Der Aufenthaltsstatus „Professor“ (Kyōju) gilt für Personen, die in Japan an einer Universität oder gleichwertigen Einrichtung oder an einer technischen Hochschule (kōsen) Tätigkeiten der Forschung, der Forschungsbetreuung oder der Lehre ausüben. Dazu zählen ausländische Lehrkräfte in Festanstellung oder auf Honorarbasis, etwa als Professor, außerordentlicher Professor, Lektor oder Assistent.

Lehrkraft am Katheder

Was bedeutet der Status „Professor“? (Definition der ISA)

Nach Darstellung der Einwanderungsbehörde (ISA, ehem. Teil des Justizministeriums) umfasst der Status „Professor“ folgende Tätigkeiten:

  • Zulässige Tätigkeit: an japanischer Universität, Junior College, Graduiertenschule, gleichwertiger Einrichtung (z. B. bestimmte Fachschulprogramme) oder technischer Hochschule Forschung, Forschungsbetreuung oder Lehre
  • Beispiele: Professor, außerordentlicher Professor, Lektor, Assistent usw.

Sowohl reguläre als auch nicht-reguläre Anstellungen sind möglich; je nach Kategorie können sich die einzureichenden Unterlagen unterscheiden.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist die Ausübung von Forschung, Forschungsbetreuung oder Lehre an mindestens einer der folgenden Einrichtungen:

  • Universität (einschließlich Undergraduate- und Graduate-Programm)
  • Junior College
  • Einrichtung gleichwertig der Universität (z. B. bestimmte Fachschul-Senkō)
  • Technische Hochschule (kōsen)

Als Stellenbezeichnungen kommen u. a. Rektor, Professor, außerordentlicher Professor, Lektor, wissenschaftlicher Assistent und Assistent in Betracht. Die aufnehmende Hochschule muss ein Schreiben ausstellen, das Inhalt, Dauer, Stellung und Vergütung der Tätigkeit belegt.

Aufenthaltsdauer

Es können fünf Jahre, drei Jahre, ein Jahr oder drei Monate gewährt werden. Eine Verlängerung ist möglich.

Erforderliche Unterlagen (Überblick)

Je nach Antragsart (Ersteinreise mit COE, Änderung des Status, Verlängerung, Erlangung des Status in Japan) gelten unterschiedliche Listen. Fremdsprachige Dokumente sollten mit einer japanischen Übersetzung versehen werden. In Japan ausgestellte Bescheinigungen sollten in der Regel nicht älter als drei Monate sein (Stand Antrag).

Quelle: ISA – Aufenthaltsstatus „Professor“

1. Bescheinigung über den Aufenthaltsstatus (COE) – Neueinreise aus dem Ausland

  • Rücksendeumschlag (Standardumschlag mit Adresse, Einschreiben-Porto) – 1 Stück
  • Foto – 1 Stück (amtliche Vorgaben, auf dem Formular)
  • Antrag auf Erteilung der COE – 1 Stück
  • von der Hochschule (oder sonstigen Einrichtung) ausgestelltes Schreiben, das Inhalt, Dauer, Stellung und Vergütung der Tätigkeit des Antragstellers belegt – 1 Stück

Kategorie: Bei regulärer Festanstellung genügen in der Regel die obigen Unterlagen; bei nicht-regulärer Anstellung können je nach Kategorie zusätzliche Nachweise nötig sein. Einzelheiten erfragen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde oder dem Immigration Information Center.

2. Änderung des Aufenthaltsstatus – von einem anderen Status zu „Professor“

  • Reisepass und Aufenthaltskarte (zur Vorlage)
  • Foto – 1 Stück (unter 16 Jahren entfällt es)
  • Antrag auf Änderung des Aufenthaltsstatus – 1 Stück
  • Hochschulschreiben mit Nachweis zu Inhalt, Dauer, Stellung und Vergütung – 1 Stück

Werden Tätigkeiten dieses Status ausgeübt, ist zeitnah ein Antrag erforderlich. Wer die nach dem bisherigen Status zulässige Tätigkeit nicht mehr ausübt, riskiert den Entzug des Aufenthaltsstatus.

3. Verlängerung – bereits im Status „Professor“

  • Reisepass und Aufenthaltskarte (zur Vorlage)
  • Foto – 1 Stück (u. a. entfällt bei unter 16 Jahren oder bei Verlängerung um höchstens drei Monate)
  • Antrag auf Verlängerung – 1 Stück
  • Bescheinigung über die Einwohnersteuer (Veranlagung oder Steuerbefreiung) und Steuerbescheinigung mit Angaben zu Einkommen und Steuerzahlung des letzten Jahres – je 1 Stück (Ausstellung durch die Gemeinde des Wohnsitzes per 1. Januar)
  • Wechsel von regulärer zu nicht-regulärer Anstellung: Hochschulschreiben zu Inhalt, Dauer, Stellung und Vergütung – 1 Stück

4. Erlangung des Status in Japan – „Professor“ ohne vorherige Ausreise

  • Antrag auf Erlangung des Aufenthaltsstatus – 1 Stück
  • Foto – 1 Stück (u. a. entfällt bei unter 16 Jahren)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit bzw. des Erlangungsgrundes – 1 Stück
  • Unterlagen zur Tätigkeit in Japan (in der Regel vergleichbar dem Änderungsantrag)
  • Reisepass (zur Vorlage)

Reicht ein Dritter ein, kann ein Ausweis zur Identität des Einreichers erforderlich sein. Formulare und Details: regionale Ausländerbehörde oder Immigration Information Center (Tel. 0570-013904).

Meldepflichten während des Aufenthalts

  • Wechsel der Zugehörigkeit (Arbeitgeber/Einrichtung): Meldung zur Zugehörigkeit
  • Änderung von Angaben auf der Aufenthaltskarte außer der Wohnadresse: Meldung zu sonstigen Eintragungen
  • Umzug: Meldung der neuen Wohnadresse
  • Nach Einreise erstmalige Festlegung der Wohnung: Meldung der Wohnadresse nach Ersteinreise

Kurz-Checkliste

Sie prüfen einen Antrag auf den Status „Professor“

  • Zusage oder Arbeitsvertrag einer japanischen Universität, eines Junior College, einer kōsen o. Ä.
  • Vorgesehene Tätigkeit: Forschung, Forschungsbetreuung oder Lehre
  • Die Hochschule kann das Schreiben zu Inhalt, Dauer, Stellung und Vergütung ausstellen
  • Entweder Änderung von einem anderen Status oder Neueinreise mit COE ist vorgesehen