
Wer nach dem Studium in Japan weiterarbeiten möchte, aber noch keinen Arbeitsplatz gefunden hat und die Jobsuche in Japan fortsetzen will, beantragt den Aufenthaltsstatus „besondere Tätigkeit“ zu diesem Zweck.
Wer eine Anstellung gefunden hat, muss vom Status „Student“ (ryūgaku) in den zum Arbeitgeber und zur Tätigkeit passenden Erwerbsstatus wechseln – z. B. Technik, Geisteswissenschaften, internationale Dienste (gijutsu, jinbun chishiki, kokusai gyōmu) usw.
„Besondere Tätigkeit“: Jobsuche nach Abschluss an einer japanischen Hochschule
Dieser Status richtet sich an internationale Studierende, die eine japanische Universität oder Fachschule abgeschlossen haben und nach dem Abschluss weiter in Japan nach Arbeit suchen. Die ISA unterscheidet für diese „fortgesetzte Jobsuche“ drei Gruppen:
- ① Universitätsabsolventen mit fortgesetzter Jobsuche: bisheriger Status „Student“; Abschluss an einer japanischen Universität (einschließlich Junior College und Graduiertenschule) oder technischen Hochschule (kōsen); Ziel ist die Fortsetzung der Jobsuche, die bereits vor dem Abschluss begonnen hat (ausgenommen: Sonderjahrgang, Gasthörer, einzelne Fächer, Forschungsstudenten ohne reguläres Programm)
- ② Fachschulabsolventen mit fortgesetzter Jobsuche: bisheriger Status „Student“; Abschluss im Fachschul-Senkō-Programm mit Erwerb des Titels senmonshi; die im Programm Erlernten stehen in einem nach Auffassung der Behörde ausreichenden Zusammenhang mit Tätigkeiten des Status „Technik, Geisteswissenschaften, internationale Dienste“ u. a.
- ③ Absolventen japanischer Japanisch-Institute (nur mit ausländischem Hochschulabschluss): nach Abschluss einer ausländischen Universität oder Graduiertenschule Abschluss eines die Voraussetzungen erfüllenden Japanisch-Instituts in Japan im Status „Student“; Fortsetzung der Jobsuche ab vor Abschluss dieses Instituts
※ Auch vor dem Abschluss kann mit Empfehlungsschreiben der Bildungseinrichtung und Nachweis des voraussichtlichen Abschlusses ein Antrag auf Änderung des Status gestellt werden. Bei Bewilligung ist ein Abschlussnachweis (oder beglaubigte Abschlussurkunde) erforderlich.
Referenz: Absolventen japanischer Hochschulen, die eine Jobsuche betreiben (ISA)
Aufenthaltsdauer
Grundsätzlich 6 Monate. Wird keine Anstellung gefunden, kann durch Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer in der Regel weitere 6 Monate gewährt werden (insgesamt etwa bis zu einem Jahr nach dem Abschluss für die Jobsuche).
Antragsvoraussetzungen (Überblick)
- Zugehörigkeit zu einer der Gruppen ① bis ③
- Die Jobsuche wird ununterbrochen seit vor dem Abschluss fortgeführt
- Nachweis, dass die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts gedeckt sind
- Graduiertenschüler, die während des Studiums die Jobsuche nicht ausreichend betreiben konnten, sollten sich nach Empfehlung der ISA vorab an die örtliche Regionalimmigrationsbehörde wenden
Details: Leitfaden zur „besonderen Tätigkeit“ für Absolventen japanischer Hochschulen (ISA)
Erforderliche Unterlagen
Je nach Antragsart gelten unterschiedliche Listen. In Japan ausgestellte Bescheinigungen sollten in der Regel nicht älter als drei Monate sein (Stand der Ausstellung). Fremdsprachige Dokumente mit japanischer Übersetzung beifügen.
Gemeinsame Unterlagen: Änderung oder Verlängerung der Aufenthaltsdauer
- Antragsformular für Änderung des Aufenthaltsstatus oder für Verlängerung der Aufenthaltsdauer (jeweils 1 Exemplar)
- 1 Passfoto (Vorgaben der Behörde; unter 16 Jahren entfällt das Foto)
- Reisepass und Aufenthaltskarte (zur Vorlage)
- Nachweis, dass alle Kosten des Aufenthalts gedeckt sind (z. B. Kontostand; trägt ein Dritter die Kosten, dessen Leistungsfähigkeit und schriftliche Erklärung zum Tragen der Kosten)
① Universitätsabsolventen
Zusätzlich bei Antrag auf Änderung:
- Abschlussurkunde (Kopie) oder Abschlussbescheinigung der zuletzt besuchten Universität (1 Exemplar)
- Empfehlungsschreiben der Universität zur fortgesetzten Jobsuche (1 Exemplar, Formular der Behörde)
- gegebenenfalls Nachweise über die laufende Jobsuche
Zusätzlich bei Antrag auf Verlängerung:
- Empfehlungsschreiben der Universität zur fortgesetzten Jobsuche (1 Exemplar)
- gegebenenfalls Nachweise über die laufende Jobsuche
② Fachschulabsolventen (Senkō mit senmonshi)
Zusätzlich bei Antrag auf Änderung:
- Bescheinigung der Fachschule über den Erwerb des Titels senmonshi (1 Exemplar)
- Abschlussurkunde (Kopie) oder Abschlussbescheinigung und Notenspiegel der Fachschule (1 Exemplar)
- Empfehlungsschreiben der Fachschule zur fortgesetzten Jobsuche (1 Exemplar, Formular)
- gegebenenfalls Nachweise über die laufende Jobsuche
- Unterlagen zum inhaltlichen Profil des Senkō-Programms (1 Exemplar)
Zusätzlich bei Antrag auf Verlängerung:
- Empfehlungsschreiben der Fachschule (1 Exemplar)
- gegebenenfalls Nachweise über die laufende Jobsuche
③ Absolventen eines Japanisch-Instituts (nur mit ausländischem Hochschulabschluss)
Zusätzlich bei Antrag auf Änderung:
- Abschluss- bzw. Teilnahmebescheinigung des Japanisch-Instituts (Kopie der Urkunde oder Bescheinigung, 1 Exemplar)
- Bescheinigung des Instituts über die Anwesenheit (1 Exemplar)
- Nachweis über Abschluss einer ausländischen Universität oder Graduiertenschule mit mindestens Bachelor (1 Exemplar)
- Empfehlungsschreiben des Instituts zur fortgesetzten Jobsuche (1 Exemplar, Formular)
- gegebenenfalls Nachweise über die laufende Jobsuche
- Bestätigung regelmäßiger Beratungsgespräche mit dem Institut zur Jobsuche (1 Exemplar, Formular)
- Nachweis, dass das Institut die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (1 Exemplar, Formular)
Zusätzlich bei Antrag auf Verlängerung:
- Empfehlungsschreiben des Instituts (1 Exemplar)
- gegebenenfalls Nachweise über die laufende Jobsuche
- Bestätigungsschreiben und -unterlagen gemäß Formular
※ Formulare für Empfehlungen und Bestätigungen sowie Antragsmuster: ISA – Absolventen japanischer Hochschulen bei der Jobsuche
※ Reicht eine andere Person die Unterlagen ein, kann ein Ausweisdokument des Einreichers erforderlich sein.
Kurzüberblick: Kein Arbeitsplatz bis zum Abschluss
Den Status „besondere Tätigkeit“ zur Jobsuche können Antragsteller der Gruppen ① bis ③ beantragen. Die Aufenthaltsdauer beträgt in der Regel 6 Monate und kann um weitere 6 Monate verlängert werden.
Arbeitsplatz gefunden oder Gründung geplant
Arbeitsplatz gefunden
Es ist ein Antrag auf Änderung in den zum Beruf passenden Status zu stellen – z. B. Technik / Geisteswissenschaften / internationale Dienste, Forschung oder Medizin. Für einen Eintritt im April empfiehlt die ISA, den Antrag in der Regel zwischen Dezember und Ende Januar des Vorjahres einzureichen (Hinweis der ISA). Mit einer Bescheinigung über den voraussichtlichen Abschluss kann das Verfahren beginnen; bei Bewilligung ist der Abschlussnachweis nachzureichen.
Aufenthalt zwischen Zusage und Arbeitsantritt (besondere Tätigkeit – vorläufige Zusage)
Wer während des Studiums oder der fortgesetzten Jobsuche eine vorläufige Zusage (naitei) erhalten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen in den entsprechenden Status „besondere Tätigkeit“ wechseln (u. a. Arbeitsantritt innerhalb eines Jahres nach Zusage und innerhalb von 1 Jahr und 6 Monaten nach Abschluss). Einzelheiten: ISA – Zusage während oder nach dem Studium, Aufenthalt bis zur Einstellung
Gründung eines Unternehmens nach dem Abschluss
Wer nach dem Studium ein Unternehmen gründen und führen möchte, strebt in der Regel den Status Geschäftsführung / Management an. Für qualifizierte Hochschulabsolventen gibt es zudem eine „besondere Tätigkeit“ zur Gründungsvorbereitung von bis zu 2 Jahren (Maßnahmen für Gründungsaktivitäten ausländischer Hochschulabsolventen).

