Der Aufenthaltsstatus „Presse“ (Hōdō) dient nach der ISA der journalistischen Tätigkeit aufgrund eines Vertrags mit einem ausländischen Medium – etwa Recherche und andere berufliche Aufgaben der Berichterstattung.
Typische Fälle sind ausländische Reporter und Kameraleute. Gegenstand können fest angestellte Mitarbeiter von Zeitungen, Rundfunk, Agenturen oder Wochenschau-/Newsfilm-Unternehmen sein ebenso wie Freelancer, die mit einem ausländischen Medium vertraglich zusammenarbeiten. Einzelheiten: ISA – Aufenthaltsstatus „Presse/Reportage“.

Kameramann bei der Arbeit

Voraussetzungen

Den Status können insbesondere beantragen:

  1. Personen, die bei einem ausländischen Zeitungs-, Agentur-, Rundfunk- oder vergleichbaren Medienunternehmen beschäftigt sind und von diesem zu journalistischer Tätigkeit nach Japan entsandt werden;
  2. Freelancer (z. B. freie Reporter), die mit einem ausländischen Medium vertraglich gebunden sind und für dieses beruflich berichten.

Begriffe im Status „Presse“

① ausländisches Medium, ② Vertrag und ③ Recherche sowie sonstige journalistische Tätigkeit werden in der Praxis etwa wie folgt verstanden:

  1. „Ausländisches Medium“ meint Unternehmen mit Sitz im Ausland, deren Zweck die Berichterstattung ist – etwa Zeitungen, Agenturen, Rundfunkanstalten oder Wochenschau-/Newsfilm-Produzenten.
  2. Zum „Vertrag“ zählen neben dem Arbeitsvertrag auch Auftrag, Werkvertrag, Honorarvertrag u. Ä. Voraussetzung ist eine fortlaufende Beziehung zu einer bestimmten Organisation.
  3. Zu „Recherche und sonstiger journalistischer Tätigkeit“ zählen neben der Informationsbeschaffung für die Öffentlichkeit auch für die Berichterstattung nötige Aufnahme, Schnitt und Ausstrahlung. Beispiele: Zeitungs- oder Magazinjournalist, Reporter, Chefredakteur, Redakteur, Kameramann, Kameraassistent, Hörfunk- oder Fernsehmoderator, Beleuchtung im TV-Studio usw.

Aufenthaltsdauer

Es können fünf Jahre, drei Jahre, ein Jahr oder drei Monate gewährt werden (Festsetzung durch den Justizminister).

Erforderliche Unterlagen (Überblick)

Die Listen hängen von der Antragsart (COE, Änderung, Verlängerung, Erlangung) und der Kategorie der aufnehmenden Stelle ab. Maßgeblich sind die aktuellen Formulare und Checklisten auf der ISA-Seite „Presse“.

Kategorien (bei diesem Status)

Der Umfang der Unterlagen richtet sich danach, in welche Kategorie der Antrag fällt:

  • Kategorie 1: Beschäftigung bei einem ausländischen Medium, das Mitarbeiter mit Ausweis für ausländische Journalisten beschäftigt, den der Pressereferent des japanischen Außenministeriums (MOFA) ausgestellt hat;
  • Kategorie 2: übrige Organisationen oder Einzelpersonen (können zusätzliche Nachweise erfordern).

Häufig erforderliche Kernunterlagen (je nach Antrag ggf. entfallend)

  • Schreiben des beschäftigenden ausländischen Mediums, das belegt, dass Mitarbeiter mit MOFA-Ausweis für ausländische Journalisten beschäftigt sind – 1 Stück
  • Unterlagen zur Übersicht des ausländischen Mediums (Vertreter, Geschichte, Organisation, Räume, Mitarbeiterzahl, bisherige Berichterstattung usw.) – 1 Stück
  • eine der folgenden Unterlagen zur Tätigkeit des Antragstellers – 1 Stück:
    • Entsandte: Schreiben der Organisation zu Inhalt der Tätigkeit, Entsendungszeitraum, Stellung und Vergütung
    • In Japan angestellte: Schreiben zu den Arbeitsbedingungen gemäß § 15 Abs. 1 des japanischen Arbeitsstandardsgesetzes und Art. 5 der Durchführungsverordnung
    • Freelancer u. Ä. (nicht Arbeitsvertrag): Vertragsurkunde; fehlen darin Tätigkeit, Dauer, Stellung oder Vergütung, ist ein ergänzendes Schreiben des Mediums beizufügen

COE – Neueinreise aus dem Ausland

  • Rücksendeumschlag (Standard, Adresse, Einschreiben-Porto) – 1 Stück
  • Foto – 1 Stück (amtliche Vorgaben)
  • Antrag auf Erteilung der COE – 1 Stück
  • neben den „Kernunterlagen“ ggf. weitere Dokumente gemäß Kategorie (ISA-Checkliste)

Änderung des Aufenthaltsstatus – zu „Presse“

  • Reisepass und Aufenthaltskarte (zur Vorlage)
  • Foto – 1 Stück (u. a. unter 16 Jahren entfällt es)
  • Antrag auf Änderung – 1 Stück
  • „Kernunterlagen“ sowie ggf. Kategorie-Dokumente

Verlängerung – Fortsetzung im Status „Presse“

  • Reisepass und Aufenthaltskarte (zur Vorlage)
  • Foto – 1 Stück (u. a. entfällt bei unter 16 Jahren oder Verlängerung um höchstens drei Monate)
  • Antrag auf Verlängerung – 1 Stück
  • Kopie des MOFA-Ausweises für ausländische Journalisten – 1 Stück
  • nach Stellenwechsel bei erster Verlängerung können u. a. Beschäftigungsnachweis, Steuerbescheinigungen und Arbeitsbescheinigung zusätzlich nötig sein
  • weitere Unterlagen je Kategorie (ISA-Checkliste)

Erlangung des Status in Japan – „Presse“ ohne vorherige Ausreise

  • Reisepass (zur Vorlage)
  • bei Aufgabe der japanischen Staatsangehörigkeit: Staatsangehörigkeitsnachweis / sonstige Fälle: Nachweis des Erlangungsgrundes (je nach Fall 1 Stück)
  • Foto – 1 Stück (u. a. entfallend je nach Voraussetzungen)
  • Antrag auf Erlangung des Aufenthaltsstatus – 1 Stück
  • „Kernunterlagen“ sowie ggf. Kategorie-Dokumente

Hinweise zur Einreichung

  • In Japan ausgestellte Bescheinigungen: in der Regel nicht älter als drei Monate.
  • Fremdsprachige Dokumente: japanische Übersetzung beifügen.
  • Unvollständige Anträge können die Bearbeitung verzögern.
  • Einzelheiten: regionale Ausländerbehörde oder Immigration Information Center (Tel. 0570-013904).