Irregulärer Aufenthalt (Overstay) liegt vor, wenn die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten wird oder die Einreise aufgrund falscher Angaben oder Täuschung erfolgte. Die Immigration Services Agency (ISA) wirbt dafür, Betroffenen eine Umgebung zu schaffen, in der sie sich freiwillig melden können, und fördert entsprechende freiwillige Meldungen (offizielle ISA-Seite, Japanisch).

Mögliche Schritte für Betroffene

Ob Sie Japan verlassen möchten oder weiter in Japan leben wollen, unterscheiden sich die rechtlichen Wege. In beiden Fällen ist ein frühzeitiges Erscheinen bei der für den Wohnsitz zuständigen regionalen ISA-Stelle (Melden, Sachverhalt schildern) zentral.

Rückkehr ins Ausland

Wer nach Ablauf der Aufenthaltsdauer in Japan geblieben ist und ausreisen möchte, kann in Betracht kommen für das System der Ausreiseanordnung (departure order). In geeigneten Fällen ermöglicht es eine vergleichsweise einfache Ausreise ohne vorherige Unterbringung in einer Unterkunft der Behörde.

  • Nach Ausreise im Rahmen eines Abschiebungsverfahrens: Wiedereinreise nach Japan in der Regel mindestens fünf Jahre ausgeschlossen.
  • Nach Ausreise aufgrund einer Ausreiseanordnung: Zeitraum ohne Wiedereinreise in der Regel ein Jahr.

Das System der Ausreiseanordnung setzt u. a. voraus, dass keine weiteren schwerwiegenden Gründe für eine Abschiebung außer der Überziehung vorliegen, bestimmte frühere Maßnahmen nicht entgegenstehen und eine zügige Ausreise realistisch ist. Einzelheiten: ISA – Hinweise zur freiwilligen Meldung.

Wer nicht in das System der Ausreiseanordnung fällt, kann durch freiwilliges Erscheinen dennoch in einigen Fällen unter Aufsicht ohne Unterbringung das Verfahren ohne vorherige Unterbringung in einer Behördenunterkunft fortsetzen.

Weiterleben in Japan

Wer in Japan bleiben will, soll zuerst bei der ISA erscheinen und Gründe sowie die Lebenslage darlegen.

  • Nach freiwilligem Erscheinen kann in einigen Fällen Aufsicht ohne Unterbringung gewährt werden, sodass das weitere Verfahren ohne Unterbringung in einer Unterkunft geführt wird.
  • Innerhalb des Abschiebungsverfahrens kann beim Justizminister ein Antrag auf Sonderaufenthalt (special permission to stay) gestellt werden. Wird er bewilligt, endet der irreguläre Zustand, und ein regulärer Aufenthaltsstatus wird ermöglicht.
  • Die Prüfung folgt u. a. der Leitlinie zum Sonderaufenthalt. Berücksichtigt werden unter anderem freiwillige Meldung, Ehe mit einem Japaner oder einer Japanerin, langjähriger Lebensmittelpunkt in Japan, Kinder in japanischen Schulen u. a. Eine Bewilligung ist nicht garantiert – die Leitlinie und die offiziellen ISA-Informationen sollten sorgfältig gelesen werden.

Unterbringung: Antrag auf vorläufige Freilassung

Wird eine Person wegen irregulären Aufenthalts in einer Unterkunft der ISA untergebracht, kann ein Antrag auf vorläufige Freilassung (provisional release) unter Auflagen dazu führen, die Unterbringung zu beenden. Bei Bewilligung kann u. a. die Prüfung eines Antrags auf Sonderaufenthalt außerhalb der Unterkunft abgewartet werden.

Zur Seite „Vorläufige Freilassung“

Sonderaufenthalt (Antrag)

Wer Gegenstand eines Abschiebungsverfahrens ist und in Japan bleiben möchte, kann beim Justizminister einen Antrag auf Sonderaufenthalt stellen. Menschliche und individuelle Umstände (Familie, Dauer des bisherigen Aufenthalts, bisheriges Verhalten u. a.) werden gesamtschauend gewürdigt; in Ausnahmefällen wird ein Aufenthalt bewilligt. Nach Bewilligung wird ein Aufenthaltsstatus erteilt, und ein reguläres Leben in Japan ist möglich.

Zur Seite „Sonderaufenthalt“

Offizielle Informationen: ISA – Hinweise zur freiwilligen Meldung, Abschiebungsverfahren und System der Ausreiseanordnung, Hinweise zu Verstößen gegen das Einwanderungsgesetz

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