Mittel- bis langfristig in Japan lebende Ausländer (Inhaber einer Aufenthaltskarte) müssen bei bestimmten Änderungen von Lebensumständen oder Status der Einwanderungsbehörde (ISA) bzw. der Gemeinde am neuen Wohnsitz Mitteilung erstatten. Unterlassung oder unwahre Angaben können Strafen nach sich ziehen und spätere Aufenthaltsanträge erschweren – Meldungen daher zeitnah und sorgfältig erledigen.
① Meldungen an die ISA (Einwanderungsbehörde)
Treten folgende Änderungen ein, ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Eintritt des meldepflichtigen Umstands bei der ISA zu melden. Das geht über das Internetportal, per Post oder am Schalter der zuständigen Regionalbehörde. Für die Meldung sind in der Regel keine Arbeitsverträge o. Ä. beizufügen; bei Postzustellung legen Sie in der Regel eine Kopie der Aufenthaltskarte bei.
(1) Name, Staatsangehörigkeit / Region, Geburtsdatum, Geschlecht
Änderungen etwa durch Heirat/Scheidung (Name), Einbürgerung (Staatsangehörigkeit) u. a. sind meldepflichtig.
(2) „Zugehörige Einrichtung“ (shozoku kikan)
Die zugehörige Einrichtung ist der Ort der derzeitigen Tätigkeit (Arbeitgeber, Hochschule usw.) bzw. die vertraglich gebundene Organisation. Je nach Aufenthaltsstatus (z. B. Technik/Geisteswissenschaften/internationale Dienste, Studium, Professor, Forschung, technische Ausbildung, Specified Skilled Worker) unterscheiden sich Ob und Wie der Meldung.
Häufig meldepflichtig:
- Arbeitgeber/Lehranstalt ist erloschen oder Name / Sitz hat sich geändert
- Sie haben die Einrichtung verlassen (Kündigung, Exmatrikulation u. a.)
- Wechsel zu einer neuen Einrichtung (Jobwechsel, Hochschulwechsel)
- Gleichzeitiger Austritt und Wechsel
Wurde beim Jobwechsel gleichzeitig eine Änderung des Aufenthaltsstatus genehmigt, entfällt die Organisations-Meldung; bei nur Verlängerung der Aufenthaltsdauer ohne Statuswechsel ist die Meldung zum Arbeitgeberwechsel weiterhin erforderlich. Eine alleinige Vertragsänderung ohne Wechsel der tatsächlichen Einrichtung löst keine Meldung aus – maßgeblich ist der Wechsel der Einrichtung, in der Sie tätig sind bzw. mit der Sie vertraglich verbunden sind.
Wurde versäumt zu melden, soll unverzüglich nachgereicht werden. Ein künftiges Datum als „Eintritt des Umstands“ ist nicht zulässig.
Formulare, Beispiele und Einzelfragen: ISA – Meldungen zur zugehörigen Einrichtung (Q&A)
(3) Ehegatte
Inhaber der Status Ehegatte eines Japaners, Ehegatte eines Permanent Residents oder familiäres Zusammenleben (als Ehegatte) müssen bei Scheidung oder Tod des Ehegatten innerhalb von 14 Tagen melden. Anschließend klären Sie mit der ISA, ob eine Statusänderung nötig ist.
② Meldung an die Gemeinde (Wohnortwechsel)
Wer mittel- bis langfristig in Japan lebt und den Wohnort wechselt oder nach Ersteinreise erstmals einen Wohnort begründet, hat innerhalb von 14 Tagen ab diesem Tag beim zuständigen Amt der neuen Gemeinde zu melden. Es fallen keine Gebühren an.
Vorgehen: Aufenthaltskarte vorlegen und das Formular zur Wohnortmeldung einreichen. Wird die Aufenthaltskarte im Gemeindeamt vorgelegt und dort nach dem Einwohnergrundbuchgesetz (Jūmin kihon hō) ein Einzug aus einer anderen Gemeinde (tennyū-todoke) oder ein Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde (tenkyo-todoke) erledigt, gilt die Wohnortmeldung gegenüber der ISA in der Regel als erledigt – ein zusätzliches ISA-Formular zur Wohnortänderung ist dann nicht erforderlich.
Einzelheiten: ISA – Meldung des Wohnortwechsels (mittel- bis langfristiger Aufenthalt)

