Antrag auf Erteilung des Aufenthaltsstatus
Wer als Ausländer ohne Einreise-/Landungsverfahren in Japan lebt – etwa nach Verlust der japanischen Staatsangehörigkeit oder nach Geburt in Japan – und länger als 60 Tage ab Eintritt des Umstands bleiben will, muss den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsstatus stellen (ISA – Antrag auf Erteilung, Erlangung des Aufenthaltsstatus (IIR Art. 22 Abs. 2)).
Bis zu 60 Tagen nach dem Umstand ist ein Aufenthalt in der Regel auch ohne Status möglich; soll über 60 Tage hinaus geblieben werden, ist der Antrag innerhalb von 30 Tagen ab dem Umstand zu stellen.
Voraussetzungen (wer ist betroffen)
- Personen, die die japanische Staatsangehörigkeit verloren haben
- Ausländer, die durch Geburt oder aus anderen Gründen ohne Landungsverfahren in Japan leben
- wer mehr als 60 Tage nach dem Umstand in Japan bleiben will
Staatsangehörigkeit: Sind beide Eltern ausländisch, erwirbt ein in Japan geborenes Kind keine japanische Staatsangehörigkeit. Geburtsanmeldung und Pass beim Heimatstaat (Botschaft/Konsulat) sowie ggf. weitere Meldungen nicht vergessen.
Antragsfrist
Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Erwerbsgrund eingetreten ist.
Wer kann einreichen?
- Antragsvertreter (vom regionalen Leiter der ISA als Vertreter anerkannter Rechtsberater, vom Antragsteller beauftragt)
- Gesetzlicher Vertreter des Antragstellers
- der Antragsteller selbst (die in Japan bleiben wollende ausländische Person)
Ab 18 Jahren ist in der Regel eigenständige Antragstellung erforderlich, sofern kein anerkannter Vertreter beauftragt wird (Volljährigkeit in Japan seit 1. April 2022: 18 Jahre). Wird ein Vertreter genutzt, muss der Antragsteller dennoch in Japan sein.
Gebühren
Für dieses Verfahren fallen keine Behördengebühren an.
Unterlagen (Antrag auf Erteilung)
Je nach angestrebtem Aufenthaltsstatus sind die vorgeschriebenen Formulare und Nachweise einzureichen. Bei Unklarheiten: ISA – Übersicht der Aufenthaltsstatus.
Gruppen und Orientierung:
- Tätigkeitsbezogene Status u. a.: Staatsdienst, Professor, Kunst, Religion, Medien, Highly Skilled Professional, Geschäftsführung, Recht/Wirtschaftsprüfung, Medizin, Forschung, Bildung, Technik/Geisteswissenschaften/internationale Dienste, Intra-Unternehmensentsendung, Pflege, Unterhaltung, qualifizierte Facharbeit, Specified Skilled Worker, technische Ausbildung, Kultur, Kurzaufenthalt, Studium, Training, Familiäres Zusammenleben, besondere Tätigkeit u. a.
- Status nach persönlicher Stellung u. a.: Ehepartner eines Japaners, Ehepartner eines Permanent Residents, Long-term resident u. a.
Formulare und Listen: zuständige regionale ISA-Stelle bzw. ISA – Antrag auf Erteilung. Online-Anträge sind möglich.
Einreichung · Öffnungszeiten
- Zuständigkeit: ISA für den Wohnsitz (Infoline 0570-013904)
- typische Zeiten: werktags 9–12 und 13–16 Uhr (Außenstellen können abweichen)
Prüfung · Bearbeitungsdauer
- Die beabsichtigte Tätigkeit muss der Wahrheit entsprechen; es muss ein in den Anhängen des IIR genannter Status in Betracht kommen und triftige Gründe für die Erteilung vorliegen.
- orientierende Bearbeitung: in der Regel innerhalb der 60-Tage-Frist; teils kurzfristig.
Bescheinigung zur Erwerbstätigkeit
Die Bescheinigung zur Erwerbstätigkeit dient dazu, Arbeitgebern nachzuweisen, welche Erwerbstätigkeit mit dem bestehenden Aufenthaltsstatus zulässig ist (ISA – Bescheinigung (IIR Art. 19 Abs. 2), Antrag auf Ausstellung). Das Gesetz soll Arbeitgebern die Prüfung erleichtern. Ob Arbeit erlaubt ist, richtet sich primär nach dem Status; ohne Bescheinigung kann Erwerbstätigkeit möglich sein, wenn der Status es zulässt. Nachteile allein wegen fehlender Vorlage der Bescheinigung sind unzulässig.
Wann wird die Ausstellung beantragt?
Etwa wenn ein Unternehmen vor Einstellung prüfen will, ob die Person rechtlich in Japan arbeiten kann.
① Auf Wunsch des Arbeitgebers: Nachweis der Erwerbsberechtigung
Arbeitgeber können von Bewerberinnen und Bewerbern die Einholung der Bescheinigung verlangen, um die Zulässigkeit der Beschäftigung zu klären.
② Jobwechsel: Ist die Verlängerung mit dem aktuellen Status möglich?
Um vorab zu klären, ob die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber zum aktuellen Aufenthaltsstatus passt, kann bei der ISA ein Antrag auf Ausstellung gestellt werden.
Arbeitet man nach dem Wechsel in einer nicht gestatteten Tätigkeit, droht rechtswidrige Beschäftigung; die Verlängerung des Aufenthalts kann gefährdet sein.
Unterlagen zur Bescheinigung (Überblick)
Ohne Wechsel von Arbeitgeber/Tätigkeit: Antragsformular zur Ausstellung, ggf. Genehmigung für Nebentätigkeit, Aufenthaltskarte, Reisepass u. a. Bei Wechsel kommen Nachweise über neuen Arbeitgeber und Tätigkeit hinzu. Details: ISA – Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung. Gebühr bei Bewilligung: 2.000 Yen (Stempelmarke); Online derzeit 1.600 Yen (Stand der japanischen Behördenangaben – bitte ISA-Seite prüfen).
Aufenthaltsdauer (besondere Tätigkeit: Jobsuche nach Studium)
Grundsätzlich sechs Monate; ohne feste Anstellung kann in der Regel um weitere sechs Monate verlängert werden.
Internationale Studierende: Anstellung gefunden oder Gründung
Anstellung nach dem Studium
Je nach Beruf kommen u. a. der Status Technik, Geisteswissenschaften, internationale Dienste, Medizin oder verwandte Tätigkeitsstatus in Betracht.
Gründung eines Unternehmens nach dem Studium
Für eigene Geschäftsführung wird in der Regel der Status Geschäftsführung / Management beantragt; u. a. Kapitalausstattung und Bürostandort sind zu beachten.


