Der Aufenthaltsstatus „Religion“ (Shūkyō) umfasst nach der Einwanderungsbehörde (ISA) die religiöse Tätigkeit von religiösen Wirkkräften, die von einer ausländischen Religionsgemeinschaft nach Japan entsandt wurden – etwa Mission und andere kirchlich-religiöse Aufgaben.

Praktisch brauchen Personen diesen Status, wenn sie von einer ausländischen Religionsgemeinschaft nach Japan geschickt werden, um Mission oder vergleichbare religiöse Arbeit zu leisten. Als Beispiele nennt die Verwaltung u. a. von der Gemeinschaft entsandte Mönche, Bischöfe, Priester, Evangelisten, Pastoren, Ordensbrüder oder kannushi (Schreinpriester), die in Japan religiös tätig werden.

Kirchengebäude

Voraussetzungen

Der Status kommt in Betracht, wenn eine religiöse Person von einer ausländischen Religionsgemeinschaft entsandt wird und in Japan Mission oder andere religiöse Aufgaben wahrnimmt. Wichtige Punkte:

  1. Die „ausländische Religionsgemeinschaft“ muss nicht zwingend der Hauptsitz einer bestimmten Konfession im Ausland sein. Auch wenn die einladende Gemeinschaft ihren Sitz in Japan hat, kann der Antragsteller als „entsandt“ gelten, wenn er tatsächlich einer ausländischen Gemeinschaft angehört und ein Entsendungs- oder Empfehlungsschreiben dieser Gemeinschaft vorliegt.
  2. Neben der Mission sind auch Sprachunterricht, medizinische oder soziale Arbeit denkbar, sofern dies auf Anweisung der Religionsgemeinschaft im Rahmen der Mission geschieht und unentgeltlich erfolgt (gilt dann weiterhin als religiöse Tätigkeit). Entgeltliche Tätigkeit erfordert in der Regel eine Genehmigung für Nebentätigkeit außerhalb des Status.
  3. Die Tätigkeit darf nicht gegen japanisches Recht verstoßen und nicht die öffentliche Ordnung oder das Gemeinwohl beeinträchtigen.

Aufenthaltsdauer

Es können fünf Jahre, drei Jahre, ein Jahr oder drei Monate gewährt werden (Festsetzung durch den Justizminister auf Grundlage des Einwanderungsgesetzes).

Erforderliche Unterlagen (Überblick)

Die Listen hängen von der Antragsart ab. Nachfolgend eine Zusammenfassung gemäß der ISA-Seite zum Aufenthaltsstatus „Religion“. Aktuelle Formulare und Checklisten (PDF) finden Sie dort; im Verfahren können zusätzliche Unterlagen verlangt werden.

COE – Neueinreise aus dem Ausland

  • Antrag auf Erteilung der COE – 1 Stück
  • Foto – 1 Stück (amtliche Vorgaben)
  • Rücksendeumschlag (Standardumschlag, Adresse, Einschreiben-Porto) – 1 Stück
  • Kopie des Entsendungsschreibens o. Ä. der ausländischen Religionsgemeinschaft (Nachweis zu Entsendungszeitraum, Stellung und Vergütung) – nach Bedarf
  • Unterlagen zur entsendenden und aufnehmenden Stelle (Konfession, Geschichte, Vertreter, Organisation, Gebäude, Zahl der Gläubigen usw.) – nach Bedarf
  • Nachweis der religiösen Stellung und Berufslaufbahn – nach Bedarf (entfällt u. a., wenn im Entsendungsschreiben bereits ausreichend enthalten)

Änderung des Aufenthaltsstatus – zu „Religion“

  • Antrag auf Änderung – 1 Stück
  • Foto – 1 Stück (unter 16 Jahren entfällt es)
  • Reisepass und Aufenthaltskarte – zur Vorlage
  • Kopie des Entsendungsschreibens o. Ä. (Entsendungszeitraum, Stellung, Vergütung) – nach Bedarf
  • Unterlagen zu entsendender und aufnehmender Stelle – nach Bedarf
  • Nachweis der religiösen Stellung und Laufbahn – nach Bedarf (wie oben)

Verlängerung – Fortsetzung im Status „Religion“

  • Antrag auf Verlängerung – 1 Stück
  • Foto – 1 Stück (u. a. entfällt bei unter 16 Jahren oder Verlängerung um höchstens drei Monate)
  • Reisepass und Aufenthaltskarte – zur Vorlage
  • Kopie des Entsendungsschreibens o. Ä., das die fortdauernde Entsendung belegt – nach Bedarf
  • Bescheinigung über die Einwohnersteuer (Veranlagung oder Steuerbefreiung) und Steuerbescheinigung mit Einkommen und Steuerzahlung – je 1 Stück (Gemeinde des Wohnsitzes per 1. Januar; genügt ein Dokument mit beiden Angaben, reicht eine Ausfertigung)

Erlangung des Status in Japan – „Religion“ ohne vorherige Ausreise

  • Antrag auf Erlangung des Aufenthaltsstatus – 1 Stück
  • Foto – 1 Stück (u. a. entfällt bei unter 16 Jahren)
  • Personen, die die japanische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben: Staatsangehörigkeitsnachweis / sonstige Antragsteller: Nachweis des Erlangungsgrundes – 1 Stück
  • Reisepass – zur Vorlage
  • Kopie des Entsendungsschreibens o. Ä. (Zeitraum, Stellung, Vergütung) – nach Bedarf
  • Unterlagen zu entsendender und aufnehmender Stelle – nach Bedarf
  • Nachweis der religiösen Stellung und Laufbahn – nach Bedarf (wie oben)

Hinweise zur Einreichung

  • In Japan ausgestellte Bescheinigungen sollten in der Regel nicht älter als drei Monate sein.
  • Fremdsprachige Dokumente sollten mit einer japanischen Übersetzung versehen werden.
  • Unvollständige Anträge können die Bearbeitung verzögern oder nachteilig sein.
  • Reicht ein Dritter ein, ist ein Ausweis zur Identität des Einreichers erforderlich.

Formulare und Einzelheiten: regionale Ausländerbehörde oder Immigration Information Center (Tel. 0570-013904).