landungsverfahren in Japan in einen Aufenthalt gelangen – etwa durch Geburt oder Verlust der japanischen Staatsangehörigkeit – und die länger als 60 Tage ab Eintritt des Umstands in Japan bleiben wollen (ISA – Antrag auf Erteilung, Erlangung des Aufenthaltsstatus (IAR Art. 22 Abs. 2)).

Bis zu 60 Tagen ab dem Umstand kann in der Regel auch ohne Status weitergelebt werden; soll über 60 Tage hinaus geblieben werden, ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Umstand (bei Geburt: ab Geburtstag) der Antrag zu stellen. Andernfalls droht nach Ablauf der 60 Tage ein irregulärer Aufenthalt.

Staatsangehörigkeit: Sind beide Eltern ausländisch, erwirbt das Kind in Japan keine japanische Staatsangehörigkeit. Geburtsanmeldung und Pass beim Heimatstaat (Botschaft/Konsulat) nicht vergessen.

Antrag: Grundlagen (Wer, Wann, Wo)

  • Rechtsgrundlage: Immigration Control and Refugee Recognition Act (IAR), Art. 22 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 3
  • Wer: u. a. Personen, die die japanische Staatsangehörigkeit verloren haben, oder durch Geburt u. a. ohne Grenzkontrolle in Japan leben und mehr als 60 Tage bleiben wollen
  • Frist: innerhalb von 30 Tagen ab Eintritt des Grundes (bei Geburt: 30 Tage ab Geburt)
  • Wer reicht ein: Antragsvertreter (z. B. zugelassener Gyōseishoshi, Rechtsanwalt), gesetzliche Vertreter oder der Antragsteller selbst; bei Kindern unter 16 Jahren ggf. Angehörige im Haushalt. Bei Vertretung ist für den Antragsteller in der Regel kein persönliches Erscheinen bei der ISA nötig, er muss sich aber in Japan aufhalten.
  • Gebühren: für die Behörde keine
  • Zuständigkeit: regionale ISA-Stelle für den Wohnsitz (Übersicht; Auskunft u. a. unter 0570-013904)
  • Öffnungszeiten (typisch): werktags 9–12 und 13–16 Uhr (je nach Außenstelle abweichend)
  • Bearbeitung: in der Regel innerhalb der 60-Tage-Frist; teils kurzfristig

Online-Antrag ist möglich.

Welcher Aufenthaltsstatus?

Je nach künftiger Tätigkeit in Japan variieren Formulare und Anlagen. Nach einer Geburt kommen häufig vor:

  • Familiäres Zusammenleben – ein Elternteil hat z. B. Professor, Technik/Geisteswissenschaften/internationale Dienste oder Studium; das Kind lebt in dessen Unterhalt
  • Ehegatte eines Japaners – ein Elternteil ist Japaner; Kind lebt als leibliches Kind in Japan
  • Ehegatte eines Permanent Residents – entsprechend mit dauerhaft ansässigem Elternteil
  • Long-term resident – wenn ein entsprechender Erlass greift

Unklarheiten: ISA – Liste der Aufenthaltsstatus oder ISA / Fachperson.

Unterlagen (Orientierung: Status „Familiäres Zusammenleben“)

Die folgende Liste ist eine Orientierung für den Erwerb des Status Familiäres Zusammenleben. Bei anderen Status die jeweiligen Vorgaben unter MOJ – Erteilung des Aufenthaltsstatus prüfen.

Allgemein

  1. Antragsformular – 1 Exemplar (PDF, Excel)
  2. Foto – 1 Stück nach Vorgabe (unter 16 Jahren: in der Regel entbehrlich)
  3. Nachweis der Geburt – z. B. Bescheinigung über die Annahme der Geburtsanzeige
  4. Reisepass – Vorlage (Neugeborene ohne Pass: ISA erfragen)
  5. Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zum Unterhaltsberechtigten – z. B. Auszug aus dem Familienregister, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde (Kopie)
  6. Kopie Aufenthaltskarte oder Reisepass des Unterhaltsberechtigten
  7. Fragebogen – 1 Exemplar (PDF)

Beruf und Einkommen des Unterhaltsberechtigten

Bei Erwerbstätigkeit / selbständiger Tätigkeit:

  • Bescheinigung zur Einkommensteuer / Steuerbescheid und Steuerzahlungsnachweis (mit Gesamteinkommen)
  • Arbeitsbescheinigung oder Kopie Gewerbeerlaubnis u. Ä.

Bei Studium ohne Erwerbstätigkeit:

  • Nachweise, dass der Lebensunterhalt gesichert ist
  • Kontoauszug / Studienfinanzierungsnachweis u. Ä.

Empfohlen

  • Einwohnermeldebescheinigung – erleichtert die Eintragung der Adresse auf der Aufenthaltskarte; ohne sie ggf. gesonderte Wohnortmeldung innerhalb von 14 Tagen nach Erteilung

Fremdsprachige Dokumente mit japanischer Übersetzung. Japanische Behördendokumente in der Regel nicht älter als drei Monate. Aktuelle Listen: ISA – Familiäres Zusammenleben (Rubrik Erteilungsantrag), regionale ISA oder Infoline 0570-013904.

Aufenthaltsdauer

Richtet sich nach dem erteilten Status (bei Familiäres Zusammenleben: in der Regel bis zu fünf Jahre im Rahmen der Festsetzung durch den Minister).