Der Aufenthaltsstatus „Bildung“ (engl. Instructor) erlaubt Sprachunterricht und weiteren Unterricht an japanischen Grund- und weiterführenden Schulen u. a. Typische Beispiele sind Sprachlehrkräfte an Mittel- und Oberschulen (z. B. im ALT-Programm).

Unterricht und Fortbildung

Zulässige Tätigkeiten

Es handelt sich um Unterricht an Grundschulen, Mittelschulen, integrierten Pflichtschulen (gimu kyōiku gakkō), allgemeinbildenden Oberschulen, Sekundarschulen (chūtō kyōiku gakkō), Sonderschulen (tokubetsu shien gakkō), Berufsfachschulen (senmon gakkō), verschiedenen Schulen (kakushu gakkō) sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen hinsichtlich Ausstattung und Organisation.

Quelle: ISA – Status „Bildung“ / Instructor

Voraussetzungen

Ausbildung und Berufserfahrung

Unterrichten Sie an einer kakushu gakkō oder einer Einrichtung mit vergleichbarer Ausstattung und Organisation oder üben Sie an anderen Bildungseinrichtungen Unterricht aus, ohne die reguläre Anstellung als kyōin (vergleichbar: verbeamteter Lehrer in Vollzeit), müssen beide folgende Punkte (A) und (B) erfüllt sein.

(A) Abschluss einer Universität oder gleichwertige Ausbildung oder Besitz einer für den beabsichtigten Unterricht erforderlichen Lehrbefugnis (menkyo).

(B) mindestens eine der Alternativen:

  • Fremdsprachenunterricht: mindestens zwölf Jahre Unterricht in dieser Sprache (Schul- und Hochschulzeit)
  • Unterricht in anderen Fächern: mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung im Unterrichten dieses Faches an Bildungseinrichtungen

Hinweis: In bestimmten kakushu gakkō für Kinder von Diplomaten, im öffentlichen Dienst und mit Status „Familiäres Zusammenleben“, die Grund- und Sekundarunterricht in einer Fremdsprache anbieten, kann unter Umständen allein die Erfüllung von (A) genügen.

Vergütung

Die Vergütung muss mindestens dem entsprechen, was ein Japaner in vergleichbarer Position erhalten würde.

Aufenthaltsdauer

5 Jahre, 3 Jahre, 1 Jahr oder 3 Monate.

Antragskategorien (unterschiedliche Unterlagen)

Je nach Beschäftigungsmodell gelten andere Belege:

  • Kategorie 1: Vollzeit an Grund-, Mittel-, allgemeinbildender Oberschule, Sekundarschule oder Sonderschule → weitere Unterlagen in der Regel nicht nötig
  • Kategorie 2: Vollzeit an anderen Schulen (Berufsfachschule, kakushu gakkō u. a.)
  • Kategorie 3: Teilzeit

Erforderliche Unterlagen (Überblick)

Die Listen hängen von Antragsart (COE, Änderung, Verlängerung, Erteilung) und Kategorie ab. Maßgeblich sind die ISA-Website und die zuständige Ausländerbehörde.

1. Antrag auf COE (Neueinreise)

Gemeinsam:

  • Rückumschlag (Standardformat, Adresse, Einschreiben-Marke)
  • Foto (amtliche Vorgaben)
  • Antragsformular COE
  • Nachweise zum Werdegang
    • Lebenslauf mit Institutionen, Inhalten und Zeiträumen
    • Nachweis gemäß Unterrichtsfach: entweder mindestens fünf Jahre Unterrichtserfahrung im Fach (nicht Sprache), oder mindestens zwölf Jahre Bildung in der zu unterrichtenden Sprache, oder Kopie der Lehrbefugnis, oder Hochschulabschluss / gleichwertige Ausbildung / Titel senmonshi oder kōdō senmonshi
  • Unterlagen zur beschäftigenden Einrichtung
    • Kopie des letzten Jahresabschlusses (bei Neugründung: Geschäftsplan)
    • Unternehmensdarstellung (Geschichte, Führung, Organisation, Tätigkeit) und Handelsregisterauszug – je nach Vorgabe

Bei Kategorie 1 sind darüber hinaus in der Regel keine weiteren Dokumente erforderlich. Kategorie 2 und 3 können zusätzliche Nachweise je nach Anstellung erfordern.

2. Antrag auf Änderung des Aufenthaltsstatus

Gemeinsam:

  • Reisepass und Aufenthaltskarte (Vorlage)
  • Foto (nicht unter 16 Jahren)
  • Antragsformular Änderung
  • Werdegang wie beim COE-Antrag
  • Unterlagen zur Einrichtung (Jahresabschluss, Unternehmensdarstellung, Handelsregisterauszug)

Zusatzunterlagen entsprechen der Kategorie wie oben.

3. Antrag auf Verlängerung

Gemeinsam:

  • Reisepass und Aufenthaltskarte (Vorlage)
  • Foto (entfällt u. U. unter 16 Jahren oder bei kurzer Verlängerung)
  • Antragsformular Verlängerung
  • Bei Arbeitsvertrag: Schriftstück zu den Arbeitsbedingungen nach Arbeitsnormrecht; bei anderen Verträgen: Vertragskopie
  • Bescheinigung zur Einwohnersteuer und Steuerbescheinigung (ein Jahr)
  • Kopie des letzten Jahresabschlusses (oder Geschäftsplan)

Bei Kategorie 2 oder 3 und erster Verlängerung nach Arbeitgeberwechsel können u. a. Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitsbedingungen zusätzlich erforderlich sein.

4. Antrag auf Erteilung des Status während des Aufenthalts in Japan

Gemeinsam:

  • Reisepass (Vorlage)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit bzw. besondere Dokumente bei Wegfall der japanischen Staatsangehörigkeit u. a.
  • Foto
  • Antragsformular Erteilung
  • Werdegang wie beim COE
  • Unterlagen zur Einrichtung (Jahresabschluss, Unternehmensdarstellung, Handelsregisterauszug)

Weitere Dokumente je nach Kategorie.

Hinweis: Japanische Bescheinigungen möglichst innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung; fremdsprachige Dokumente mit japanischer Übersetzung. Die Behörde kann weitere Unterlagen verlangen. Auskünfte: ISA – Instructor und Immigration Information Center (Tel. 0570-013904, aus Japan).