Familie mit Kind

Internationale Adoption bezeichnet Adoptionsverhältnisse über Staatsgrenzen hinweg – etwa wenn Japanerinnen und Japaner ein ausländisches Kind adoptieren, ein ausländischer Ehepartner das Stiefkind adoptiert oder ein japanisches Kind von einem ausländischen Ehepartner adoptiert wird. Hier geht es um den Zusammenhang mit dem japanischen Aufenthaltsstatus (Visum), gestützt auf die Handhabung der ISA und die Praxis.

Überblick: welcher Aufenthaltsstatus?

Lebt das adoptierte Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Japan, hängt der angestrebte Status vor allem von Adoptionsform und Alter des Kindes ab.

  • Sonderadoption (japanisches Recht: vollständige Adoption mit Wegfall der Abstammung zu den leiblichen Eltern) → Zielstatus häufig Ehepartner eines Japaners (entspricht der Behandlung wie ein leibliches Kind)
  • Einfache Adoption, Kind unter 6 Jahren → Status Long-term resident (in der ISA-Bekanntmachung: Kind unter 6 Jahren im Verhältnis zu Japaner, Daueraufenthalt usw.)
  • Einfache Adoption ab 6 Jahren u. a. → Einzelfall; ggf. Familiäres Zusammenleben oder andere Status

Die adoptierende Seite soll nach ISA-Vorgaben Japanerin oder Japaner, Daueraufenthalt, Long-term resident (mit Aufenthalt von mindestens einem Jahr u. ä.) oder Sonderdaueraufenthalt sein, wenn der Status Long-term resident für ein Kind unter 6 Jahren angestrebt wird.

Zwei Adoptionsformen nach japanischem Recht

In Japan werden einfache Adoption und Sonderadoption unterschieden – für den Aufenthaltsstatus ist die Einordnung entscheidend.

Einfache Adoption
Das Kind behält rechtlich die Beziehung zu den leiblichen Eltern und gewinnt zusätzlich die zu den Adoptiveltern. Bei minderjährigen Kindern ist ggf. die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Bei internationaler Adoption und Alter unter 6 Jahren kann der Status Long-term resident (Kind unter 6 Jahren in Unterhalt durch Japaner usw.) in Betracht kommen.
Sonderadoption
Die Abstammungsbeziehung zu den leiblichen Eltern endet; das Kind steht den Adoptiveltern wie ein leibliches Kind gleich. Voraussetzungen sind u. a.: Kind in der Regel unter 15 Jahren, Adoptiveltern als Ehepaar, mindestens ein Partner 25 Jahre oder älter, mindestens sechs Monate Obhut vor der gerichtlichen Genehmigung. Nach Rechtskraft kann – wie für ein leibliches Kind – der Familienstatus beantragt werden (z. B. Ehepartner eines Japaners in der für Kinder japanischer Staatsangehöriger vorgesehenen Form).

Long-term resident: Kind unter 6 Jahren

Nach ISA-Information können Kinder unter 6 Jahren, die in der Unterhalt von einer der folgenden Personen leben, den Status Long-term resident erhalten:

  • Japanerin oder Japaner
  • Inhaber des Daueraufenthalts
  • Long-term resident (mit der erforderlichen Mindestaufenthaltsdauer u. ä.)
  • Inhaber des Sonderdaueraufenthalts

Die Behörde prüft u. a. die Echtheit der Adoption (kein Scheinverhältnis), die tatsächliche Unterhalts- und Lebensgemeinschaft sowie die Lebensgrundlage der Adoptiveltern (Einkommen, Wohnung). Anträge erfolgen je nach Sachlage als COE oder Erteilung des Aufenthaltsstatus im Inland.

Anwendbares Recht (Überblick)

Bei grenzüberschreitender Adoption spielt es eine Rolle, welches Recht gilt.

  • Grundsatz: häufig das Heimatrecht der Adoptiveltern
  • Gibt es im Heimatrecht des Kindes Schutzvorgaben zugunsten des Kindes, müssen diese ebenfalls erfüllt sein
  • Adoptiert ein ausländischer Ehepartner ein japanisches Kind, gilt in der Regel das Recht des Staates der Adoptiveltern; wählt dieses Recht auf den Wohnsitz ab, kann japanisches Recht einschlägig werden
  • Adoptieren Japaner ein ausländisches Kind, ist japanisches Recht oft maßgeblich; erfordert das Herkunftsland des Kindes Genehmigungen oder Verfahren, sind diese zusätzlich zu erfüllen

In allen Konstellationen gelten etwaige Kindesschutzvorgaben des Herkunftsstaates des Kindes.

Typische Konstellationen

  • Japaner adoptiert das Kind des ausländischen Ehepartners: überwiegend japanisches Recht; unter 6 Jahren Long-term resident, bei Sonderadoption der Status Ehepartner eines Japaners prüfbar; ausländische Vorgaben des Kinderstaates beachten
  • Ausländischer Ehepartner adoptiert das japanische Kind: vorrangig Recht des Staates der Adoptiveltern; bei Verweis auf Wohnsitzrecht ggf. japanisches Recht; Aufenthaltsstatus des Kindes gesondert
  • Japanisches Ehepaar adoptiert ein ausländisches minderjähriges Kind: japanisches Recht als Basis; unter 6 Jahren Long-term resident, bei Sonderadoption Status Ehepartner eines Japaners möglich; Herkunftsrecht des Kindes einhalten

Aufenthaltsdauer

Die gewährte Period of Stay hängt vom erteilten Status ab. Long-term resident und Ehepartner eines Japaners erhalten in der Regel befristete Aufenthalte (z. B. 1, 3 oder 5 Jahre). Für Daueraufenthalt gelten gesonderte hohe Voraussetzungen.

Schwerpunkte der Prüfung

  • Echtheit der Adoption (keine Fiktion zur Statusverschaffung)
  • Alter des Kindes (unter 6 Jahren für die genannte Kategorie des Long-term resident)
  • Unterhalt und Lebensgrundlage (Kosten der Erziehung, Wohnraum, Einkommen und Vermögen)
  • Vollständige Unterlagen (Familienregister, gerichtliche Beschlüsse, ausländische Urkunden; Fremdsprachen mit japanischer Übersetzung)

Zuständige Stellen und Formulare unterscheiden sich nach COE oder Änderung/Erteilung im Inland. Aktuelle Fassungen: ISA – Long-term resident (Adoptivkind unter 6 Jahren).