Einbürgerung und japanische Staatsangehörigkeit

Einbürgerung (kika) bezeichnet das Verfahren, in dem eine Person ohne japanische Staatsangehörigkeit beim Staat um deren Erwerb nachsucht. Über die Erteilung entscheidet der Justizminister; bei Genehmigung erfolgt eine Veröffentlichung im Amtsblatt (Kanpō), und ab diesem Tag wird die japanische Staatsangehörigkeit begründet (Nationality Act, Art. 4 und 10).

Antragsteller müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Erfüllung bedeutet keinen Anspruch auf Genehmigung – es sind vielmehr Mindestvoraussetzungen. Der Antrag erfolgt beim zuständigen Rechtsamt bzw. regionalen Rechtsamt (Hōmukyoku / Chihō Hōmukyoku); für die Behörde fallen keine Gebühren an (MOJ – Antrag auf Einbürgerung).

Die sechs üblichen Bedingungen (reguläre Einbürgerung)

Für die allgemeine Einbürgerung gelten nach Tokyo Legal Affairs Bureau „Zur Einbürgerung“ und Art. 5 Nationality Act im Wesentlichen folgende Punkte.

① Wohnsitz (in der Regel 5 Jahre)

Bis zum Antrag ist ein ununterbrochener Aufenthalt von mindestens 5 Jahren in Japan erforderlich. Der Aufenthalt muss rechtmäßig sein – typischerweise mit angemessenem Aufenthaltsstatus – und Japan muss der Lebensmittelpunkt sein.

Für Ehegatten von Japanern, in Japan Geborene, ehemals Japanische u. a. kann die Dauer auf 3 Jahre oder 1 Jahr verkürzt sein (vereinfachte Einbürgerung; siehe unten).

② Geschäftsfähigkeit (18 Jahre und mehr)

Es sind mindestens 18 Jahre erforderlich; zugleich muss nach dem Recht des Heimatstaats die Volljährigkeit erreicht sein. In Japan gilt seit April 2022 in vielen Bereichen die Volljährigkeit mit 18 Jahren.

③ Zuverlässigkeit („gutes Betragen“)

Das Gesamtverhalten muss den üblichen Anforderungen genügen – u. a. Strafregister, Steuern und soziale Verantwortung. Verkehrsverstöße oder Steuerrückstände können die Prüfung beeinflussen; im Einzelfall ist eine vorherige Rücksprache mit dem Rechtsamt ratsam.

④ Lebensunterhalt

Der Lebensunterhalt muss in Japan gesichert sein; beurteilt wird die gemeinsame Haushaltsgemeinschaft (ikkan seikei) – auch ohne eigenes Einkommen kann z. B. die Versorgung durch den Ehegatten oder nahe Angehörige ausreichen. Geringeres Vermögen schließt eine Genehmigung nicht aus, wenn der Alltag finanzierbar ist.

⑤ Keine Mehrstaatigkeit (Grundsatz)

Der Antragsteller muss staatenlos sein oder durch die Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren. Nach Art. 5 Abs. 2 Nationality Act gibt es Ausnahmen, wenn der Verlust trotz eigenem Willen nicht möglich ist.

⑥ Verfassungstreue (keine gewaltsame Umstürzlerische Tätigkeit)

Wer die Regierung mit Gewalt zu zerstören sucht oder solchen Organisationen angehört, erhält keine Einbürgerung.

Japanischkenntnisse

Im Gesetz steht kein fester Standard; in der Praxis wird alltagstaugliches Japanisch in Sprechen, Lesen und Schreiben erwartet. Orientierung: etwa Niveau der 2.–3. Klasse Grundschule.

Vereinfachte und besondere Einbürgerung

Für Personen mit besonderem Bezug zu Japan – u. a. in Japan geboren, Ehegatte eines Japaners, Kind eines Japaners, früher japanische Staatsangehörigkeit – können Anforderungen gemäß Art. 6 bis 8 Nationality Act gemildert werden.

Beispiel Ehegatte: u. a. 3 Jahre ununterbrochener Wohnsitz in Japan mit aktuellem Wohnsitz hier, oder 3 Jahre seit der Eheschließung und 1 Jahr ununterbrochener Wohnsitz. Für Kinder japanischer Staatsangehöriger (ohne Adoptivkind) oder Personen, die die japanische Staatsangehörigkeit verloren haben, können Wohnsitz- oder Lebensunterhaltskriterien entfallen. Ob ein Sonderfall vorliegt, klärt das zuständige Rechtsamt.

Amtlicher Ablauf des Antrags

Antragsteller ab 15 Jahren stellen den Antrag persönlich in schriftlicher Form beim zuständigen Rechtsamt; bei unter 15 Jahren handeln gesetzliche Vertreter. Formulare und Anlagen sind beim Amt erhältlich; der genaue Umfang hängt vom Einzelfall ab – Vorabgespräch ist wichtig (MOJ – Antrag auf Einbürgerung).

Die Prüfung dauert häufig etwa ein halbes bis zwei Jahre. Bei Genehmigung erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt; die Einbürgerung wird mit diesem Tag wirksam.

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  7. 7. Abstimmung der Antragsunterlagen mit dem Rechtsamt

  8. 8. Beschaffung und Erstellung der Unterlagen

  9. 9. Einreichung und Beginn der Behördenprüfung

  10. 10. Befragung des Antragstellers durch die Behörde

  11. 11. Prüfung und Entscheidung (Genehmigung / Ablehnung)

  12. 12. Mitteilung der Entscheidung durch das Rechtsamt