
Was ist Einreiseverweigerung?
Einreiseverweigerung (Landungsverweigerung) meint, dass die Einreise bzw. Landung ausländischer Personen in Japan nicht gestattet wird, weil ihre Aufnahme unwünschenswert erscheint. Umgangssprachlich wird auch von Einreiseverweigerung gesprochen.
Völkerrechtlich gilt es als anerkannt, dass Staaten Ausländerinnen und Ausländer abweisen dürfen, wenn Gesundheit, öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit gefährdet erscheinen. In Japan sind die Tatbestände im IIR (Immigration Control and Refugee Recognition Act), Art. 5, geregelt.
Betroffene erhalten an Flughäfen und Seehäfen keine Landungserlaubnis und können nicht einreisen. Nach Abschiebung oder Ausreise aufgrund einer Ausreiseanordnung kann eine Sperrfrist (period of denial of landing) angeordnet werden; während dieser Zeit ist die Landung in der Regel ausgeschlossen.
※ Orientierung: ISA – Einreise/Rückkehr: Gründe für die Verweigerung der Landung (IIR Art. 5)
Fünf Gruppen von Gründen (IIR Art. 5)
Nach Art. 5 des IIR werden ausländische Personen in fünf Gruppen eingeteilt, deren Landung nicht gewünscht wird (Auszug aus der Darstellung der ISA):
- aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen
- wegen ausgeprägter Asozialität
- weil sie nach Abschiebung o. Ä. aus Japan nicht erneut aufgenommen werden sollen
- weil japanische Interessen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet erscheinen
- aus Gründen der Gegenseitigkeit
Sperrfristen (Landungsverweigerung)
Wer wegen irregulärem Aufenthalt u. Ä. abgeschoben wurde oder Japan aufgrund einer Ausreiseanordnung verlassen hat, kann für die folgenden Zeiträume nicht landen (vgl. ISA – Fragen zu Abschiebung, Ausreiseanordnung und Verkürzung der Sperrfrist):
- Ausreise nach Ausreiseanordnung: 1 Jahr ab dem Ausreisetag
- Abschiebung (ohne frühere Abschiebung oder Ausreise nach Ausreiseanordnung): 5 Jahre ab dem Tag der Abschiebung
- Wiederholungsfall (früher abgeschoben oder nach Ausreiseanordnung ausgereist): 10 Jahre ab dem Tag der Abschiebung
- Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder Verurteilung wegen Betäubungsmittel-, Cannabis-, Opium- oder Stimulanzienstraftaten: keine zeitliche Begrenzung der Sperre (dauerhafte Landungsverweigerung)
Auch nach Ablauf der Frist ist für eine erneute Einreise in der Regel eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Aufenthalt (COE) erforderlich. Bei früherem unerlaubtem Eintritt u. Ä. kann die Ausstellung sehr erschwert sein.
Einzelgründe (IIR Art. 5)
Die folgenden Umstände begründen Landungsverweigerung (sinngemäße Zusammenfassung der ISA-Liste):
- Personen mit bestimmten Infektionskrankheiten im Sinne des japanischen Infektionsschutzrechts oder Verdacht auf eine neue Infektionskrankheit
- Personen mit psychischer Erkrankung, die dauerhaft oder wesentlich zur Einsichtsfähigkeit fehlen, sofern nicht eine nach Verordnung vorgesehene Begleitperson mitreist
- Extreme Mittellosigkeit oder vergleichbare Lagen, in denen ein Lebensunterhalt durch den Staat zu erwarten ist
- Verurteilung wegen Verstoßes gegen japanisches oder ausländisches Recht zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder gleichwertiger Strafe
- Verurteilung wegen Verstoßes gegen Betäubungsmittel-, Cannabis-, Opium- oder Psychopharmakarecht in Japan oder im Ausland
- Personen, die im Zusammenhang mit internationalen Wettkämpfen oder Konferenzen vorsätzlich Personen töten oder verletzen, bedrohen oder Sachen zerstören, um deren Ablauf zu beeinflussen oder zu stören, und die deswegen bestraft wurden oder Japan bzw. ein Drittland verlassen mussten, sofern erneut Gefahr eines ähnlichen Verhaltens am Veranstaltungsort oder in der Nähe besteht
- Rechtswidriger Besitz von Betäubungsmitteln, Psychopharmaka, Cannabis, Schlafmohn, Stimulanzien, Zubehör zum Opiumrauchen, Schusswaffen, Schwertern oder Sprengstoff nach japanischem Recht
- Personen, die der Prostitution, deren Anwerbung, der Bereitstellung von Räumen oder unmittelbar damit zusammenhängender Tätigkeiten nachgegangen sind
- Personen, die Menschenhandel betrieben oder gefördert haben
- Rechtswidriger Besitz von Schusswaffen, Schwertern oder Sprengstoff nach den einschlägigen japanischen Gesetzen
- Personen, denen früher die Landung verweigert wurde, die abgeschoben wurden oder die aufgrund einer Ausreiseanordnung ausgereist sind:
- Landungsverweigerung wegen rechtswidrigen Besitzes der in Ziffer 7 genannten Gegenstände: 1 Jahr ab der Verweigerung
- Abschiebung ohne frühere Abschiebung oder Ausreise nach Ausreiseanordnung: 5 Jahre ab dem Tag des Ausreisezwangs
- Abschiebung bei früherer Abschiebung oder Ausreise nach Ausreiseanordnung: 10 Jahre ab dem Tag des Ausreisezwangs
- Ausreise nach Ausreiseanordnung: 1 Jahr ab dem Ausreisetag
- Ausländerinnen und Ausländer mit ordentlichem Aufenthaltsstatus (nicht Daueraufenthalt/Langzeitaufenthalt), die wegen bestimmter Straftaten zu Freiheitsstrafe verurteilt wurden, nach Ausreise das Urteil außerhalb Japans rechtskräftig wird und weniger als fünf Jahre seit der Rechtskraft vergangen sind
- Personen, die die Verfassung Japans oder die darauf beruhende Regierung gewaltsam zerstören wollen oder einer solchen Partei oder Organisation angehören
- Personen, die folgende Parteien oder Organisationen gegründet haben, ihnen beitreten oder ihnen nahestehen:
- solche, die Gewalt gegen Amtsträger wegen ihrer Amtsträgereigenschaft befürworten
- solche, die gesetzwidrige Beschädigung oder Zerstörung öffentlicher Einrichtungen befürworten
- solche, die Arbeitskämpfe befürworten, die den regelmäßigen Betrieb von Sicherheitseinrichtungen in Betrieben unterbrechen oder stören
- Personen, die zur Verwirklichung der Ziele solcher Organisationen Druckerzeugnisse, Filme oder andere Abbildungen herstellen, verbreiten oder ausstellen wollen
- Personen, die unter die Nummern 13 bis 15 fallen und zur Ausreise aus Japan gezwungen wurden
- Personen, bei denen der Justizminister hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen Japans oder der öffentlichen Sicherheit sieht
- Sportler, Künstlerinnen und Künstler u. A., die mit Kurzaufenthaltsvisum zu Wettkampf oder Auftritt einreisen, aber von dem Visum abweichende Zwecke verfolgen
Verfahren und Anschlussmöglichkeiten
Die Einreiseverweigerung selbst wird in der Grenzkontrolle beurteilt; es gibt dafür keinen separaten Antrag. Für Personen, die Tatbestände erfüllen oder sich in einer Sperrfrist befinden, bestehen jedoch folgende Anschlussregelungen:
1. Sondereinreise (an der Grenze)
Wer Gründe der Landungsverweigerung erfüllt, kann ausnahmsweise landen, wenn der Grenzkontrollbeamte besondere Umstände für eine notwendige Einreise anerkennt. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall an der Grenze. Siehe Sondereinreise.
2. Verkürzung der Sperrfrist
Personen mit Abschiebungsanordnung können unter kumulativen Voraussetzungen (Genehmigung zur Ausreise auf eigene Kosten, keine frühere Abschiebung, keine frühere Ausreise nach Ausreiseanordnung) einen Antrag auf Verkürzung stellen. Ein positiver Bescheid ist nicht garantiert; es wird u. a. Verhalten und Tatvorwurf gewichtet. Nach verkürzter Ausreise auf eigene Kosten ist für eine erneute Einreise weiterhin die COE nötig (bei Kurzaufenthalt kann die Sperrfrist unverändert bleiben).
※ ISA – Fragen zu Abschiebung, Ausreiseanordnung und Verkürzung
3. COE nach Ablauf der Sperrfrist
Nach Ablauf der Sperrfrist ist für die Wiedereinreise in der Regel die COE einzuholen und anschließend das Visum; die Bewilligung hängt vom Aufenthaltszweck und der Vorgeschichte ab.
Unterlagen (Orientierung)
Für die Landungsverweigerung gibt es kein Antragsformular. Für Verkürzung der Sperrfrist, COE und Sondereinreise gelten jeweils andere Dokumente:
Verkürzung der Sperrfrist
- Antragsformular (ISA-Vordruck)
- Reisepass
- Kopie der Abschiebungsanordnung, sofern vorhanden
- Unterlagen zur Genehmigung der Ausreise auf eigene Kosten
- weitere von der Behörde geforderte Nachweise
Antrag bei der zuständigen regionalen ISA-Stelle, die die Abschiebung führt.
COE (Wiedereinreise)
Je nach Aufenthaltszweck unterschiedlich; typisch u. a.:
- Antrag auf Erteilung der COE
- Foto (4 × 3 cm)
- Kopie des Reisepasses
- Nachweise zur Identität und Verwandtschaft (Familienaufenthalt u. A.)
- Nachweise zum Aufenthaltszweck (Arbeitsvertrag, Immatrikulation, Heiratsurkunde u. A.)
※ Einzelheiten: ISA – COE-Antrag, Formulare und Anlagen
Sondereinreise (Grenzkontrolle)
Erklärung der tatbestandlichen Umstände und der besonderen Gründe für die notwendige Einreise (Zweck des Aufenthalts, Buchungen, Situation im Herkunftsstaat u. A.). Mögliche Belege:
- Reisepass
- Nachweise zum Reisezweck (Einladung, Programme, Arzttermine u. A.)
- Reiseplan, Flugbuchung
- Nachweise zu Dringlichkeit und Erforderlichkeit
- Unterlagen zu Garanten oder Einladenden (Kopie Aufenthaltskarte, Erklärung u. A.)
※ Die Behörde entscheidet im Einzelfall; bitte den Anweisungen des Grenzkontrollbeamten folgen.

