Journalistenvisum ist ein Visum, das von Personen beantragt wird, die auf der Grundlage von Verträgen mit ausländischen Medienorganisationen Interviews und andere journalistische Aktivitäten durchführen.
Dazu gehören insbesondere Zeitungsreporter, Ansager, Nachrichtenfotografen usw., die bei Zeitungsunternehmen, Rundfunkanstalten, Nachrichtenagenturen und anderen Nachrichtenorganisationen beschäftigt sind.

Kameramann

Bedingungen für den Erhalt des Journalistenvisums

Das Journalistenvisum kann beantragt werden, wer folgende Tätigkeiten ausübt:

  1. Eine Person, die bei einem ausländischen Zeitungsunternehmen, einer Nachrichtenagentur, einem Rundfunksender, einem Wochenschauunternehmen oder einer anderen Medienorganisation angestellt ist und von der Medienorganisation zum Zweck der Durchführung journalistischer Aktivitäten nach Japan entsandt wird.
  2. Reporter, die als Freiberufler arbeiten und Verträge mit ausländischen Medienorganisationen abschließen, um Berichterstattungsaktivitäten für die Medienorganisationen durchzuführen

Journalistenvisum verschiedene Definitionen von

① Ausländische Medienverträge, ② Berichterstattung und ③ sonstige journalistische Tätigkeiten werden wie folgt definiert.

  1. „Ausländische Nachrichtenorganisationen“ sind Organisationen, deren Zweck die Berichterstattung ist, beispielsweise Zeitungen, Nachrichtenagenturen, Rundfunkanstalten und Wochenschauunternehmen mit Hauptsitz im Ausland.
  2. Ein „Vertrag“ umfasst nicht nur eine Anstellung, sondern auch Delegation, Beauftragung, Provision usw. Allerdings muss es sich um eine dauerhafte Beziehung zu einer bestimmten Institution handeln.
  3. Der Begriff „Berichterstattung“ in „Berichterstattung und andere journalistische Aktivitäten“ ist nur ein Beispiel, und neben Interviews, die durchgeführt werden, um die Öffentlichkeit umfassend über gesellschaftliche Ereignisse zu informieren, gibt es auch andere Aktivitäten wie Filmen, Bearbeiten, und Rundfunk, die für die Berichterstattung notwendig sind. Beinhaltet alle Tätigkeiten. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten als Zeitungsreporter, Zeitschriftenreporter, Reportageschreiber, Chefredakteur, Redakteur, Pressefotograf, Pressefotografenassistent, Radiosprecher, Fernsehsprecher, Fernsehbeleuchter etc.

Aufenthaltsdauer

5 Jahre, 3 Jahre, 1 Jahr, 3 Monate