
Das Visum für Kurzzeitaufenthalt (tanki taizai) beantragen Ausländer, die vorübergehend nach Japan reisen möchten – etwa zu Tourismus, zum Besuch von Verwandten, Freunden oder Bekannten oder zu ähnlichen Zwecken.
Reisende aus visumsfreien Ländern und Regionen benötigen kein Visum. Welche Unterlagen und welches Verfahren gelten, hängt von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz ab; bitte prüfen Sie dies unbedingt auf den Websites der für Sie zuständigen japanischen Botschaft bzw. des Generalkonsulats (Auslandsvertretung).
Aufenthaltsstatus „Kurzzeitaufenthalt“
Zum Kurzzeitaufenthalt zählen vorübergehende Aufenthalte in Japan zu Zwecken wie Tourismus, Erholung, Sport, Verwandtenbesuch, Besichtigungen, Teilnahme an Schulungen oder Zusammenkünften, Geschäftskontakten und vergleichbaren Tätigkeiten (Einwanderungsbehörde ISA). Typische Beispiele sind Touristen oder Tagungsteilnehmer.
Beispiele für geschäftliche Zwecke (u. a. nach Darstellungen von JETRO u. Ä.):
- Kurze Geschäftsreisen mit Geschäftskontakten, Verhandlungen, Vertragsunterzeichnung, Kundendienst, Werbung, Marktforschung u. a.
- Teilnahme an Konferenzen und Sitzungen
- Teilnahme an Schulungen oder Informationsveranstaltungen von Unternehmen
- Besichtigungen und Inspektionen (z. B. Werksbesuche, Messebesuche)
Hinweis: Beim Aufenthaltsstatus Kurzzeitaufenthalt sind Erwerbstätigkeit (entgeltliche Tätigkeit sowie die Führung eines entgeltlichen Unternehmens) nicht zulässig.
Aufenthaltsdauer
Es wird eine der Perioden von höchstens 90, 30 oder 15 Tagen zugewiesen.
Visum (Visa) und Aufenthaltsstatus
Das Visum ist nach dem Gesetz über die Einwanderungskontrolle und die Anerkennung von Flüchtlingen (nyūkan-hō) eine der Voraussetzungen für die Einreise; es garantiert die Einreise nicht. Visa werden an japanischen Botschaften und Konsulaten im Ausland erteilt; ein Erwerb bei Ankunft in Japan oder während des Aufenthalts in Japan ist nicht vorgesehen (Außenministerium MOFA).
Wird die Einreise nach Japan gestattet, erhält der Reisende bei der Kontrolle einen Landungsstempel („Landeerlaubnis“); darin sind u. a. der Aufenthaltsstatus vermerkt. Visa prüfen und erteilen die Auslandsvertretungen unter der Richtlinie des MOFA; den Aufenthaltsstatus regelt die Einwanderungsbehörde (ISA).
Antrag auf ein Visum bei Botschaft oder Konsulat
- Visa werden bei der Auslandsvertretung zuständig für den Wohnsitz bzw. den Pass-Ausstellungsstaat (Region) des Antragstellers gestellt. Ein Antrag innerhalb Japans ist nicht möglich.
- Die Einreichung erfolgt über das von der jeweiligen Vertretung bekannt gegebene Verfahren – z. B. unmittelbar bei der Botschaft, über beauftragte Stellen, Visa Center oder Online.
- Die Bearbeitungsdauer beträgt bei unauffälligen Anträgen in der Regel etwa eine Woche ab Annahme. Bei Nachforderungen oder Rückfragen beim MOFA kann es länger dauern.
- Die erforderlichen Unterlagen unterscheiden sich nach Zweck der Reise, Staatsangehörigkeit und Region. Bitte beachten Sie ausschließlich die aktuellen Angaben der zuständigen Auslandsvertretung.
Für Tourismus können Personen mit Wohnsitz u. a. in Großbritannien, Australien, Kanada, Kambodscha, Saudi-Arabien, Taiwan, Brasilien, den USA oder Südafrika unter bestimmten Voraussetzungen ein JAPAN eVISA (elektronisches Visum) nutzen (MOFA: JAPAN eVISA).
Allgemeine Erteilungskriterien für Visa
Grundsätzlich wird ein Visum erteilt, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Erteilung insgesamt angemessen erscheint (MOFA, „Standardkriterien für die Visumerteilung“):
- Der Antragsteller besitzt einen gültigen Reisepass und kann die Rückkehr in das Heimat- oder Wohnsitzland bzw. die Wiedereinreise dort gewährleisten.
- Die eingereichten Unterlagen sind ordnungsgemäß.
- Die in Japan beabsichtigte Tätigkeit sowie Identität, Stellung und Aufenthaltsdauer entsprechen den im Einwanderungsgesetz vorgesehenen Aufenthaltsstatus und -dauer.
- Der Antragsteller fällt nicht unter die Einreiseverweigerungsgründe des Art. 5 Abs. 1 des Einwanderungsgesetzes.
Beim Kurzzeitaufenthalt sind Aufenthalte bis 90 Tage zu Zwecken wie Tourismus, Geschäftskontakten oder Verwandtenbesuch vorgesehen; entgeltliche unternehmerische Tätigkeit und entgeltliche Arbeit sind nicht zulässig.
Dokumente für das Kurzzeitaufenthalts-Visum (Überblick)
Die folgende Liste ist eine allgemeine Orientierung. Je nach Staatsangehörigkeit, Region und Reisezweck (Tourismus, Verwandtenbesuch, Geschäft usw.) verlangen die Auslandsvertretungen andere oder zusätzliche Unterlagen. Bitte prüfen Sie stets die Website der zuständigen Vertretung sowie die MOFA-Übersicht Kurzzeitaufenthalt (nach Staatsangehörigkeit/Region).
Antragsteller (reisende Person)
- Visumantragsformular (Formular des MOFA; u. a. in Englisch, Chinesisch, Koreanisch)
- Foto (Format und Anzahl nach Vorgabe der Vertretung)
- Reisepass
- Standesamtliche Urkunden, Heiratsurkunde o. Ä. (falls verlangt)
- Nachweis über Beruf oder Beschäftigung, Immatrikulationsbescheinigung o. Ä. (falls verlangt)
- Rückflugticket oder Nachweis über die Reiseroute (falls verlangt)
Einladende Person bzw. Bürge in Japan (bei Verwandtenbesuch, Geschäftseinladung u. Ä.)
Diese Unterlagen werden in Japan vorbereitet und an den Antragsteller geschickt; der Antragsteller reicht sie bei der Auslandsvertretung ein.
- Bürgschaftserklärung (Formular des MOFA; teils ohne Siegelstempel)
- Einladungsschreiben (Formulare für erste bzw. wiederholte Einladung; teils ohne Siegelstempel)
- Arbeitsbescheinigung des Einladenden, Meldebescheinigung, Reiseplan o. Ä. (je nach Zweck und Weisung der Vertretung)
- Unternehmensdarstellung (bei geschäftlicher Einladung durch eine juristische Person, Tagungen usw.)
- Teilnehmerliste (bei gleichzeitiger Einladung mehrerer Personen)
Formulare des MOFA (Download)
Die Formulare finden sich unter MOFA „Visa | Außenministerium“ im Bereich „Visa-Antragsunterlagen / Download“, u. a.:
- Visumantragsformular (u. a. Englisch, Chinesisch vereinfacht/traditionell, Koreanisch, Spanisch, Portugiesisch)
- Bürgschaftserklärung (PDF)
- Einladungsschreiben (erste Einladung) (PDF), Einladungsschreiben (weitere Einladungen) (PDF)
- Reiseplan (PDF)
- Unternehmensdarstellung (PDF)
- Antragstellerliste (PDF)
Unterlagen des Einladenden oder Bürgen bitte an den Antragsteller senden; eine direkte Einsendung nur an MOFA oder die Botschaft ist in der Regel nicht vorgesehen.
Bereits in Japan: Aufenthaltsstatus „Kurzzeitaufenthalt“ (Hinweis)
Befindet sich ein Ausländer bereits in Japan und wünscht eine Änderung auf oder Erteilung des Aufenthaltsstatus Kurzzeitaufenthalt, ist ein Antrag bei der ISA erforderlich (Antrag auf Änderung bzw. Erteilung des Aufenthaltsstatus). Einzelheiten finden sich auf der Seite der ISA Aufenthaltsstatus „temporary visitor“ / Kurzzeitaufenthalt. Eine Verlängerung des Aufenthalts kommt nur in Ausnahmefällen aus zwingenden humanitären Gründen in Betracht.
Offizielle Links
- Aufenthaltsstatus Kurzzeitaufenthalt (temporary visitor) | ISA
- Visa | Außenministerium (MOFA)
- Liste der Auslandsvertretungen | MOFA
- Visumsfreie Staaten und Regionen | MOFA
- Kurzzeitaufenthalt – Visa und Aufenthaltsstatus (JETRO)
Diese Seite fasst öffentliche Informationen zusammen; Verfahren können ohne Vorankündigung geändert werden. Bitte prüfen Sie vor jedem Antrag die aktuellen Angaben der ISA, des MOFA und Ihrer zuständigen Auslandsvertretung.

